Entscheidung
III ZB 19/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160519BIIIZB19
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160519BIIIZB19.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 19/19 vom 16. Mai 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2019 - I-11 W 6/19 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt das Beschwerdeschreiben des Antragstellers vom 2. März 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, da eine Rechts- beschwerde das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Mit der ange- fochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage ablehnenden - Beschluss des Landgerichts Münster vom 2. Januar 2019 zu- rückgewiesen und seine weitere sofortige Beschwerde gegen den landgerichtli- chen Nichtabhilfebeschluss als unzulässig verworfen. Dem Antragssteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. 1 2 - 3 - Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundes- gerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zu- lassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 02.01.2019 - 8 O 195/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2019 - I-11 W 6/19 - 3