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Entscheidung

5 StR 169/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR169.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 169/19 vom 16. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Einziehungsbetrag auf 5.218,75 Euro festgesetzt ist und der Angeklagte für diesen mit Y. und deren Vater gesamtschuldnerisch haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1. Der Senat ergänzt die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wie folgt: Nach den landgerichtlichen Feststellungen unterstützte der Angeklagte syrische Staatsangehörige gegen Entgelt dabei, mittels auf- grund falscher Angaben erlangter polnischer Touristenvisa nach Deutschland einzureisen bzw. dieses zu versuchen. Das Landgericht hat dieses Verhalten zu Recht als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 und § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 AufenthG an- gesehen (vgl. MüKo-StGB/Gericke, StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 16 mwN). - 3 - 2. Zur Änderung der Einziehungsanordnung hat der Generalbundesanwalt zu- treffend ausgeführt: „Das Landgericht hat den der Tatertragseinziehung nach § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Betrag rechtsfehlerhaft in einer Fremdwährung angegeben. Dem Willen des Reformgesetzge- bers folgend, ist der Betrag von 6.000 US-Dollar gemäß dem im Zeitpunkt der Erlangung am 24. August 2015 geltenden Wech- selkurs (1,1497 EUR/USD) in 5.218,75 EUR umzurechnen (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rdnr. 5; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 73a Rdnr. 17; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rdnr. 10). Auf die früher vorherrschend vertretene Auffassung, die auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1953 – 1 StR 781/52 –, BGHSt 4, 305; Be- schluss vom 5. November 2015 – 2 StR 96/15 –, juris Rdnr. 10; LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73a Rdnr. 13), kommt es ange- sichts der neuen Gesetzeslage (vgl. zum anwendbaren Recht Art. 316h Satz 1 EGStGB) nicht mehr an. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Um- rechnung auf der Basis der durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten taggenauen Euro-Referenzkurse der Europäi- schen Zentralbank selbst vornehmen und den Tenor dahinge- hend berichtigen.“ Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher