OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 43/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230419B1STR43
8mal zitiert
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230419B1STR43.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 43/19 vom 23. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2019 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. April 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 27. März 2019 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2018 als unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte gel- tend, der Verwerfungsbeschluss sei nicht begründet worden. Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur- teilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berück- sichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten in vol- lem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Es ist dem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO immanent, dass der Verwer- fungsbeschluss ohne Begründung ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 13 ff.). Dies gilt auch, wenn – wie der Verurteilte gel- tend macht – der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht auf jeden 1 2 3 - 3 - einzelnen Punkt der Revisionsbegründung eingeht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten aus- drücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – 5 StR 167/17 Rn. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15 Rn. 5 und vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15 Rn. 6). Raum Bellay Bär Hohoff Pernice 4