Entscheidung
V ZB 49/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230519BVZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230519BVZB49.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 49/18 vom 23. Mai 2019 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 7. März 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 8. Februar 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Bamberg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Sommer 2015 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Am 6. Februar 2018 sollte er nach Pakistan abge- 1 - 3 - schoben werden. Die Abschiebung musste storniert werden, weil er in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht angetroffen wurde. Mit Beschluss vom 8. Fe- bruar 2018 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 8. Mai 2018 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Am 8. Mai 2018 ist er nach Pakistan abgeschoben worden. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts genügt der Haftantrag den Anfor- derungen des § 417 FamFG, insbesondere enthalte er hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung. Auch lägen die Vorausset- zungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Anordnung von Siche- rungshaft vor. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Es fehlt an einem zulässigen Haftantrag. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der 2 3 4 - 4 - Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 6 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. In dem Haftantrag wird die beantragte Haftdauer von drei Monaten lediglich damit be- gründet, dass für die aufgrund der Vorstrafen des Betroffenen erforderliche si- cherheitsbegleitete Rückführung nach Auskunft der PI-Schub eine Vorlaufzeit von zehn bis zwölf Wochen benötigt werde. Dies genügt nicht den Begrün- dungsanforderungen. Es lässt sich nicht nachvollziehen, warum für die Organi- sation eines begleiteten Fluges nach Pakistan ein Zeitraum dieser Länge benö- tigt wird. Zwar ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle be- ruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeit- raum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es aber einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvoll- ziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). An einer solchen Begründung fehlt es hier. Im Hinblick da- rauf, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), sind die Ausführungen im Haftantrag insoweit unzu- reichend. 5 - 5 - 3. Der Mangel des Haftantrages ist nicht geheilt worden. a) Mängel des Haftantrages können mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Se- nat, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, Rn. 11 mwN) behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdau- er in seiner Entscheidung feststellt. Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich an- gehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14 mwN). b) Die Behörde hat die unzureichenden Angaben in dem Haftantrag nicht nachträglich ergänzt. Eine Heilung ist auch nicht dadurch eingetreten, dass das Beschwerdegericht in seinem Beschluss darauf hinweist, dass auch die ur- sprünglich für den 6. Februar 2018 geplante Luftabschiebung mit einer ver- gleichbaren Vorlaufzeit eingeleitet worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen geeignet sind, die Mängel des Haftantrags zu beheben. Denn mangels Anhörung des Betroffenen konnte hierdurch keine Heilung erfol- gen. 6 7 8 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Be- schwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 08.02.2018 - 15 XIV 14/18 B - LG Bamberg, Entscheidung vom 07.03.2018 - 3 T 61/18 - 9