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Leitsatz

I ZR 194/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290519UIZR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290519UIZR194.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/18 Verkündet am: 29. Mai 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers nach dem insoweit anwend- baren nationalen Recht (hier: Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs) gegebenen Direktanspruch des Absenders oder des Empfängers oder - aus übergegangenem Recht - ihres Versicherers eröffnet. BGH, Urteil vom 29. Mai 2019 - I ZR 194/18 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 29. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Braunschweig vom 25. Oktober 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist der Versicherer der D. Internationale Spedition s.r.o. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Diese war von der V. AG mit dem Transport von 15.840 Einlassventilen für die Motorenproduktion von Mailand nach Salzgitter beauftragt worden und hatte ihrerseits den in W. in Polen geschäftsansässigen Beklagten zu 1, dessen Güterschaden- Haftpflichtversicherer die in Wa. in Polen ansässige Beklagte zu 2 ist, mit dem Transport unterbeauftragt. Bei der Anlieferung der Ware am 13. Mai 2015 durch den von der Beklagten zu 2 weiter unterbeauftragten polnischen Trans- porteur Da. G. wurden Schäden am Transportgut festgestellt, die die Klägerin reguliert hat. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beiden Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Höhe von 10.923,65 € nebst Zinsen in Anspruch. Sie beruft 1 2 - 3 - sich dabei hinsichtlich der Beklagten zu 2 auf die Bestimmung des Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs. Nach dieser Vorschrift steht dem Geschädig- ten ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu. Die Beklagte zu 2 hat die internationale Zuständigkeit des von der Kläge- rin angerufenen Landgerichts Braunschweig gerügt. Dieses hat die abgeson- derte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und mit Zwi- schenurteil ausgesprochen, dass die Klage zulässig und das angerufene Land- gericht Braunschweig international, sachlich und örtlich zuständig ist. Die von der Beklagten zu 2 gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist ohne Erfolg ge- blieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück- weisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte zu 2 weiterhin die Abwei- sung der gegen sie gerichteten Klage als unzulässig. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständig- keit deutscher Gerichte folge im Streitfall zwar nicht aus Art. 13 Abs. 2 der Ver- ordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung - Brüssel-Ia-VO), aber aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich sodann aus Art. 1a des Ratifizierungsgesetzes zur CMR und § 30 Abs. 1 ZPO. Dazu hat es ausgeführt: Die Regelungen der CMR zur internationalen Zuständigkeit seien leges speciales im Verhältnis zur Brüssel-Ia-Verordnung, der insoweit nur eine lü- ckenfüllende Funktion zukomme. Die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Brüssel-Ia- VO, nach dem auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Ver- sicherer erhebe, die Art. 10 bis 12 dieser Verordnung anzuwenden seien, so- 3 4 5 - 4 - fern eine solche unmittelbare Klage zulässig sei, scheitere im Streitfall zudem daran, dass es bei der Klägerin als Assekuradeurin an der für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Schutzbedürftigkeit fehle. Dagegen lägen die Anwendungsvoraussetzungen der CMR vor und um- fasse die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR auch den gegen die Beklagte zu 2 als Versicherer des Transporteurs gel- tend gemachten Direktanspruch. Die Vorschrift des Art. 31 CMR sei, da sie nicht den Begriff "Beförderungsvertrag", sondern den Begriff "Beförderung" verwende, nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt, sondern gelte auch für Streitigkeiten über außervertragliche Ansprüche, die auf nationalem Delikts- recht, Bereicherungsrecht oder Sachenrecht beruhten, sofern sie sich aus ei- nem CMR-Transport ergäben. In personeller Hinsicht betreffe Art. 31 CMR zwar grundsätzlich nur Strei- tigkeiten der Absender, Frachtführer und Empfänger als der am Frachtvertrag beteiligten Personen. Ihr Anwendungsbereich könne sich aber auch auf An- sprüche erstrecken, die - wie etwa Ansprüche von und gegen an der Beförde- rung als solcher unmittelbar beteiligte Personen - mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stünden. Für einen solchen Zusammenhang des gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Direktan- spruchs mit dem Beförderungsvertrag spreche insbesondere der Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR auch auf die Beklagte zu 2 als Güterschaden-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 ermögliche es dem Geschädigten, mehrere aus demselben Beförderungs- vertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Staates abzuwickeln. Außerdem könne die akzessorische Haftung der Beklagten zu 2 nach Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs nicht weiter gehen als die 6 7 - 5 - Haftung des Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 könne daher gegenüber dem Direktanspruch der Klägerin dieselben Einwendungen aus der CMR gegen die Haftung des Beklagten zu 1 geltend machen wie dieser selbst. Der hinreichend enge Zusammenhang des Direktanspruchs gegen die Beklagte zu 2 mit dem Beförderungsvertrag folge daraus, dass dieser Anspruch den sich aus dem Be- förderungsvertrag mit dem Beklagten zu 1 ergebenden Anspruch voraussetze und die Beklagte zu 2 lediglich die Haftung für den Beklagten zu 1 für diesen Anspruch übernehme. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2 sich dabei mög- licherweise auf zusätzliche Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zum Beklagten zu 1 stützen könne und im Streitfall auch stütze, löse den Zu- sammenhang mit dem Beförderungsvertrag nicht auf. Die Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 1 für die Länder der Europäischen Union einschließlich Deutschland Versicherungsschutz für dessen zivilrechtliche Haftung aus Beför- derungsverträgen gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Beförderungsrechts und der CMR gewährt. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung, die inso- weit nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO gehindert ist (dazu II 1), stand (dazu II 2). 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2018 - I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 11 = WRP 2019, 73 - Tork, mwN; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 9 = WRP 2019, 464 - Meda Gate). Soweit sich die revisions- rechtliche Prüfung nach dieser Bestimmung nicht darauf erstreckt, dass das Gericht des ersten Rechtszugs "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, kann damit allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nicht dagegen diejenige zwischen den deut- schen und den ausländischen Gerichten (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85 [juris Rn. 11]). Die internationale Zuständig- 8 9 - 6 - keit hat auch ein weitaus höheres Gewicht als die Zuständigkeitsverteilung un- ter den unterstelltermaßen gleichwertigen innerstaatlichen Gerichten, da sie die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft (BGHZ 153, 82, 86 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509 Rn. 3). Außerdem entscheidet sie anders als die örtliche, die sachli- che, die funktionelle und die sonstige innerstaatliche Zuständigkeit über das Verfahrensrecht, dem der Rechtsstreit unterliegt, und über das anwendbare internationale Privatrecht und damit vielfach auch über das auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbare materielle Recht (vgl. BGHZ 153, 82, 86 [juris Rn. 13]). 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die inter- nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ergibt. a) Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR kann der Kläger wegen al- ler Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung allein die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Über- nahme des Gutes oder der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Ge- mäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CMR gilt dieses Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeu- gen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. aa) Die Anwendung der CMR und insbesondere ihres Artikels 31 setzt danach einen wirksamen Beförderungsvertrag voraus; die bloße Tatsache einer internationalen Beförderung führt daher für sich allein gesehen nicht zur An- wendung der CMR (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 120/07, TranspR 2010, 76 Rn. 14; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2 und Art. 31 CMR Rn. 4; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2 und 3 und 10 11 12 - 7 - Art. 31 CMR Rn. 1; Großkomm.HGB/Reuschle, 5. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 60 bis 65 und Art. 31 CMR Rn. 7; Demuth in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 31 Rn. 3; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 31 CMR Rn. 3, 4 und 6). Soweit die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR mit der Wendung "Streitigkei- ten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" in verkürz- ter Form auf die grundsätzliche Definition der Anwendungsvoraussetzungen der CMR verweist, spricht sie bewusst nur deshalb nicht von Ansprüchen aus Be- förderungsverträgen, sondern verwendet sie den Begriff der Beförderung, um mit dieser erweiternden Formulierung ein Ausweichen auf die juristische Dog- matik der Vertragsstaaten zu verhindern (Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7). bb) Die genannte Wendung beschränkt die Anwendung des Art. 31 CMR damit allerdings nicht auf sich aus der CMR ergebende vertragliche Ansprüche. Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR gilt dementsprechend auch für ver- tragliche und außervertragliche Ansprüche, die auf ergänzend anwendbare na- tionale Bestimmungen gestützt werden, sofern diese Ansprüche auf einer der CMR unterliegenden Beförderung beruhen (vgl. OGH, TranspR 2015, 399, 400; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7 mwN; zur Geltendmachung deliktischer Ansprüche vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. [juris Rn. 10] = VersR 2002, 213). cc) Soweit Bestimmungen der CMR gemäß Art. 28 CMR auch für An- sprüche von Personen gelten, die nicht als Absender, Frachtführer oder Emp- fänger am Beförderungsvertrag beteiligt sind, ist auf diese Ansprüche Art. 31 Abs. 1 CMR ebenfalls anwendbar (vgl. Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 7 und 8; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7; Koller aaO Art. 31 CMR Rn. 1a). Die Regelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR gelten ferner für Klagen ge- gen Hilfspersonen des Frachtführers im Sinne des Art. 3 CMR (vgl. BGH, Tran- 13 14 - 8 - spR 2001, 452 f. [juris Rn. 10 bis 12]; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 20 = VersR 2009, 807; Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 9; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7; Koller aaO Art. 31 CMR Rn. 1a). dd) Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR beschränkt sich allerdings auf Ansprüche, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden da- bei jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt waren (vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 22). b) Nach diesen Maßstäben ist der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR im Streitfall auch für den Direktanspruch eröffnet, den die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer als Frachtführerin von der Absende- rin in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 geltend macht. Die vom Beru- fungsgericht in dieser Hinsicht vorgenommenen Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Für einen hinreichend engen Zusammenhang des gegen die Beklag- te zu 2 als Güterschaden-Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend ge- machten Direktanspruchs mit dem Beförderungsvertrag spricht insbesondere der Umstand, dass die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR es dem Geschädigten ermöglicht, mehrere aus demselben Beförderungsvertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Vertragsstaates abzuwickeln. Da die Haftung des Versicherers nach Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs wegen ihrer Akzessorietät auch nicht weiter gehen kann als die Haftung des Schädigers, kann die Beklagte zu 2 gegen den dort geregelten Direktanspruch zudem dieselben Einwendungen erheben wie der Beklagte zu 1 gegen den gegenüber ihm aus der CMR geltend gemachten Anspruch. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR Rech- 15 16 17 - 9 - nung getragen, Streitigkeiten aus der CMR unterfallenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, um dadurch der Gefahr zu begegnen, dass über ein und denselben Lebenssachverhalt divergierende ge- richtliche Entscheidungen ergehen (vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN). Diese Gefahr besteht - anders als die Revision meint - genauso auch dann, wenn ein solcher Lebenssachverhalt nicht nur im Verhältnis zwischen zwei Per- sonen zu beurteilen ist, sondern - wie im Streitfall - auf der einen Seite oder aber auch auf beiden Seiten zwei oder mehr Personen stehen. bb) Der Umstand, dass der - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - im Wege einer Direktklage in Anspruch genommene Versicherer sich möglicherweise allein oder auch zusätzlich auf Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer berufen kann, löst den Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag nicht auf. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 dem Beklagten zu 1 für die Länder der Europäischen Union einschließlich Deutschland Versicherungsschutz für dessen zivilrechtliche Haftung aus Beförderungsverträgen gemäß den Vor- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Beförderungsrechts und der CMR gewährt hat. Der Umstand, dass ein deutsches Gericht im Rahmen einer auf die CMR gestützten Klage gegebenenfalls über eine nach polnischem Versiche- rungsvertragsrecht zu beurteilende Rechtsfrage zu entscheiden hat, steht für sich gesehen der Bejahung eines inländischen Gerichtstandes nicht entgegen. cc) Ohne Erfolg macht die Revision im Übrigen geltend, dass nach Art. 41 Abs. 2 CMR insbesondere jede Abmachung nichtig ist, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten lässt. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Frachtführer wirtschaftlich gese- hen dadurch freizeichnet, dass er sich die Versicherungsansprüche abtreten lässt, die der Geschädigte auf eigene Rechnung erworben hat. Sie betrifft daher nur Transportversicherungen des Absenders oder Empfängers, nicht dagegen 18 19 - 10 - Haftpflichtversicherungen des Frachtführers, sofern die Eindeckung dieses Ver- sicherungsschutzes wirtschaftlich den Frachtführer belastet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 162/96, TranspR 1999, 155, 159 [juris Rn. 44] = VersR 1999, 777; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 41 CMR Rn. 16; Koller aaO Art. 41 CMR Rn. 2, jeweils mwN). Außerdem gilt Art. 41 CMR insofern gerade nicht, als Art. 31 Abs. 1 CMR als Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 41 CMR die vertragliche Begründung zusätzlicher in- ternationaler Gerichtsstände gestattet (Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 41 CMR Rn. 19). III. Die Revision der Beklagten zu 2 ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.05.2018 - 9 O 944/16 (006) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.10.2018 - 2 U 47/18 - 20