OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 132/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.19U132.16.00
1mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.06.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Kläger werden verurteilt als Gesamtschuldner, an die Beklagte weitere 1.218,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5,63 % p.a. seit dem 30.09.2015 und weitere 1.219,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5,63% p.a. seit dem 06.06.2016 zu zahlen.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Kläger als Gesamtschuldner von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten I in Höhe von 3.779,79 € freizustellen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 81% und die Kläger zu 19%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 46.937,57 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.06.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert. Die Kläger werden verurteilt als Gesamtschuldner, an die Beklagte weitere 1.218,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5,63 % p.a. seit dem 30.09.2015 und weitere 1.219,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5,63% p.a. seit dem 06.06.2016 zu zahlen. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Kläger als Gesamtschuldner von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten I in Höhe von 3.779,79 € freizustellen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 81% und die Kläger zu 19%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 46.937,57 €. Gründe I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob durch einen Widerruf der Kläger ein zwischen den Parteien bestehender Verbraucherdarlehensvertrag wirksam widerrufen wurde und in welcher Höhe aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis wechselseitige Forderungen der Parteien resultieren. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bochum vom 30.06.2016 (Bl. 167 R f. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens stattgegeben und den Klägern den Freistellungsanspruch betreffend vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten im Wesentlichen zuerkannt. Auf die Widerklage der Beklagten hin hat das Landgericht die Kläger zur Zahlung von 186.997,39 € verurteilt. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Der Darlehensvertrag sei durch den Widerruf der Kläger vom 21.10.2015 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden. Der Widerruf sei nicht verfristet erfolgt, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung habe weder den gesetzlichen Anforderungen genügt, noch könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus § 14 BGB-InfoV berufen. Das Widerrufsrecht sei auch weder verwirkt, noch stelle sich das Verhalten der Kläger als rechtsmissbräuchlich dar. Den Klägern stünde aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Annuitäten in einer Gesamthöhe von 104.872,38 € sowie ein Anspruch auf Leistung von Nutzungsersatz i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Diesen Ansprüchen stünden Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von 306.112,14 € gegenüber, mit welchem die Beklagte wirksam aufgerechnet habe. Dieser Betrag errechne sich aus einem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta i.H.v. 220.000,00 € und einem Wertersatzanspruch, für dessen Ermittlung der vertraglich vereinbarte Zinssatz von 5,63 % zugrundezulegen sei. Der sich zu Gunsten der Beklagten ergebende Restsaldo zum Widerrufszeitpunkt sei ab diesem Zeitpunkt zum vertraglich vereinbarten Zinssatz zu verzinsen, so dass sich insgesamt unter Berücksichtigung der weiteren Ratenleistungen durch die Kläger zum 09.06.2016 eine Restforderung i.H.v. 186.977,39 € ergebe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 168 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das Urteil richten sich die fristgerecht eingelegten Berufungen beider Parteien. Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil insoweit, als der Widerklage wegen eines über einen Betrag in Höhe von 142.496,82 € hinausgehenden Betrages stattgegeben wurde. Das Landgericht habe bei der Berechnung des Wertersatzanspruches der Beklagten zu Unrecht den vereinbarten Vertragszins zugrundegelegt. Vielmehr sei ein marktüblicher variabler Zinssatz zugrundezulegen. Zudem sei entgegen der Bewertung durch das Landgericht nicht davon auszugehen, dass ein Wertersatzanspruch der Beklagten auch für die Zeit nach Erklärung des Widerrufes fortbestehe. Die Kläger beantragen nach Fallenlassen des Zug-um-Zug-Antrages teils, und unter Berücksichtigung der Klarstellung im Senatstermin (VA 265), das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern, und die Widerklage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 142.496,82 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5,63 % p.a. ab dem 10.06.2016 verurteilt sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Im Rahmen ihrer Berufung beantragt die Beklagte, abändernd, 1. die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Kläger als Gesamtgläubiger von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts I i.H.v. 3.779,79 € freizustellen, 2. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 1.218 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5,63 % p.a. seit dem 30.09.2015 und 1.219 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5,63 % p.a. seit dem 06.06.2016 zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, den Klägern stehe ein Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten nicht zu. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte vor dem Zeitpunkt des Anfalls der Rechtsanwaltskosten mit einer Leistung im Verzug befunden hätte. Hinsichtlich der Berechnung der konkreten Höhe des Restschuldsaldos habe das Landgericht - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - zwei tatsächlich nicht erfolgte Zahlungen der Kläger im September 2015 und Juni 2016 berücksichtigt. Soweit die Kläger zur Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes auf die EWU-Zinsstatistik verwiesen, sei zu berücksichtigen, dass eine Abweichung vom marktüblichen Zinssatz nur bei Überschreiten einer Schwankungsbreite von 1 Prozentpunkt festgestellt werden könne. Dies sei nicht ersichtlich. Ein Abstellen auf einen variablen Zinssatz sei nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen. II. Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, während die Berufung der Kläger erfolglos bleibt. 