Urteil
2 U 47/18
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2019:0307.2U47.18.00
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Leitsätze
1. Für die Abgrenzung, ob die Einholung von Analysen zum Schadstoffgehalt des Abbruchmaterials, welche Einfluss auf die Möglichkeiten der Verwertung bzw. Entsorgung hat, eine ursprünglich vom Auftragnehmer geschuldete Leistung oder eine zusätzliche Leistung ist, kommt es auf den Erklärungswert der Vertragsunterlagen an. In einem VOB-Bauvertrag ohne individuelle abweichende Regelungen obliegt es dem Auftraggeber, u.a. die Art, Zusammensetzung und Menge der aus seinem Bereich zu entsorgenden Stoffe zu bestimmen und zu beschreiben; er muss auch die Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage vorgeben. Überträgt er diese Aufgabe während der Ausführung dem Auftragnehmer, muss er diese Leistung zusätzlich vergüten.(Rn.73)
2. Zur bauablaufbezogenen Darstellung von Baubehinderungstatbeständen, welche geeignet sind, Mehrvergütungsansprüche wegen einer Bauzeitverlängerung zu rechtfertigen.(Rn.87)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittel und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 25. April 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92.710,28 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. Februar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte ihrerseits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Beschluss:
Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 27. Juni 2018 auf eine Gebührenstufe bis zu 260.000,00 € und ab dem 28. Juni 2018 auf eine Gebührenstufe bis zu 230.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Abgrenzung, ob die Einholung von Analysen zum Schadstoffgehalt des Abbruchmaterials, welche Einfluss auf die Möglichkeiten der Verwertung bzw. Entsorgung hat, eine ursprünglich vom Auftragnehmer geschuldete Leistung oder eine zusätzliche Leistung ist, kommt es auf den Erklärungswert der Vertragsunterlagen an. In einem VOB-Bauvertrag ohne individuelle abweichende Regelungen obliegt es dem Auftraggeber, u.a. die Art, Zusammensetzung und Menge der aus seinem Bereich zu entsorgenden Stoffe zu bestimmen und zu beschreiben; er muss auch die Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage vorgeben. Überträgt er diese Aufgabe während der Ausführung dem Auftragnehmer, muss er diese Leistung zusätzlich vergüten.(Rn.73) 2. Zur bauablaufbezogenen Darstellung von Baubehinderungstatbeständen, welche geeignet sind, Mehrvergütungsansprüche wegen einer Bauzeitverlängerung zu rechtfertigen.(Rn.87) Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittel und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 25. April 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92.710,28 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. Februar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte ihrerseits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Beschluss: Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 27. Juni 2018 auf eine Gebührenstufe bis zu 260.000,00 € und ab dem 28. Juni 2018 auf eine Gebührenstufe bis zu 230.000,00 € festgesetzt. A. Die Parteien streiten um die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages über Rohbauarbeiten in ... im Zeitraum 2010/2011. Die Beklagte führte im Jahr 2010 ein Bauvorhaben durch, um ein ehemaliges Umspannwerk im Stadtzentrum von ... in ein Einkaufszentrum umzubauen. Die Parteien schlossen auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom 13.08.2010 für einen Einheitspreisvertrag über Rohbauleistungen in Höhe von 266.927,51 € netto (317.643,74 € brutto) und des Ergebnisses ihrer Vertragsverhandlungen am 24.08.2010, in denen die Klägerin im Hinblick auf Konkurrenzangebote einen Nachlass auf Abbrucharbeiten in Höhe von ca. 20.000,00 € netto gewährte (rechnerisch: 19.028,36 €) und die Beklagte eine Mehrvergütung für Stahlbewehrung in Höhe von 3.000,00 € brutto (2.521,01 € netto) versprach, am 27.08.2010 einen schriftlichen Bauvertrag für das o.g. Bauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von pauschal 295.000,00 € brutto (247.899,15 € netto). Die VOB/B wurde nicht in den Bauvertrag einbezogen, es wurde aber die Geltung der VOB/C vereinbart (vgl. Ziffer 2 lit. e) des Vertrags). Weiter wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten zum Gegenstand des Vertrags gemacht (Ziffer 2 lit. c) des Vertrags). Als Ausführungsfrist wurde der Zeitraum vom 06.09.2010 bis zum 15.12.2010 vorgegeben, wobei die Arbeiten und Zwischenfristen mit der Bauleitung abgestimmt werden sollten (Ziffer 4). Nach § 8 Ziffer 2 AVB hatte der Auftragnehmer im Falle einer Verzögerung des Baubeginns aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Arbeiten binnen zehn Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Nach § 9 Ziffer 2 AVB hatte der Auftragnehmer im Falle einer Behinderung seiner Arbeiten aus Gründen, welche vom Auftraggeber bzw. jedenfalls nicht vom Auftragnehmer zu vertreten waren, Anspruch auf eine Bauzeitverlängerung, wobei sich die Dauer der Verlängerung nach der Dauer der Behinderung bemessen sollte (§ 9 Ziffer 4 AVB). Schlechtwettertage sollten als ein nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstand bewertet werden. In § 13 Ziffer 1 AVB war geregelt, dass der Auftragnehmer im Falle der Überschreitung der Ausführungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Schlussrechnungssumme pro Arbeitstag, maximal jedoch von 8,0 % verwirkt. Tatsächlich nahm die Klägerin die Bauarbeiten am 04.10.2010 auf. Die Beklagte erteilte der Klägerin im Laufe der Ausführung der Vertragsleistungen weiter insgesamt 7 Nachtragsaufträge auf der Grundlage von Einheitspreisen mit einem Auftragsvolumen von 86.836,49 € netto (103.335,42 € brutto). Die Beklagte zahlte an die Klägerin insgesamt Abschläge in Höhe von 252.284,31 € brutto. Die Bauarbeiten verzögerten sich über den vorgesehenen Ausführungszeitraum hinaus. Im Frühjahr 2011 traten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über angebliche Mängel der Leistungen der Klägerin auf, welche zur Einstellung der Arbeiten durch die Klägerin führten. Mit Schreiben vom 15.04.2011 kündigte die Beklagte wegen dieser Arbeitsverweigerung die Nachtragsaufträge 1 bis 7 fristlos. Zugleich setzte sie eine "letzte Nachfrist" zur Erbringung der ihres Erachtens noch ausstehenden Leistungen bis zum 20.04.2011. Mit weiterem Schreiben vom 27.05.2011 verlängerte die Beklagte diese Frist bis zum 31.05.2011 und erklärte, dass der Vertrag im Falle des fruchtlosen Fristablaufs als gekündigt betrachtet werde. Mit eMail vom 02.06.