Entscheidung
5 StR 79/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 S t R 7 9 / 1 5 vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen wegen fahrlässigen Vollrausches - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Ap- ril 2015, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. September 2014 mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen ihn die Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt, seine Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihn im Übrigen freigespro- chen. Mit seiner gegen die Verurteilung gerichteten Revision rügt der Angeklag- te die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Freispruch; sie beanstandet die Beweiswürdigung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Anord- nung der Maßregel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierten der Ange- klagte und sein Bekannter K. , die beide Alkoholiker sind, am 31. Ok- tober 2013 in der Wohnung des Angeklagten erhebliche Mengen Bier und Schnaps. Sie schliefen am Abend ein. Am nächsten Morgen tranken sie ihre Alkoholvorräte leer. Es kam zum Streit, wer von beiden weiteren Alkohol be- schaffen und bezahlen sollte. Der Angeklagte, der so schwer alkoholisiert war, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben war, ergriff ein auf dem Wohnzim- mertisch liegendes Brotmesser und versetzte K. damit einen Hieb auf die Stirn, der eine mehrere Zentimeter lange, blutende Schnittverletzung verursach- te. Das Schwurgericht hat aufgrund der exzessiven Trinkgewohnheiten des (geständigen) Angeklagten nicht ausschließen können, dass er durch die „mor- gendliche Auffrischung seines Alkoholspiegels“ in einen Vollrausch geraten war. Es liege zwar nicht nahe, dass er sich bewusst und gewollt in den Zustand der 1 2 3 - 5 - Schuldunfähigkeit getrunken habe. Jedoch sei er im Laufe des nächtlichen Schlafs soweit ernüchtert gewesen, dass er habe beurteilen können, bei Wie- deraufnahme des Trinkens in einen Vollrausch geraten zu können. 2. Dem Angeklagten lag darüber hinaus zur Last, seinen Bekannten S. in den Abend- oder Nachtstunden des 13. Februar 2014 in dessen Wohnung getötet zu haben. Nach den Urteilsfeststellungen tranken der Ange- klagte und S. oftmals gemeinsam erhebliche Mengen Alkohol, so auch an diesem Abend. Der Angeklagte schlief anschließend auf der Couch ein. Als er aufwachte, stellte er fest, dass S. vor dem laufenden Fernseher in einem Sessel saß und sich nicht bewegte. Der Angeklagte versuchte, S. zu we- cken; er bemerkte hierbei, dass dieser „vollkommen kalt war“. Seitlich unterhalb des Sessels war eine große Blutlache sichtbar. Der Angeklagte verließ nun die Wohnung und begab sich nach Hause. Am nächsten Tag offenbarte er einem Bekannten, dass S. tot sei; dieser verständigte die Polizei. Der Leichnam wies eine etwa 7 cm tiefe Stichverletzung unterhalb der rechten Leistengegend auf. Hierbei waren – todesursächlich – die rechte Ober- schenkelarterie und -vene durchtrennt worden. Weitere nicht todesursächliche Stich- bzw. Schnittverletzungen befanden sich im Bereich des Brustkorbes so- wie am rechten Oberarm. Das Leichenblut wies eine Blutalkoholkonzentration von 3,03 ‰ auf. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen können. Es sei angesichts des Vorfalls vom 1. November 2013 zwar naheliegend, dass der die Tat bestreitende Angeklagte auch mit S. in Streit geraten sei und ihn dabei mit einem Messer angegriffen habe. Nachzu- weisen sei dies aber nicht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass 4 5 6 - 6 - S. sich die Verletzungen in depressiver Stimmung selbst beigebracht oder dass er – wie vom Angeklagten eingewendet – eine weitere Person in seine Wohnung eingelassen habe, die ihn getötet habe. II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswür- digung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täter- schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatge- richts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechts- fehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich wider- sprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfor- derungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Novem- ber 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbeson- dere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zuguns- ten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Be- weisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402; vom 7. Juni 2011 – 5 StR 26/11). b) Solche Rechtsfehler liegen hier