1. Die Berufung der Kläger führt nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat der zulässigen Widerklage im Umfang der Verurteilung zu Recht stattgegeben. Dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch einen wirksamen Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, steht aufgrund des insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils fest. Den sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen ergebenden Restsaldo zugunsten der Beklagten hat das Landgericht, soweit die Forderung zur Überprüfung des Berufungsgerichtes gestellt ist, entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht überhöht festgestellt. a) Soweit die Kläger der Auffassung sind, der Beklagten stehe bis zum Widerruf ein Wertersatzanspruch in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinses nicht zu, greift dieser Einwand nicht durch. Denn die Beklagte kann Wertersatz für Nutzungen in Höhe des Vertragszinses nach § 346 II 2 1. Hs BGB verlangen. Ein geringerer Wertersatzanspruch bestünde nur dann, wenn die Kläger gem. § 346 II 2 BGB nachgewiesen hätten, dass der Wert des erlangten Gebrauchsvorteils geringer war, als der vereinbarte Vertragszins. Insofern fehlt es bereits an Vortrag der Kläger zu niedrigerem marktüblichen Zins. Im Gegenteil ergibt sich für Darlehen mit entsprechender Zinsstundungsfrist aus der eigenen Aufstellung der Kläger im Schriftsatz vom 09.05.2016, dass der marktübliche Sollzins zu Vertragsbeginn (6,18 %) höher war, als der vertraglich vereinbarte Zins von 5,63%. Anders als die Kläger meinen, ist der Vergleich nicht mit dem Marktzins über die gesamte Laufzeit des Darlehens abschnittsweise jeweils neu vorzunehmen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Gebrauchsvorteils im Sinne des § 346 II 2, 2. Hs. BGB ist vielmehr der Zeitpunkt der Darlehensauszahlung (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.10.2016, Az. 5 U 62/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2016, Az. 23 U 135/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12). Dies folgt schon daraus, dass Wertersatz für die durch Auszahlung des Darlehens eröffnete Kapitalnutzungsmöglichkeit zu leisten ist. Diese Leistung ist aber eine einmalige und keine zeitlich gestreckte Leistung (OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.; Müller/Fuchs WM 2015, 1094). Überdies kann der Wert einer Darlehensüberlassung nicht ohne Berücksichtigung der langfristigen Zinsbindung bestimmt werden (LG Bielefeld, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 O 127/15). Letztlich ist zu berücksichtigen, dass es nicht Ziel der Verbraucherschutzvorschriften ist, dem Verbraucher eine Verzinsungsmöglichkeit zu eröffnen, die ihm am Markt nicht zur Verfügung gestanden hätte (OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.). b) Das Landgericht ist entgegen der Rechtsauffassung der Berufung der Kläger auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Wertersatzpflicht für die Zeit nach dem Widerruf weiter besteht. Dies folgt unmittelbar aus § 346 II 1 Nr. 1 BGB, da dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass die Wertersatzpflicht auf den Zeitraum bis zum Widerruf/Rücktritt begrenzt wäre (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2017, Az. 4 U 190/15). Das Landgericht ist insofern auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verzinsung grundsätzlich - jedenfalls bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist - zum vereinbarten Vertragszins zu erfolgen hat. 2. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. a) Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung rügt, dass das Landgericht bei der Berechnung des verbleibenden Restsaldo zwei tatsächlich nicht erbrachte Ratenleistungen der Kläger in Höhe von 1.218,- € vom 30.09.2015 und in Höhe von 1.219,- € vom 06.06.2016 berücksichtigt hat, greift dieser Einwand durch. Die Kläger sind dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, sondern haben vielmehr selbst mit Schriftsatz vom 06.10.2016 eine Berechnung aufgestellt, nach der sich der seitens des Landgerichts berücksichtigte Ratenzahlungsbetrag nach Widerruf als überhöht darstellt (vgl. Bl. 248 d.A.). Da das Landgericht die benannten Ratenzahlungen von dem verbleibenden Gesamtsaldo nach Widerruf in Abzug gebracht und die Ratenzahlungen auch bei der Ermittlung des Wertersatzanspruches nach Widerruf berücksichtigt hatte, war der auf die Widerklage zuerkannte Betrag entsprechend dem Berufungsantrag der Beklagten zu erhöhen. b) Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung auch zu Recht, dass das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten zuerkannt hat. Denn den Klägern steht ein entsprechender Anspruch nicht zu. Dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit irgendeiner konkreten Zahlung im Verzug befunden hätte, ist nicht ersichtlich, so dass ein Anspruch aus §§ 280 II, 286 BGB ausscheidet. Soweit die Kläger erstinstanzlich auf einen Verzug mit der Auskunftserteilung betreffend gezogener Nutzungen abgestellt haben, trägt diese Begründung schon deswegen nicht, weil weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger beauftragt worden wären, einen Auskunftsanspruch durchzusetzen. In dem eingereichten vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 09.10.2015 findet ein Auskunftsanspruch keine Erwähnung. Soweit ein Erstattungsanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung durch Erteilung einer unrichtigen Widerrufsbelehrung in Betracht zu ziehen ist, scheitert ein entsprechender Anspruch schon daran, dass die Widerrufsbelehrung vor der Entstehung von Ansprüchen nach §§ 346 H BGB nicht schützen soll, BGH, Urteil vom 21.02.17 – XI ZR 467/15. Soweit ein Anspruch wegen der unberechtigten Zurückweisung des Widerrufes der Kläger in Betracht kommt, lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Denn die Beklagte durfte ihren Rechtsstandpunkt für vertretbar halten. Im Oktober 15 war höchstrichterlich nicht geklärt, ob bei laufenden Verträgen – worauf sich die Beklagte u. a. berufen hat – Rechtsmissbrauch oder Verwirkung aufgenommen werden kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1, 97 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. 4. Veranlassung zur Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 46.937,57 €, wobei insofern auf die Berufung der Kläger ein Betrag in Höhe von 44.500,57 € und auf die Berufung der Beklagten ein Betrag in Höhe von 2.437,- € entfällt. Die Akte war vom 28.07.2017 bis 04.07.2019 beim BGH (XI ZR 395/17), da Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH zurückgenommen worden (BGH-Beschluss vom 04.06.2019)