Entscheidung
1 StR 415/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:111120B1STR415
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:111120B1STR415.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 415/20 vom 11. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 23. Juli 2020 in der Einziehungsentschei- dung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen in Höhe von 1.812 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.845 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange- klagten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Überwiegend ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hätte, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinge- wiesen hat, bei Einziehung des Wertes des im ersten Fall vor Fahrtantritt verein- nahmten und mittlerweile ausgegebenen Kurierlohns in Höhe von 2.000 € (§ 73 1 2 - 3 - Abs. 1, § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB) nicht nur das sichergestellte ʺlegaleʺ und vom Angeklagten zur Erfüllung freigegebene Bargeld in Höhe von 155 €, sondern auch die in gleicher Weise übereigneten, ebenfalls nicht ʺinkriminiertenʺ 30 Schweizer Franken anrechnen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. De- zember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 15 ff., 33, BGHSt 63, 305; vom 4. Juli 2019 – 4 StR 590/18 Rn. 18 und vom 9. Oktober 2019 – 1 StR 400/19 Rn. 8). Abwei- chend von der Meinung des Generalbundesanwalts ist indes für den Umrech- nungskurs der Tag im November 2019, an dem der Angeklagte die Verfügungs- gewalt über das Bargeld erlangte, und nicht der Tag der tatgerichtlichen Entschei- dung maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2019 – 5 StR 169/19 und vom 6. August 2019 – 2 StR 473/18 Rn. 13; BT-Drucks. 18/9525 S. 67); im Ergebnis ist damit mehr als vom Generalbundesanwalt beantragt abzuziehen. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Traunstein, LG, 23.07.2020 - 140 Js 42324/19 6 KLs