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Leitsatz

VI ZR 440/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040619UVIZR440
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040619UVIZR440.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 440/18 Verkündet am: 4. Juni 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Zur Entkräftung der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehenden Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten ab- gegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und weitere besondere Umstände (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Pressebe- richterstattung auf Grund redaktionellen Versehens; Fortführung Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142). BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18 - LG Berlin AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Roloff, Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch. Am 27. August 2015 veröffentlichte die Beklagte auf einer von ihr betrie- benen Internetseite einen Artikel mit folgendem Inhalt: "Platz 8 für [Klägerin]! Aber [Klägerin] wird auch in der Luft geküsst [Aufnahme der Klägerin] Stolz zeigt [Klägerin] ihr Kussmund-Tattoo auf dem linken Unterarm […] 1 2 - 3 - An einer Medaille flog sie vorbei, aber [Klägerin] ist auch glücklich mit Platz 8 […] bei […]. Und [Klägerin] hat auch ein ganz besonderes Fluggefühl, denn sie wird selbst in der Luft von ihrer Frau Steffi geküsst. Die [Klägerin] verrät: `Ich habe mir ihren Kussmund tätowieren lassen.` Der glänzt jetzt auf der Innenseite ihres linken Handgelenks. Seit dem 30. April ist sie mit Steffi verheiratet. [Aufnahme der Klägerin und einer weiteren Person] Hochzeitsfoto: Hier strahlen [Klägerin] (r.) und N. M. […] [Klägerin]: `Das hat mich noch mal richtig für die Saison gepusht. Es war Liebe auf den ersten Blick. Ich hab sie gesehen und es hat gleich geknallt.` Das war vor zwei Jahren in […], als sie die Diskuswerferin und WM-Dritte N. M. […] be- suchte. [Klägerin]: `Steffi hat gleich ihren Job gekündigt und ist zu mir gezogen.` Jetzt leben beide in […]. Sie hat auch kein Problem damit, öffentlich zu sagen, dass sie eine Frau liebt: `Ich hatte davor zwei feste Freundinnen, da habe ich es nicht öffentlich gemacht. Aber jetzt passt es einfach, warum soll ich es verheim- lichen? Ich bin doch nicht krank und sie auch nicht.` [Aufnahme der Klägerin und einer weiteren Person] [Klägerin] (l.) heiratet ihre N. […] Deshalb kam [es] auch schnell zur Hochzeit: `Nach einem Jahr habe ich ihr gleich einen Heiratsantrag gemacht. Ganz romantisch, beim Baden im See beim Sonnenuntergang. Wir haben uns geküsst und dann habe ich sie gefragt. Zum Glück hat sie Ja gesagt.` [Aufnahme der Klägerin] [Klägerin] bei der Arbeit […] Für die Hochzeit musste [Klägerin] noch Opfer bringen: `Mein Vater hat gesagt, er führt mich nur ins Standesamt, wenn ich ein Kleid trage. Ich trage sonst nie Kleider.` Aber so wurde ganz in Weiß geheiratet." - 4 - Die Klägerin ist mit der in dem Artikel erwähnten "Steffi" verheiratet und mit dieser auf den Aufnahmen mit den Bildunterschriften "Hochzeitsfoto: Hier strahlen [Klägerin] (r.) und N. M." sowie "[Klägerin] (l.) heiratet ihre N." abgebil- det. Gegenüber N. M. verpflichtete sich die Beklagte durch Schreiben an de- ren Rechtsanwalt vom 28. und vom 31. August 2015 zur strafbewehrten Unter- lassung der Verbreitung und Veröffentlichung der Fotos mit den Bildunterschrif- ten "Hochzeitsfoto: Hier strahlen [Klägerin] (r.) und N. M." und "[Klägerin] heira- tet ihre N." sowie der Verbreitung und Behauptung "[Klägerin]: `Das hat mich noch mal richtig für die Saison gepusht. Es war Liebe auf den ersten Blick. Ich hab sie gesehen und es hat gleich geknallt.` Das war vor zwei Jahren in […], als sie die Diskuswerferin und WM-Dritte N. M. […] besuchte." Am 4. Septem- ber 2015 veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite eine Gegendarstellung der N. M. Derselbe Rechtsanwalt richtete als Bevollmächtigter der Klägerin ein Schreiben vom 7. September 2015 an die Beklagte, in dem er ausführte: "Über www.[...].de verbreiten Sie einen Artikel vom 27.08.2015 mit der Über- schrift ‘Aber [Klägerin] wird auch in der Luft geküsst‘. Dort heißt es, unsere Mandantin sei mit der Diskuswerferin N. M. verheiratet. In zwei Bildunterschrif- ten zu Hochzeitsfotos heißt es, dort seien Frau M. und unsere Mandantin abge- bildet. All dies ist falsch. Unsere Mandantin ist nicht mit Frau M. verheiratet und Frau M. ist auch nicht die Frau, die auf den beiden Hochzeitsfotos an der Seite unserer Mandantin zu sehen ist." In dem Schreiben verlangte der Rechtsanwalt von der Beklagten, eine strafbewehrte Erklärung abzugeben, wonach sie die Verbreitung und Veröffent- lichung der Fotos mit den Bildunterschriften "Hochzeitsfoto: Hier strahlen [Klä- gerin] (r.) und N. M." und "[Klägerin] (l.) heiratet ihre N." sowie die Verbreitung und Behauptung "[Klägerin]: `Das hat mich noch mal richtig für die Saison ge- pusht. Es war Liebe auf den ersten Blick. Ich hab sie gesehen und es hat gleich 3 4 5 6 - 5 - geknallt.