Entscheidung
1 StR 65/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR65.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 65/19 vom 11. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 11. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Würzburg vom 19. November 2018 im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe ergeben nicht hinreichend, dass die erforderliche konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg (§ 64 Satz 2 StGB) besteht. Dazu müsste die Entzugsbehandlung voraussichtlich innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1, 3, § 67 Abs. 4 StGB für diese Maßregel festgesetzten Höchstfrist zum Erfolg füh- ren (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 – 3 StR 221/16, Rn. 9; vom 7. März 2018 – 5 StR 9/18, Rn. 3 und Urteil vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15, Rn. 15). Mit der zu erwartenden Dauer einer Therapie hat sich das Landgericht, das abweichend vom Gutachten des Sachverständigen die Erfolgsaussicht be- jaht hat, indes nicht auseinandergesetzt. Seine – insoweit rechtsfehlerfreie – Erwägung, dass während des Maßregelvollzugs die Therapiebereitschaft der Betroffenen geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2010 – 3 StR 502/09, Rn. 5; vom 10. Juli 2012 – 2 StR 85/12, Rn. 14 und vom 7. September 2017 – 3 StR 307/17, Rn. 9; siehe auch BT-Drucks. 16/1110, S. 13), vermag allein die Annahme einer Therapieerfolgsaussicht nicht zu tra- gen. Über die Maßregel ist daher – wiederum unter Hinzuziehung eines Sach- verständigen (§ 246a StPO) – erneut zu entscheiden. 2 3 - 4 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jäger RinBGH Cirener ist Fischer erkrankt und daher gehindert zu unter- schreiben. Jäger Leplow Pernice 4