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Vertragsverhältnis wegen fruchtlosen Ablaufs der mit Schreiben vom 27.05.2011 gesetzten Nachfrist zur Mängelbeseitigung zum 01.06.2011 durch fristlose Kündigung beendet worden sei. Die Klägerin rechnete die von ihr erbrachten Leistungen mit ihrer Schlussrechnung vom 17.06.2011 insgesamt in Höhe von 369.197,46 € netto ab und verlangte nach Hinzusetzen der Mehrwertsteuer und dem Abzug der Abschlagszahlungen Restwerklohn in Höhe von 63.875,36 € brutto; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 19 Bezug genommen. Am 07.11.2011 fand ein förmlicher Abnahmetermin statt. Die Beklagte verweigerte die Abnahme mit der Begründung, dass eine mangelfreie Leistungserbringung nicht mehr überprüfbar sei und die Vollständigkeit der Leistungserbringung bestritten werde. Eine abschließende Rechnungsprüfung werde von der Vorlage der Urkalkulation des Angebots vom 13.08.2010 abhängig gemacht. Am 22.02.2012 hat die Klägerin eine Zahlungsklage wegen des ausstehenden restlichen Werklohns erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 86.101,53 € nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe stattgegeben. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.04.2018 zugestellte Urteil mit einem am 22.05.2018 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung (künftig: Berufung I) innerhalb der ihr bis zum 27.07.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.04.2018 zugestellte Urteil mit einem am 23.05.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung (künftig: Berufung II) innerhalb der bis zum 27.06.2018 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung I das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter; sie erhebt Einwendungen gegen einzelne, vom Landgericht zugesprochene Rechnungspositionen und stützt sich hilfsweise auf die bereits erstinstanzlich erklärte Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen wegen der Überschreitung der vertraglichen Ausführungsfrist. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen sowie die Berufung II der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung I der Beklagten zurückzuweisen sowie unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 34.787,21 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2012 zu zahlen. Die Klägerin greift die teilweise Klageabweisung hinsichtlich von vier Rechnungspositionen an. Der Senat hat am 06.02.2019 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache in geringem Umfang Erfolg. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel erfolglos. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Werklohn nach §§ 631 Abs. 1, 649 Satz 2 BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (künftig: BGB a.F.) hinsichtlich der Leistungen des Hauptvertrages. Dieser Anspruch ist grundsätzlich auf die vereinbarte Vergütung gerichtet, jedoch abzüglich der infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses ersparten Aufwendungen. Die weiteren, nach § 649 Satz 2 BGB a.F. u.U. in Betracht kommenden Abzüge sind im vorliegenden Rechtsstreit nach dem übereinstimmenden Prozessvortrag der Parteien nicht von Belang. Hinsichtlich der Leistungen der Nachträge hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Werklohn nach § 631 Abs. 1 BGB a.F. in Gestalt der Abrechnung eines Einheitspreisvertrages. II. Zwischen den Prozessparteien sind in der Berufungsinstanz begründete Teilvergütungsansprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 247.580,10 € netto (davon 190.803,35 € hinsichtlich der Leistungen des Hauptvertrages und 56.776,75 € hinsichtlich der Leistungen der Nachträge) unstreitig. Dies betrifft: III. Hinsichtlich der mit beiden Rechtsmitteln angegriffenen Teilentscheidungen des Landgerichts zu Einzelpositionen der Schlussrechnung ergeben sich weitere Teilvergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 42.331,32 € netto, wovon 3.312,97 € netto auf von der Klägerin beanstandete, erstinstanzlich für unbegründet erachtete Positionen und 39.018,35 € auf von der Beklagten angegriffene, erstinstanzlich bereits zuerkannte Positionen entfallen. 1. Berufung II der Klägerin a) 23.03.0006 Abbruch Kellerwände 2.434,28 € Das Landgericht (LGU S. 9) hat diese Position aus dem Nachtrag Nr. 4 unter Berufung auf das Gutachten Ziffer 18 fehlerhaft insgesamt als unbegründet erachtet, weil nicht feststellbar sei, ob bzw. inwieweit diese Leistungen nicht bereits im Rahmen des Hauptvertrages geschuldet gewesen seien. Die Klägerin hat in ihrer Berufung zutreffend darauf verwiesen, dass diese Position nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 800,70 € im Streit gestanden habe. Tatsächlich hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 18.04.2012, dort S. 19 (GA Bd. I Bl. 42), ausgeführt, dass sie sich bereit erkläre, "zumindest für eine Menge von 8,53 m3 gemäß des 4. Nachtrages Zahlung zu leisten", d.h. 8,53 m3 x 191,51 € = 1.633,58 €. Dieses Teilanerkenntnis hat das Landgericht übergangen. Die Berufung II ist in Höhe von 1.633,58 € erfolgreich. b) 23.04.0008 Abbruchmaterial per Hand aus dem Keller schaffen (12,711 m3 á 50,82 €/m3) 645,97 € Das Landgericht (LGU S. 9 f.) hat diese Position aus dem Nachtrag Nr. 5 unter Berufung auf das Gutachten Ziffer 20 als unbegründet angesehen, weil die Beklagte die Erbringung der Leistung bestritten habe und es an einem geeigneten Leistungsnachweis fehle. Die hiergegen gerichtete Einwendung der Klägerin, dass die Erbringung der Leistung (ohne einen Mengennachweis) durch die Aussage des Zeugen L. P. bewiesen sei und die Menge der in dieser Position abgerechneten Leistungen mit der Menge in Pos. 23.03.0006 (Abbruch Kellerwand) korrespondiere, weswegen sich das Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich einer Menge von 8,53 m3 auch auf diese Position erstrecken müsse, ist begründet. Aus der Anlage K 8 - eMail des Oberbauleiters der Beklagten, Herrn G. , vom 23.12.2010 - ergibt sich der Abruf dieser Leistung mit dem Vorbehalt des nachträglichen Abgleichs der Leistungen aus den Nachträgen mit dem Hauptvertrag (Anl.Bd. 1, Bl. 46 f.). Der Zeuge L. P. (Bauingenieur der Klägerin) hat bekundet, dass der Auftrag erteilt und die Leistungen ausgeführt worden seien (vgl. Sitzungsprotokoll v. 14.12.2012, Seite 6, GA Bd. I Bl. 198). Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz beim pauschalen Bestreiten des Abrufs dieser Bedarfsposition geblieben ist, ist das Bestreiten nicht geeignet, die vorstehenden Feststellungen zu entkräften. Die Berufung II der Klägerin ist in Höhe weiterer 433,39 € erfolgreich. c) 23.04.0009 Deckenöffnungen verschließen 1.246,00 € Das Landgericht (LGU S. 10) hat diese Position aus dem Nachtrag Nr. 5 als unbegründet angesehen und sich auf die Feststellungen des Sachverständigen gestützt, der in Ziffer 19 seines Gutachtens vom 30.09.2015 ausgeführt hat, dass nicht nachgewiesen sei, ob die Leistung ausgeführt worden sei; insbesondere fehlten eine Aufmaßzeichnung und eine Bestandsdokumentation. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin sind im Ergebnis begründet. Allerdings ergibt sich der Leistungsnachweis noch nicht aus den wechselseitigen Zeugenaussagen. Der Zeuge L. P. hat lediglich pauschal bekunden können, dass die Leistungen, welche Gegenstand des 5. Nachtragsangebots gewesen seien, auch ausgeführt worden seien (vgl. Sitzungsprotokoll v. 14.12.2012, S. 4, GA Bd. I Bl. 196: "Wir haben das erbracht, was abgerechnet worden ist."). Dem steht die - ebenso pauschale - Angabe des Zeugen K. G. gegenüber, wonach nicht alle diese Leistungen erbracht worden seien (vgl. Sitzungsprotokoll v. 14.12.2012, S. 13, GA Bd. I Bl. 205: "Zu dem abgerechneten Nachtrag 5: Das ist teilweise erbracht worden. Ich kann sagen, dass einige Sachen nicht erbracht wurden, was in der Rechnung drin steht. Ich habe auch die Schlussrechnung nicht geprüft, so dass ich Ihnen nicht sagen kann, was hier nicht erbracht worden ist."). Maßgeblich ist für den Senat jedoch, dass die Klägerin nach der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen den Plan T-S61C (Anlage K 86) vorgelegt hat. Im Hinblick hierauf hat der Sachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 03.08.2017, S. 2, ausgeführt, dass aus diesem Plan hervorgehe, dass vier Stück Deckendurchbrüche mit einer Fläche von jeweils ca. 4,60 m2 zu schließen gewesen seien. Diese Leistungen entsprächen der Abrechnung, und die Preise seien auch angemessen. Die Berufung II der Klägerin ist in Höhe von weiteren 1.246,00 € erfolgreich. d) 23.06.0009 Mehrkosten Baustelleneinrichtung 177 d á 146,44 €/d 25.919,88 € Diese Position wird im Rahmen von Abschnitt IV. gesondert behandelt. e) Zusammenfassend ist die Berufung der Klägerin in Höhe von 3.312,97 € (aus a) i.H.v. 1.633,58 €, aus b) i.H.v. 433,39 € und aus c) i.H.v. 1.246,00 €) begründet. 2. Berufung I der Beklagten a) 02.00.0010 Voranstrich, Bitumenlösung Außenwände 191,02 € 02.00.0020 Abdichtung Innenwand ..., 1-lagig 1.388,58 € Das Landgericht hat die Positionen aus dem Hauptvertrag als begründet angesehen (LGU S. 5) und sich dabei auf die Bewertungen des Sachverständigen im Gutachten Ziffer 1 gestützt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten sind unbegründet. aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen einer Gesamtbewertung aus mehreren Hilfstatsachen den Schluss gezogen hat, dass die Klägerin die Leistung "Negativabdichtung" zwar nicht mit einer G 200-Bahn, aber mit Teichfolie erbracht hat. Aus dem Protokoll zur Bauberatung Nr. 10 vom 24.11.2010 (Anlage K 57, Anl.Bd. 5), dort S. 2 Ziffer 1, ergibt sich, dass diese Position eine Umplanung dahin erfahren hat, dass für die sog. Negativabdichtung die ausgeschriebene G 200 S 4-Bahn, 1-lagig, wegen einer unzureichenden technischen Wirkung ohne aufwendige Vorarbeiten ersetzt werden sollte durch einen "Vorhang" aus Teichfolie. Hierzu existieren die Detailzeichnung des Planers (vgl. Anlage K 58) sowie Auszüge aus dem Bautagebuch vom 11.01. und 12.01.2011 (vgl. Anlagen K 55, K 56), in denen der Einsatz von Mitarbeitern der Klägerin zur Fertigstellung der Negativabdichtung bestätigt worden ist. In der Baubesprechung Nr. 17 am 17.01.2011 (vgl. Anlage K 59), S. 2 Ziffer 2, wurde die Klägerin angewiesen, die Teichfolie im Bereich der Tür zum Elektroraum nachträglich zu verschweißen. Das nachträgliche Verschweißen ist in der Position 23.06.0008 (7. Nachtrag) auch pauschal vergütet worden. bb) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die abgerechnete Teilvergütung auch der Höhe nach für zutreffend erachtet hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er selbst zur Überprüfung der Erbringung der Leistung keine Kernbohrung durchgeführt habe, dass er aber, wenn man von einer Erbringung der Leistung ausginge, wie er selbst das "nach grober Schätzung" tue, dann die Massen für nachgewiesen erachte. Die Preise seien ortsüblich und somit sei auch die Abrechnungsposition für ihn plausibel. Das Landgericht hat an die Stelle der "groben Schätzung" des Sachverständigen seine eigene Gewissheit aufgrund der o.g. Beweismittel gesetzt. cc) Die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet. Es sind weitere Vergütungsansprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.579,60 € zu berücksichtigen. b) 04.00.0020 KS-R 12/1,8 MG II a, d = 24,0 cm, IW 3.557,80 € 06.00.0010 SR Zusatzmauerwerk 24,0 cm im KG 2.098,98 € Das Landgericht (LGU S. 5) hat beide vorgenannten Teilbeträge zuerkannt, in der erstgenannten Position 75,73 m2 Innenwände als 24 cm-starkes Mauerwerk á 46,98 €/m2 und zusätzlich zur Position 06.00.0010 - die im Hauptvertrag mit 10,3 m2 Aus- und Abmauerungen (Hlz. 12/1,2) á 70,20 €/m2 vorgesehen und abgerechnet worden ist - in der Schlussrechnung nochmals diese Position mit 29,9 m2. aa) Der Streit der Parteien hat ursprünglich nicht die Erbringung der Leistungen und auch nicht deren Charakter als zusätzliche Leistungen betroffen, sondern allein die Kalkulation der hierfür geschuldeten Vergütung. Die Beklagte hat ausdrücklich eingeräumt, dass die Klägerin 29,9 m2 Mauerwerk in 24 cm Stärke im Kellergeschoss errichtet habe, welche nicht Gegenstand des Hauptvertrages gewesen seien (vgl. Klageerwiderung S. 12, GA Bd. I Bl. 35). Ihr Einwand ist darauf gerichtet gewesen, dass diese Zusatzleistung als Mehrleistung der Pos. 06.00.0010 mit dem höheren "Einheitspreis" abgerechnet worden sei, statt sie als mehr als 10 %-ige Mengenmehrung der Pos. 04.00.0020 (105,63 m2 statt 75,73 m2) nach einer Anpassung des "Einheitspreises" abzurechnen. Hiergegen hat die Klägerin vorgebracht, dass im Keller das zusätzliche Mauerwerk nur als Ab- bzw. Ausmauerung habe erbracht werden können (Replik, S. 17, GA Bd. I Bl. 75); für diese Art von Maurerarbeiten sei der Einheitspreis der Position 06.00.0010 kalkuliert worden, so dass es einer Preisanpassung nicht bedürfe. Die Beklagte hat erwidert, dass die Position 06.00.0010 lediglich das Zuschneiden bzw. Zuhauen von Steinen sowie deren Einpassen im Bereich der Arkadenbögen im Erdgeschoss betroffen habe und hiermit die Zusatzleistung nicht vergleichbar sei (GA Bd. I Bl. 130). Das Landgericht ist der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat sich darauf gestützt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten, Ziffer 2, ausgeführt hat, dass die Maurerarbeiten im Keller eher den Ab- und Aufmauerarbeiten gleichkämen und deswegen nach den hierfür kalkulierten Preisen abzurechnen seien. Hiergegen sind mit der Berufung der Beklagten keine Einwendungen mehr erhoben worden. bb) Mit der Berufung hat die Beklagte nunmehr pauschal eingewandt, dass die Leistungserbringung "nicht nachgewiesen" sei. Der Nachweis der Leistungserbringung ist, wie vorausgeführt, in erster Instanz nicht erforderlich gewesen, weil der Umfang der Leistungserbringung unstreitig gewesen ist. Darüber hinaus ist der Leistungsnachweis durch das gerichtliche Gutachten geführt worden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten, Ziffer 2, die Abrechnung der Mehrmengen in der Position 06.00.0010 als nachvollziehbar bewertet. Er hat insoweit auf das Aufmaßblatt Anlage K 60 (Anl.Bd. 5) abgestellt, welches die Aufmaße der Arbeiten am Zusatzmauerwerk im Kellergeschoss belegt. Soweit der Sachverständige eine geringe Mengenabweichung festgestellt hat, hat die Klägerin ihre Forderung auf 1.849,37 € reduziert (vgl. GA Bd. III Bl. 33: Reduzierung um 249,61 €) cc) Die Klägerin hat deswegen Anspruch auf eine weitere Teilvergütung in Höhe von 5.407,17 €. c) 13.00.0010 Kiesfilterschicht, d = 15 - 30 cm 3.581,17 € aa) Es ist in erster Instanz unstreitig gestellt worden, dass die Filterschicht nicht mit Kies, sondern mit Sand ausgeführt worden ist (vgl. auch Bautagebuch-Ausschnitte jeweils vom 8., 9. und 13.12.2010, Anlagen K 62 bis 64, Anl.Bd. 5); auch das Aufmaß ist unstreitig. Der Streit der Prozessparteien betrifft die Frage, ob der der Pauschalierung zugrunde liegende Einheitspreis von 5,33 €/m2 auch insoweit angemessen oder - wie die Beklagte geltend macht - auf 2,50 €/m2 als Berechnungsfaktor zu kürzen sei (das ergäbe 1.679,73 €). bb) Das Landgericht (LGU S. 6) hat im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO eine geringe Reduzierung des Positionspreises von 3.581,17 € auf 3.300,00 € vorgenommen, gegen die sich die Klägerin nicht wendet. Dabei hat das Landgericht sich auf die Einschätzung des Sachverständigen gestützt, dass sich aus dem Austausch des Materials "keine große Preisdifferenz" ergebe, und auf die in der Tabelle vorgenommene Einordnung des Sachverständigen, wonach die abgerechneten Preise auch für Sand ortsüblich und angemessen seien (GA Ziffer 5). cc) Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unter pauschaler Aufrechterhaltung ihrer Auffassung die Reduzierung um weitere 1.620,27 € anstrebt, trägt sie nicht etwa substantiiert vor, dass Sand geringere Materialkosten verursache als Kies oder die Verarbeitung von Sand statt Kies einen geringeren Personaleinsatz erfordere. Dieser pauschale Einwand bietet keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Schätzung und insbesondere keine Veranlassung zu einer Ergänzung der Beweisaufnahme. dd) Die Klägerin hat hinsichtlich dieser Rechnungsposition einen Anspruch auf eine Vergütung von 3.300,00 €, die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet. d) Titel 15 Stahlbetonarbeiten – Treppen 3.292,75 € aa) Soweit die Beklagte hinsichtlich aller vier Abrechnungspositionen dieses Titels denselben Mangel der Leistung geltend gemacht hat, nämlich dass die (gedachte) Lauflinie nicht in der Mitte des Treppenlaufs verlaufe, liegt ein Sachmangel der Leistung nicht vor. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten, Ziffer 12, zwar bestätigt, dass sich die Lauflinie nicht in der Mitte der Stufen befindet. Er hat aber ausgeführt, dass in funktionaler Hinsicht nicht die Lauflinie erheblich sei, sondern die Auftrittsbreite, die hier nicht beanstandet werde und nicht zu beanstanden sei. Eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit sei nicht feststellbar, weil hierzu eine Ausführungsplanung bzw. Ausführungszeichnungen nicht vorgelegt worden seien. Jedenfalls wirke sich eine - unterstellt - abweichende Ausführung der Lauflinie preislich nicht wesentlich aus. Auf den zuletzt genannten Aspekt hat das Landgericht seine Entscheidung auch gestützt (vgl. LGU S. 7 f.) und die Vergütungsbeträge jeweils zugesprochen. Zwar ist der Berufung der Beklagten insoweit zu folgen, dass sich aus den Ausführungen des Sachverständigen lediglich die Abwesenheit eines Sachmangels i.S. von § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB entnehmen lässt. Für eine Abweichung der von der Klägerin erbrachten Leistungen gegenüber der vereinbarten Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB fehlt es aber an einem hinreichenden Vorbringen der Beklagten. Denn die Klägerin hat bereits in erster Instanz die Pläne 66D und 67A mit der Vermaßung der Läufe an der Lauflinie als Anlage K 45 (Anl.Bd. 2, Bl. 109 f.) vorgelegt; diese lagen auch dem Sachverständigen vor. Sie hat zugleich behauptet, dass die Lauflinie der von ihr errichteten Treppe dieser Planung entspreche. Die Beklagte hat eine abweichende besondere Beschaffenheitsvereinbarung nicht dargelegt. Sie hat auch nicht etwa darauf reagiert, dass die Klägerin die Übereinstimmung ihrer Leistungen mit der Ausführungsplanung behauptet hat. bb) Die Berufung I der Beklagten ist auch hinsichtlich dieser Einzelposition der Schlussrechnung unbegründet, der Klägerin stehen weitere 3.292,75 € Vergütung zu. e) 23.03.0001 Bewehrung nach Planänderung 21.033,38 € aa) Hinsichtlich der Bewehrung ist zunächst festzustellen, dass zwar im Hauptvertrag, dort im Titel 19, diverse Leistungen mit einem Angebotspreis von 2.521,34 € netto vorgesehen waren, zu denen die in den Vertragsverhandlungen vom 24.08.2010 von der Beklagten zugesagten weiteren 2.521,01 € (3.000,00 € brutto) hinzukamen. Die Klägerin berücksichtigte in ihrer Schlussrechnung jedoch beide Angebotspositionen jeweils nicht (vgl. S. 2 SR "Abzüge lt. Anschreiben ..." und vgl. Pos. 23.04.0019 "Abzug LV Titel 19 (Bewehrung)"). Stattdessen rechnete sie im Hinblick auf die Planänderungen und unter Bezug auf den 4. Nachtrag in Pos. 23.03.0001 insgesamt 19,158 t Bewehrungsstahl mit dem identischen Einheitspreis von jeweils 1.097,89 €/t ab. Diese Nachtragsposition ist somit die einzige Rechnungsposition, in der Bewehrungsstahl abgerechnet wurde. bb) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin in dieser Rechnungsposition in Ansatz gebrachten Mengen auch nachgewiesen sind (LGU S. 9). Die Klägerin hat insoweit die Stablisten des Planungsbüros als Anlagenkonvolut K 65 (Anl.Bd. 5) vorgelegt, aus denen sich die Biegeformen und die Einzelmassen der einzusetzenden Stahlteile und nach Einschätzung des Sachverständigen eine Masse von 19,158 t nachvollziehbar ergeben. Sie hat weiter die Lieferscheine 01 bis 08 (vgl. Anl.Bd. 4, LSch 08 als Anlage z. TeilSR v. 25.03.2011 und LSch 03 bis 07 als Anlagen z. 4. AbschlagsR v. 01.02.2011 jeweils von M. , LSch 01 und 02 als Anlagen z. 3. AbschlagsR v. 23.12.2010 jeweils von C. ) und die Aufmaßliste vorgelegt. Diese Unterlagen sind vom Sachverständigen geprüft und als beanstandungsfrei angesehen worden (vgl. Gutachten Ziffer 9). cc) Soweit die Beklagte mit der Berufung ihre Einwendung wiederholt, dass 4.028,16 € zuviel zugesprochen worden seien, weil Lieferscheine nur für 13,48 t vorgelegt worden seien, ist diese Einwendung nicht nachvollziehbar. Die Summe aller Massenangaben auf den Lieferscheinen ergibt 19,158 t. Da ausweislich der Lieferscheine alle Stahllieferungen an die Adresse des Bauvorhabens der Beklagten erfolgten und bei diesem Bauvorhaben nur in dieser einen Position Stahl abgerechnet worden ist, ist die Zuordnung durch den Sachverständigen zutreffend. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Lieferschein 01 aus 8 Einzelblättern besteht und die Summe der - maschinenschriftlich eingetragenen - Massen 3,669 t beträgt; nur diese - zutreffend ermittelte - Summe ist handschriftlich auf das Deckblatt eingetragen worden. dd) Der Klägerin steht deswegen der Gesamtbetrag dieser Abrechnungsposition in Höhe von 21.033,38 € zu, die Berufung der Beklagten ist in Höhe von 4.028,16 € unbegründet. f) 23.04.0005 Analytik nach LAGA 1.253,55 € 23.04.0006 Probeentnahme 267,00 € Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin Anspruch auf Vergütung dieser Teilleistungen in der abgerechneten Höhe hat. aa) Allerdings beanstandet die Beklagte zutreffend, dass die vom Landgericht angegebene Begründung für die Zuerkennung dieser Teilvergütung, dass die Klägerin "den ihr obliegenden Leistungsnachweis erbracht" habe, sich nicht auf die Feststellungen des Sachverständigen stützen kann. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten, Ziffer 20, ausgeführt, dass er nicht nachvollziehen könne, ob diese Positionen zur Ausführung gekommen seien, weil die Nachweise hierfür fehlten. Insoweit geht die Entscheidung des Landgerichts jedoch am Streit der Prozessparteien vorbei. bb) Die Beklagte hat eine entsprechende Beauftragung bestritten und die Auffassung vertreten, es sei Sache der mit der Entsorgung von Abbruchmaterial beauftragten Klägerin gewesen, die Abfallart bzw. deren mögliche Kontamination festzustellen und ihre Entsorgungspreise entsprechend zu kalkulieren. Deswegen seien die Kosten der Analyse der Abfälle von der Klägerin zu tragen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. cc) Soweit die Beklagte meint, im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 2.5 ZTV sei die Entsorgung des anfallenden Bauschutts Aufgabe der Klägerin gewesen, verkennt sie, dass es hier nicht um Entsorgungskosten geht, sondern um Vorbereitungskosten zur Klärung der Frage, wie, wo und unter welcher Abfalldeklaration der Bauschutt zu entsorgen ist, damit er einer gesetzmäßigen Entsorgung zugeführt wird. dd) Für die Abgrenzung zwischen ursprünglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es auf den Erklärungswert der Vertragsunterlagen an. In den Vertragsunterlagen war die Einholung von Analysen zum Schadstoffgehalt des Abbruchmaterials, der Einfluss auf die Möglichkeiten der Verwertung bzw. Entsorgung hat, nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach der DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, welche von den Vertragsparteien als Bestandteil der VOB/C in den Bauvertrag einbezogen worden war, obliegt es dem Auftraggeber, u.a. die Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Stoffe zu bestimmen und zu beschreiben; er muss auch die Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage vorgeben (Ziffer 0.2.14). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es nach dem Abfallrecht die Aufgabe des Auftraggebers ist, für eine gesetzlich zulässige Entsorgung der aus seinem Bereich stammenden Stoffe die notwendigen Deponiekapazitäten zu beschaffen (vgl. Englert/Grauvogl/Katzenbach in: Englert/Katzenbach/Motzke, VOB Teil C, 3. Aufl. 2014, DIN 18299 Rn. 80). Daraus folgt, dass dann, wenn - wie hier - im Verlaufe der Bauarbeiten Zweifel daran begründet sind, ob eine vom Auftraggeber ursprünglich vorgesehene Entsorgung seinen gesetzlichen Pflichten entspricht oder - etwa im Hinblick auf eine aktualisierte Deklaration der Entsorgungsmaterialien - eine andere Entsorgung vorzusehen ist, es in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt, die notwendigen Analysen zu veranlassen und zu bezahlen. Übernimmt der Auftragnehmer oder - wie hier - dessen Nachauftragnehmer die Einholung der Analysen, handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, welche auch bei einem Detailpauschalpreisvertrag gesondert zu vergüten ist (vgl. Werner in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rn. 1515). Damit korrespondiert die Bestimmung in Ziffer 2.7 Abs. 8 ATV, wonach der Auftraggeber unverzüglich zu informieren ist, wenn der Auftragnehmer bei Abbrucharbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien entdeckt. ee) Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Aus dem Bauprotokoll Nr. 3 vom 06.10.2010 (Anlage K 31, Anl.Bd. 2, Bl. 70), dort S. 2 Ziffer 1, ergibt sich, dass sich die Notwendigkeit einer Analyse der Abbruchmaterialien des Hallenfußbodens erst nach Beginn der Bauarbeiten zeigte. Die Nachauftragnehmerin der Klägerin, die E. GmbH, übernahm die Probeentnahme, die Einholung der Analyse bzw. einer Deklaration nach LAGA M 20 und die Suche nach einer kostengünstigen Deponie für diese Materialien, wie sich auch aus den nachfolgenden Protokollen Nr. 5 und 6 ergibt und im Wesentlichen unstreitig ist. Die Proben wurden in einem spezialisierten Labor abgegeben, dort wurden drei Prüfberichte verfasst (Anlage K 82, GA Bd. III Bl. 80 ff.). Die Klägerin hat ihrer Nachauftragnehmerin diese Kosten erstattet und sie - mit dem allgemein veranschlagten Nachauftragnehmerzuschlag - der Beklagten in Rechnung gestellt. ff) Die Klägerin hat deswegen einen weiteren Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.520,55 €, und die Berufung der Beklagten ist in dieser Höhe unbegründet. g) 23.04.0017 Ankerplatten für Unterzüge 207,90 € Das Landgericht hat die Position im Ergebnis zu Recht zugesprochen (LGU S. 9). aa) Allerdings geht die hierfür angegebene Begründung, dass der Sachverständige "die Ausführung der abgerechneten Leistungen ... hat bestätigen können", an der Streitfrage der Parteien vorbei. Denn die Beklagte hatte hinsichtlich dieser Position ebenfalls den Charakter der Leistung als zusätzliche Leistung bestritten und dagegen behauptet, dass diese Leistung bereits Bestandteil des Hauptvertrages gewesen sei (vgl. Klageerwiderung S. 14, GA Bd. I Bl. 37). Hierüber hat das Landgericht auch Beweis erhoben. bb) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin insoweit eine zusätzliche Leistung abgerechnet hat. Der Sachverständige hat anhand des Plans T-B 110A vom 16.07.2010 (Anlage K 66, Anl.Bd. 5) lediglich die Notwendigkeit des Einbaus von insgesamt sechs Ankerplatten festgestellt (vgl. Gutachten Ziffer 10). Ob die Platten tatsächlich eingebaut wurden, sollte er mangels Bestreitens und konnte er wegen der nachfolgenden Überbauung nicht prüfen. Ob die Leistungen bereits zum Hauptvertrag gehörten, hat er nach seiner Darstellung im Gutachten nicht geprüft. Der Senat kann jedoch in eigener Kompetenz anhand des detailliert beschriebenen Vertragsgegenstandes feststellen, dass es sich um eine zusätzliche Leistung handelte. Denn der Hauptvertrag ist nur hinsichtlich der Vergütung, nicht hinsichtlich des detailliert aufgeführten Leistungsinhalts pauschaliert worden. Das dem Vertrag zugrunde liegende Leistungsverzeichnis des Angebots der Klägerin vom 13.08.2010 enthält keine entsprechende Position. Die Ankerplatten hätten bereits im Leistungsverzeichnis aufgeführt werden müssen, auf dessen Grundlage später die Pauschalierung der Einzelpreise erfolgt ist. cc) Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 207,90 €; die Berufung der Beklagten ist unbegründet. h) 23.06.0002 Vertiefung Kühlzellen in Bodenplatte EG 2.677,00 € Das Landgericht hat diese Rechnungsposition zu Recht als begründet angesehen. Denn das Vorbringen der Klägerin, wonach die Vertiefungen nicht Gegenstand des Hauptvertrages gewesen seien, sondern aufgrund von Planänderungen erforderlich geworden wären, wird bestätigt durch den Inhalt der Anlage K 67 (Anl.Bd. 5). Hierbei handelt es sich um den Auszug aus dem Bautagebuch vom 21.12.2010, in dem Arbeiten an den bereits fertiggestellten Bodenplatten im Kühlbereich bestätigt werden, und als Grund für diese Arbeiten angegeben wurde: "neue Höhen bekommen". Das Bautagebuch der Klägerin wurde vom Bauleiter der Beklagten Z. abgezeichnet. Daraus folgt, dass die Arbeiten der Klägerin auf einer - bauausführungsändernden - Anordnung der Beklagten beruhten. Das gilt umso mehr, als die Beklagte selbst nicht behauptet hat, dass die Bodenplatte etwa ursprünglich zu hoch eingebaut worden sei. Die Klägerin hat auch Anspruch auf den Betrag von 2.677,00 €, und die Berufung der Beklagten ist in dieser Höhe unbegründet. k) Zusammenfassend ergeben sich trotz der Berufung der Beklagten weitere Vergütungsansprüche der Klägerin, und zwar insgesamt in Höhe von 39.018,35 €. IV. Soweit beide Prozessparteien im Hinblick auf Verzögerungen im Bauablauf wechselseitig Vergütungsansprüche (Klägerin) bzw. hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche (Beklagte) geltend machen, haben sie die Anspruchsvoraussetzungen jeweils nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten der Baustelleneinrichtung (Rechnungsposition 23.06.0009 über 25.919,88 €, und zwar 177 Tage á 146,44 € je Tag) nicht schlüssig dargelegt. a) Maßgeblich für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist insbesondere § 9 Ziffern 2 und 4 AVB, wonach der Auftragnehmer im Falle einer Behinderung seiner Arbeiten aus Gründen, welche nicht von ihm selbst zu vertreten waren, Anspruch auf eine Bauzeitverlängerung im Umfang der Dauer der Behinderung hat. Die Vertragsparteien haben im Bauvertrag die Geltung der Regelungen der VOB/B nicht vereinbart; einen Anspruch auf Entschädigung i.S. von § 642 BGB hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, welche zwar überwiegend zu § 6 VOB/B ergangen, aber insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, hat der Auftragnehmer schlüssig darzulegen, dass eine Pflichtverletzung des Auftraggebers (bzw. ein nicht ihm selbst zuzurechnendes sonstiges Ereignis) auf die Ausführung der Leistung verzögernd eingewirkt hat. Hierzu muss er "... substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich. Demjenigen Auftragnehmer, der sich ... behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergeben. Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers." (vgl. BGH, Urteil v. 24.02.2005, VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, in juris Tz. 13; vgl. auch Frechen in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rn. 2333 m.w.N.). b) aa) Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass ihr zum Termin des beabsichtigten Beginns der Ausführung der Leistungen am 06.09.2010 weder die Ausführungspläne vorgelegen hätten noch eine hinreichende Baufreiheit gegeben gewesen sei, hat die Klägerin allerdings die Art der Behinderung, deren unverzügliche Anzeige gegenüber der Beklagten bzw. deren Offenkundigkeit und auch deren Dauer schlüssig dargelegt und auch nachgewiesen. Sie hat die Behinderungsanzeige vom 10.09.2010 (Anlage K 28, Anl.Bd. 2, Bl. 61) vorgelegt. Aus dem Protokoll Nr. 1 v. 22.09.2010 (Anlage K 29, Anl.Bd. 2, Bl. 63) ergibt sich, dass die Ausführungsplanung bis zum 26.09. übergeben werden sollte, um den Beginn der Abbrucharbeiten ab dem 04.10. zu ermöglichen. Im Protokoll Nr. 2 v. 29.09.2010 (K 30, Anl.Bd. 2, Bl. 66) wurde ausdrücklich niedergelegt, dass für die Klägerin von anderen, bereits auf der Baustelle anwesenden Firmen Baufreiheit geschaffen werden müsse (Ziffer 7). Es ist unstreitig, dass die Klägerin die Baustelle erst ab dem 04.10.2010 besetzte, um die Baustelle einzurichten und mit den Abbrucharbeiten zu beginnen. Aus dem veränderten Bauablaufplan der Klägerin vom 26.09.2010 ist ablesbar, dass diese insgesamt vier Wochen (20 Werktage) später mit der Baustelleneinrichtung und damit mit der Ausführung sämtlicher ihr obliegender Leistungen beginnen konnte. bb) Eine vergütungswirksame Verlängerung der Dauer der Baustelleneinrichtung ist hierdurch jedoch nicht verursacht worden. Denn die mit dieser Position abgerechneten Leistungen (Gestellung von Kränen, etc.) sind während der Dauer der Behinderung gerade nicht angefallen; der Beginn der Arbeiten ist zeitlich nur hinausgeschoben worden, ohne dass sich hierdurch allein die Dauer der Gestellung veränderte. c) aa) Auch soweit sich die Klägerin auf die Behinderung ihrer Arbeiten durch die fehlende Entsorgungsmöglichkeit des Bauschuttes des Hallenbodens beruft, ist eine Baubehinderung schlüssig vorgetragen und nachgewiesen. Bereits vor Beginn der Abbrucharbeiten kamen Zweifel an der Zulässigkeit des vorgegebenen Entsorgungsweges auf, wie sich aus der am 28.09.2010 erfolgten Probenentnahme ergibt. Ab dem 06.10.2010 lagen die Prüfberichte des Labors mit dem Ergebnis, dass zwar kein Sonderabfall, aber ein gleichmäßig stärker belasteter Bauschutt vorliege, welcher einer besonderen Entsorgung bedurfte, nicht nur der Klägerin, sondern auch der Bauleitung der Beklagten vor. Dennoch gab es bis zum 27.10.2010 keine Zusage einer Deponie, diese Abfälle entgegenzunehmen. Die Kenntnis der Beklagten ergibt sich u.a. aus den Protokollen der Baubesprechungen vom 06. und 13.10.2010. Diese Baubehinderung war aus den o.g. Gründen nicht von der Klägerin zu vertreten, weil es der Beklagten oblegen hätte, vor Beginn der Ausführungszeit der Klägerin eine Prüfung der Entsorgungsmöglichkeiten des anfallenden Bauschutts vorzunehmen und der Klägerin vorzugeben. bb) Es ist aber schon nicht schlüssig vorgetragen, ob die Klägerin die Beklagte unverzüglich informiert hat. Eine ausdrückliche Baubehinderungsanzeige wurde nicht abgegeben. Das Problem war zwar Gegenstand der Baubesprechungen am 06.10. und am 13.10.2010, es fehlte jedoch an der von der Rechtsprechung verlangten Deutlichkeit, dass dieser Umstand zu Bauzeitverlängerungen führen könnte. Letztlich ist die Klägerin nicht mit der Entsorgung beauftragt geblieben, sondern die Leistungen wurden durch einen Dritten im Auftrag der Beklagten erbracht. cc) Jedenfalls fehlt es im Prozess an einer von der Klägerin darzulegenden Gegenüberstellung des (Soll-)Bauzeitenplans vor der Behinderung und des (Ist-)Bauzeitenplans, wie er sich allein durch diese Behinderung ergeben hatte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Abbrucharbeiten zunächst unbehindert fortgeführt werden konnten. Inwieweit der Beginn der Maurerarbeiten beeinflusst wurde, ist ebenfalls nicht genau nachvollziehbar. Da die Darlegung der Baubehinderung, ihrer Dauer und ihrer konkreten Auswirkungen zum haftungsbegründenden Tatbestand gehören, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht eröffnet, sondern es gilt das (Darlegungs- und) Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 15). d) Dieser Mangel im Vortrag der Klägerin, d.h. die fehlende Gegenüberstellung des ursprünglich geplanten und des allein durch die einzelne Baubehinderung verursachten Bauablaufs und damit die Konkretisierung der Anzahl der Werktage, die zu einer verlängerten Standzeit der Baustelleneinrichtung durch diese Baubehinderung veranlasst wurden, trifft auch auf alle weiteren, von der Klägerin behaupteten