vor. Die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer enthält Lücken. Des Weiteren hat sie die Anforderun- gen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung überspannt und sich dadurch 7 8 9 - 7 - den Blick für eine Gesamtwürdigung der für und gegen die Täterschaft des An- geklagten sprechenden Tatumstände verstellt. aa) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt hinsichtlich der vom Land- gericht in Betracht gezogenen Möglichkeit eines Suizids darauf hin, dass ein grundlegender Erörterungsmangel vorliegt. Zwar geht die Schwurgerichtskam- mer in Übereinstimmung mit dem rechtsmedizinischen Sachverständigen davon aus, dass die vorgefundenen Verletzungen keine typischen Suizidmerkmale aufwiesen, zumal es an „Probeschnitten“ fehle. Es seien jedoch nicht die „nor- malen“ und typischen Verhältnisse einer Selbsttötung der Beurteilung zugrunde zu legen, weil es sich bei S. um einen (depressiven) Alkoholiker handelte, der zum Zeitpunkt des Todes stark betrunken gewesen sei. Deshalb halte sie „es in dem genau so hohen Grad für möglich, dass S. sich durch einen Stich in die Beinschlagader das Leben nahm, wie sie es für unwahrscheinlich halte, dass der Angeklagte dem S. in Tötungsabsicht ausgerechnet ins Bein stach“ (UA S. 15). Ungeachtet dessen, dass eine fehlende Tötungsabsicht des Angeklagten nicht die Täterschaft insgesamt in Frage stellen könnte, verhält sich das Urteil nicht dazu, inwieweit S. sich die weiteren, im Einzelnen nicht näher be- schriebenen Verletzungen im Bereich des Brustkorbes und am rechten Ober- arm zugefügt haben kann und soll. In diesem Zusammenhang wäre vor allem dessen (verbliebene) Handlungsfähigkeit zur Selbstbeibringung aller Verletzun- gen zu erörtern gewesen. Des Weiteren geht das Landgericht nicht auf den der Selbsttötungsthese widerstreitenden Umstand ein, dass in der – wenn auch von Angehörigen des S. gesäuberten – Wohnung kein Messer mit Blutanhaf- tungen vorgefunden worden ist. 10 11 - 8 - bb) Es gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass eine weitere unbekannte Person dem Opfer die tödlichen Verletzungen beigebracht haben könnte. Das Landgericht selbst hält es für „nicht besonders naheliegend“, dass S. eine dritte Person in seine Wohnung eingelassen hat, die ihn dann getö- tet habe, ohne dass der Angeklagte hiervon geweckt worden wäre. Die – von der Schwurgerichtskammer in Zweifel gezogene – Einlassung des Angeklagten, er habe „dunkel in Erinnerung, dass es geklingelt habe“, und der Umstand, dass sich Personen aus dem Trinkermilieu „nicht selten“ in der Tatwohnung getroffen haben, vermögen Anhaltspunkte für eine Alternativtäterthese über die bloß the- oretische Ebene hinaus nicht zu begründen. 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie den Schuld- und den Strafausspruch angreift. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen eines fahrlässigen Vollrausches (§ 323a Abs. 1 StGB), insbe- sondere den von der Revision vermissten Zeitpunkt des vorwerfbaren Sichbe- rauschens festgestellt (UA S. 9). Die Anordnung der Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat hingegen keinen Bestand. a) Die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges sind vom Landge- richt nicht dargetan. Es verweist lediglich auf die Beurteilung des forensisch- psychiatrischen Sachverständigen, dass der Angeklagte zurzeit zwar nicht mo- tiviert sei, an einer solchen Behandlung teilzunehmen, was einer Heilbehand- lung aber nicht entgegenstehe, weil dieser motivierungsfähig sei. Dieser Ein- schätzung hat sich das Landgericht ohne Begründung angeschlossen. b) Das Landgericht hat damit rechtsfehlerhaft eine eigene und ausrei- chende Würdigung hinsichtlich einer konkreten Aussicht eines Behandlungser- 12 13 14 15 - 9 - folgs nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten, seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit und körperlichen Ver- wahrlosung sowie zahlreicher im Ergebnis erfolgloser stationärer Entgiftungs- behandlungen hätte es mit Blick auf dessen geäußerte Therapieunwilligkeit ei- ner eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft, auf welche Um- stände das Landgericht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht stützt. Soweit es sich zudem nicht zur prognostizierten Therapiedauer verhält, kann schließ- lich auch nicht beurteilt werden, ob insoweit überhaupt eine tragfähige Basis für eine konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Ap- ril 2014 – 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315 mwN). Sander Dölp König Berger Bellay