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Beschluss

11 W 6/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0227.11W6.19.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. Januar 2019 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 02. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02. Februar 2019 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. Januar 2019 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 02. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02. Februar 2019 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Gründe: Die Beschwerden des Klägers bleiben ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 25. Oktober 2019 mit zutreffender und vom Senat nach eigener Prüfung geteilter Begründung zurückgewiesen. a. Der Kläger hat auch mit der Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2019 und seinen weiteren Eingaben vom 02. Februar 2019 und 25. Februar 2019 einen gegen den Kreis X bestehenden Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Seinen Eingaben lässt sich nicht entnehmen, welcher Schaden dem Kläger aufgrund welcher rechtswidrigen Amtshandlung von Mitarbeitern des Kreises X entstanden sein soll. Aus dem in der Beschwerde in Bezug genommenen Schreiben des Klägers vom 20. Dezember 2018 sowie dem diesem Schreiben beigefügten Berufungsschreiben vom 16. Januar 2017 in der Strafsache 732 Ds 122 Js 582/16 – 635/16 ergibt sich nichts für eine Amtspflichtverletzung von Mitarbeitern des Kreises X. Sollte der Kläger der Auffassung sein, Mitarbeiter des Kreises X hätten die Verurteilung in dem genannten Strafverfahren nicht bei Bearbeitung seines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigen dürfen, irrt er. Denn die Verurteilung ist rechtskräftig und durfte und musste Berücksichtigung finden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Verurteilung beruhe auf einer Rechtsbeugung der Staatsanwaltschaft, des Richters und sonstiger Beamter, fehlt dafür jeder Anhalt und wäre im Rahmen der Prüfung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch nur relevant, wenn die Verurteilung aufgrund einer erfolgreichen Restitutionsklage keinen Bestand mehr hätte, was nicht der Fall ist. b. Ferner hat das Landgericht auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger seine Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht dargelegt hat, weil er die gem. § 117 Abs. 2 und 3 ZPO erforderliche Formularerklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat. c. Soweit der Kläger wiederholt geltend macht, aus § 121 ZPO ergebe sich sein Anspruch auf Anwaltsbeiordnung, verkennt er, dass dafür die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen müssen, was aus den Gründen zu a. und b. nicht der Fall ist. 2. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde geltend macht, die Klage richte sich auch gegen das Land NRW, ist anzumerken, dass eine diesbezügliche Klage (noch) nicht erhoben ist, das Begehren des Klägers vielmehr dahin auszulegen ist, dass er (auch) Prozesskostenhilfe für eine entsprechende beabsichtigte Klageerweiterung begehrt. Demgemäß ist der Hinweis des Landgerichts auf den Anwaltszwang für die Klageerweiterung im Beschluss vom 28. Januar 2019 nicht zielführend. Eine Entscheidung über den - vorbehaltlich der vom beklagten Kreis angeführten Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers - in zulässiger Weise durch den Kläger selbst gestellten Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klagerweiterung auf das Land NRW wird das Landgericht in eigener Zuständigkeit zu treffen haben. 3. Die Beschwerde des Klägers vom 02. Februar 2019 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. Januar 2019, mit dem der Beschwerde vom 23. Januar 2019 gegen den Beschluss vom 02. Januar 2019 nicht abgeholfen worden ist, ist unzulässig, weil die Nichtabhilfeentscheidung gem. § 572 ZPO keine über die Prozesskostenhilfeverweigerung im angefochtenen Beschluss hinausgehende eigenständige Beschwer verursacht, vielmehr nur zur Befassung des Beschwerdegerichts mit der Beschwerde führt (OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2006 - 11 W 17/06 - Rn. 15, zitiert nach juris). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.