Baubehinderungen zu. Das betrifft insbesondere die belegten Behinderungen durch die verspätete Übergabe der Grundrisse (vgl. Bauprotokolle Nr. 7 v. 03.11.2010 und Nr. 8 v. 10.11.2010) am 03./04.11.2010 (vgl. GA Bd. III Bl. 79 eMail) sowie der Ausführungspläne für die Bodenplatte und für die Decken am 17. bzw. 24.11.2010 (vgl. Prot. Nr. 10, B 40), weil nicht konkret vorgetragen oder sonst erkennbar ist, inwieweit die Klägerin in ihren Abbrucharbeiten behindert war. Nach dem Bauzeitenplan Stand 26.09.2010 waren ab der KW 44 (25. bis 31.10.) erste Maurerarbeiten (OG links) beabsichtigt, wobei nicht nachvollziehbar ist, ob und ggf. inwieweit dieser Plan durch die unter lit. c) aufgeführte Baubehinderung bereits überholt war. Die Bodenplatte sollte in den KW 45 und 46 (01. bis 14.11.) neu betoniert werden, insoweit kommt eine Behinderung zwar in Betracht, sie ist aber nicht schlüssig vorgetragen. Der Bauzeitenplan Stand 30.11.2010 beginnt erst in der KW 48, so dass die hier interessierenden Umstände daraus nicht ablesbar sind. Für spätere Baubehinderungen, z.B. die fehlenden Bewehrungspläne (vgl. Bauprotokoll Nr. 10, Anlage B 40, GA Bd. II Bl. 96), den Frosteinbruch in der Zeit vom 02.12.2010 bis zum 06.12.2010 (vgl. Behinderungsanzeige Anlage K 37, Anl.Bd. 2, 88), die bereits ungenau bezeichneten Baubehinderung durch Planänderung zum Abbruch der Unterzüge des Zwischengeschosses (vgl. Behinderungsanzeige v. 21.01.2011, Anlage K 38, Anl.Bd. 2, 89; Bauprotokolle Nr. 18 v. 26.01.2011, Ziff. 3, Anlage K 39, Anl.Bd. II Bl. 90, und Nr. 21 v. 16.02.2011, Ziffern 4. 1. Teil und 3. 2. Teil, Anlage K 85, GA Bd. III Bl. 91), fehlt es vollständig an aktualisierten Bauablaufplänen. e) Die Berufung II der Klägerin ist insoweit unbegründet. 2. Die von der Beklagten zur hilfsweisen Aufrechnung gegen Restwerklohnansprüche der Klägerin gestellten Gegenforderungen sind ebenfalls unbegründet. a) Die Beklagte hat gegen die Klägerin folgende Schadenersatzansprüche wegen der verzögerten Fertigstellung der Bauarbeiten geltend gemacht: b) Für sämtliche von der Beklagten als Verzögerungsschäden geltend gemachten Gegenforderungen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines Verzugs der Klägerin mit ihren Leistungsverpflichtungen. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es insoweit nicht, dass die Klägerin den ursprünglich im Bauvertrag vorgesehenen Fertigstellungstermin nicht eingehalten hat. Zwar haben die Vertragsparteien ursprünglich einen verbindlichen Fertigstellungstermin für die Rohbauarbeiten der Klägerin vereinbart. Der Fertigstellungstermin hing jedoch vom Zeitpunkt des Baubeginns ab. Dies wird insbesondere auch daran deutlich, dass der Bauzeitenplan der Klägerin keine Pufferzeiten o.ä. vorsah. Der ursprünglich im Vertrag vereinbarte Endtermin wurde bereits durch den verzögerten Beginn der Bauarbeiten durch die Klägerin obsolet (vgl. Frechen, a.a.O., Rn. 2318 m.w.N.). Im Rahmen der Vorausführungen ist aufgezeigt worden, dass nicht die Klägerin diese Verzögerung und weitere Verzögerungen zu vertreten hatte, sondern die Beklagte. Hieraus folgt, dass hinsichtlich der Bauzeitüberschreitung zumindest eine konkurrierende Kausalität verschiedener Ursachen und Verursacher vorliegt. In diesen Fällen muss auch der Bauherr stets im Einzelnen darlegen, welcher Partei und ggf. in welchem Umfang die Bauablaufstörung zuzuordnen ist (vgl. Frechen, a.a.O., Rn. 2318 a.E.). bb) Allerdings kann ein Verzug auch durch eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung bewirkt werden. Hier hat die Beklagte eine (letzte) Fristsetzung mit Schreiben vom 15.04.2011 (Anlage B 11) dargelegt. Dieses Vorbringen ist jedoch schon in sich nicht schlüssig. Denn aus dem Vorbringen der Beklagten ist nicht sicher zu entnehmen, welche Leistungen noch nicht erbracht waren, was zur Beurteilung der Frage der - von der Klägerin bestrittenen - Angemessenheit der Fristsetzung erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus hat die Klägerin jedenfalls mit Schreiben vom 27.04.2011 die Fertigstellung angezeigt (vgl. Anlage K 26). cc) Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass teilweise auch die Schäden nicht schlüssig dargelegt worden sind. So ist beispielsweise dem Mietausfallschaden hinsichtlich der Mieterin Ek. entgegen zu halten, dass die Mietdauer wegen des verspäteten Beginns um sechs Monate verlängert worden ist, so dass ein absoluter Einnahmeverlust derzeit nicht schlüssig dargelegt ist. c) Für den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Vertragsstrafe nach § 13 AVB i.H.v. 29.535,80 € ist ebenfalls auf die Überholung des vertraglich vereinbarten Endtermins zu verweisen; ein neuer Fertigstellungstermin wurde nicht vereinbart. V. In Zusammenfassung der gesamten vorgenannten Positionen ergibt sich folgende Restwerklohnforderung der Klägerin gegen die Beklagte: Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Werklohnanspruch in Höhe von 92.710.28 €, so dass das erstinstanzliche Urteil entsprechend geringfügig abzuändern war. C. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. In erster Instanz hat die Klägerin etwa zu einem Anteil von zwei Dritteln des Gesamtstreitwerts obsiegt, in der Berufungsinstanz etwa zu 86 % - aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich die festgesetzte Kostenquote für beide Instanzen. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 i.V.m. 39 Abs. 1, 45 Abs. 3 GKG. Die Berufung I der Beklagten hat einen Einzelstreitwert in Höhe von 195.137,79 €, welcher sich zusammensetzt aus dem Betrag der erstinstanzlichen Verurteilung zur Zahlung (86.101,53 €) und dem Gesamtbetrag der Gegenforderungen (109.036,26 €), welche hilfsweise zur Aufrechnung gestellt worden sind und über die der Senat eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Die Berufung II der Klägerin hatte bis zur teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels einen Einzelstreitwert von 41.424,23 € und ab dem 28.06.2018 einen Einzelstreitwert von 34.787,21 €. Dr. Engel Manshausen Wiedemann