Entscheidung
IX ZB 8/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090519BIXZB8
2mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090519BIXZB8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/19 vom 9. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 9. Mai 2019 beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. November 2018 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Die sofortige Beschwerde findet gemäß § 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen Beschlüs- se der Amts- und Landgerichte im ersten Rechtszug, durch die das Ableh- nungsgesuch zurückwiesen wird, statt. Gegen Beschlüsse des Oberlandesge- richts unter Einschluss solcher nach § 46 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Be- schwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. Das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Ableh- nung eines Richters am Oberlandesgericht ist die Rechtsbeschwerde. Sie be- darf jedoch der Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2015 - IX ZB 38/15, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. § 46 Rn. 14a jeweils mwN). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Davon abgesehen wäre die Rechtsbeschwerde unzulässig, 1 - 3 - weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wäre (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt. Der Weg der außeror- dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - IX ZB 74/17, juris Rn. 1 mwN). Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2018 - 326 O 195/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2018 - 6 U 93/18 - 2