Entscheidung
XI ZR 395/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070519BXIZR395
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070519BXIZR395.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 395/17 vom 7. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen- den Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf 13.732,71 € festge- setzt. Gründe: Nach § 26 Nr. 8 EGZPO, der auf den Wert "der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" abstellt, ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsur- teil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, so dass es nicht auf die Wertdifferenz zwi- schen dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils, sondern auf den Umfang der nach dem Rechtsmittelan- trag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils ankommt (Senatsbe- schluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 10 mwN). Dieser Umfang hat sich - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - hier infolge der Teilrücknahme, die im Übrigen nur zwei Tage nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingereicht worden ist, auf 13.732,71 € (= 7.515,92 € + 2.437 € + 3.779,79 €) reduziert. Entgegen der An- sicht der Kläger kann im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO nicht auf eine von dem Umfang der nachfolgenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige "Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels" abgestellt werden, 1 2 - 3 - da sich erst aus der Begründung ergibt, in welchem Umfang die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721 und vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 30.06.2016 - I-1 O 522/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2017 - I-19 U 132/16 -