` Das war vor zwei Jahren in […], als sie die Diskuswerferin und WM- Dritte N. M. […] besuchte." unterlässt. Außerdem verlangte er die Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Mit Schreiben vom 10. September 2015 gab die Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung ab und verwahrte sich gegen die Kostenlast. Die Klägerin fordert von der Beklagten die Erstattung der ihr entstande- nen Rechtsanwaltskosten. Sie behauptet, den Rechtsanwalt bereits am 3. Sep- tember 2015 mit der Überprüfung der Durchsetzbarkeit presserechtlicher An- sprüche wegen der Berichterstattung mandatiert zu haben. Er sei folglich be- reits vor der Gegendarstellung gebührenpflichtig für die Klägerin tätig gewor- den. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zu- rückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (AfP 2019, 176) hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, die für die vorge- richtliche Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs angefallen sind. Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs mit Anwaltsschreiben vom 7. September 2015 und auch schon zum Zeitpunkt der behaupteten Beauftragung des Rechtsanwalts am 3. September 2015 habe ein solcher mangels Wiederholungsgefahr nicht mehr bestanden. Diese sei durch die von der Beklagten gegenüber N. M. wegen derselben Berichterstat- 7 8 - 6 - tung abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 28. August 2015 bereits beseitigt gewesen. Ob eine einem Dritten gegenüber abgegebene Un- terlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem anderen Unterlassungs- gläubiger wirke, sei eine im Wesentlichen tatsächliche Frage. Es sei stets eine Frage des Einzelfalls, ob durch eine allein im Verhältnis zu dem Vertragspartner wirksame Strafverpflichtung die Wiederholungsgefahr entfalle. Ob dies der Fall sei, müsse in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommender Um- stände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden. Die Unterlassungsansprüche der Klägerin und von N. M. seien inhaltsgleich. Es gehe allein um die unwahre Tatsachenbehaup- tung, die Klägerin habe N. M. geheiratet. Diese Behauptung sei gegenüber bei- den Betroffenen gleichermaßen unwahr. Es sei keine Berichterstattung denk- bar, in der die Beklagte ihre falsche Behauptung wiederholen und nur eine der beiden, die Klägerin einerseits und N. M. andererseits, betroffen sei. Mit Aus- nahme der Bezugnahme auf N. M. gleiche die von der Beklagten geforderte Unterlassungserklärung vom 31. August 2015 im Wortlaut vollständig derjeni- gen, die die Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2015 für sich gefordert habe. Kern sämtlicher von der klägerischen Abmahnung erfasster Verletzungen sei die unwahre Tatsache, die Klägerin sei mit N. M. verheiratet. Die Beklagte habe bereits am 7. September 2015 die Verletzungshandlung gegenüber der Klägerin nicht mehr wiederholen können, ohne gegen die Unterlassungserklä- rung gegenüber N. M. zu verstoßen. N. M. habe ihre Ahndungs- und Verfol- gungsbereitschaft aus Sicht der Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht. N. M. habe eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei, die auch die Klägerin berate, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Die Beklagte habe sich gegenüber N. M. zu einer von dieser festzusetzenden Vertragsstrafe, die im Streitfall der Höhe nach vom Gericht zu überprüfen sei, verpflichtet. - 7 - B. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht zusteht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. I. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klä- gerin durch die Veröffentlichung des Artikels in ihrem allgemeinen Persönlich- keitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt wurde. 1. Dem Artikel sind zwar nicht die eindeutigen Aussagen zu entnehmen, dass zwei Aufnahmen die Klägerin neben N. M. abbilden, dass die Klägerin mit N. M. verheiratet ist und wie die Klägerin N. M. zuvor kennenlernte. Allerdings ist der Artikel mehrdeutig und kann auch so verstanden werden. a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vo- raussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenom- menen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachge- brauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichti- gen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollstän- digen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamt- zusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem 9 10 11 12 - 8 - sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zuge- führt werden (vgl. Senat, Urteile vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, MDR 2018, 473 Rn. 20; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, NJW 2017, 1617 Rn. 13; jeweils mwN). Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, MDR 2018, 473 Rn. 20; BVerfGE 114, 339, 348; 93, 266, 296). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maß- stabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeu- tigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfGE 114, 339, 348 f.). b) Die Aussage, dass zwei Aufnahmen die Klägerin neben der durch ver- schiedene persönliche Merkmale (Angabe der ausgeübten Sportart und des bei der Weltmeisterschaft erreichten Rangs sowie des Alters) identifizierbaren N. M. abbilden, dass die Klägerin mit N. M. verheiratet ist und wie die Klägerin N. M. zuvor kennenlernte, ist dem Artikel nicht eindeutig zu entnehmen, weil darin ebenfalls erwähnt wird, dass die Klägerin "von ihrer Frau Steffi geküsst" wird, "sie mit Steffi verheiratet" ist sowie "Steffi" ihren Job gekündigt hat und zu ihr gezogen ist. Die abwechselnde Verwendung der Namen "Steffi" einerseits so- wie "N. M." und "N." andererseits wirft die Frage auf, wie sie sich zueinander verhalten. Das erschließt sich zwar unmittelbar bei Kenntnis der Umstände, dass die Namensangabe "Steffi" zutrifft und dass lediglich die Bezeichnungen "N. M." und "N." in zwei Bildunterschriften auf einem redaktionellen Versehen der Beklagten beruhen. Diese Umstände sind dem durchschnittlich informierten Leser jedoch nicht bekannt. Aus dessen maßgeblicher Sicht kommt die nicht fernliegende Deutung in Betracht, dass nur eine der Namensangaben "Steffi" oder "N. (M.)" zutrifft und die jeweils andere fehlerhaft ist. Danach kann der mehrdeutige Artikel zumindest auch so verstanden werden, dass zwei Aufnah- 13 - 9 - men die Klägerin neben N. M. abbilden, dass die Klägerin mit N. M. verheiratet ist und dass die Klägerin N. M. zuvor wie berichtet kennenlernte. 2. Durch die Verbreitung der Aussagen mit diesem möglichen Sinngehalt wurde die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn unwahre Tatsachenbehauptungen über ihre persönlichen Verhältnisse muss sie nicht hinnehmen (vgl. dazu Senat, Urteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 12; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 12; jeweils mwN). II. Die Klägerin kann von der Beklagten die geltend gemachten Kosten für die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt nicht als Schadensersatz verlan- gen. 1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich ge- wordenen Rechtsverfolgungskosten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat ver- ursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erfor- derlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, juris Rn. 26; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 14; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 12; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744 Rn. 5; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, NJW-RR 2008, 656 juris Rn. 13, auch zu einem möglichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag; jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Fra- ge, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadens- ersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwi- schen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsan- 14 15 16 - 10 - walt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unter- scheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation (sog. subjektbezogene Schadensbe- trachtung) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. Senat, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, juris Rn. 26; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 11; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 15; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, NJW-RR 2010, 428 Rn. 20; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, NJW-RR 2008, 656 Rn. 17). 2. Nach diesen Grundsätzen macht die Klägerin keinen ersatzfähigen Schaden geltend. Die Abmahnung war zur Durchsetzung der Rechte der Kläge- rin nicht erforderlich. a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Wiederholungsgefahr durch die Unterwerfungserklärung gegenüber N. M. entfallen, sodass der gel- tend gemachte Unterlassungsanspruch nicht mehr besteht. aa) Zwar besteht ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn bei einer mehrdeutigen Äußerung eine nicht entfernt liegende Deutungs- variante zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führt (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 f.; BVerfGK 18, 33, 39; 13, 97, 103 f.; 8, 107, 113; 8, 89, 103 f.). Weiter wird die für den Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senat, Urteile vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, juris Rn. 9; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 17 18 19 20 - 11 - Rn. 17; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; je- weils mwN). bb) Jedoch ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass keine Wieder- holungsgefahr mehr besteht, im Ergebnis nicht zu beanstanden. (1) Die Beurteilung, ob die Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten fortbesteht, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie ist im Revisi- onsverfahren nur beschränkt nachprüfbar darauf, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer Acht gelassen hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 8 mwN). (2) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Die bei einem bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Per- sönlichkeitsrecht des Betroffenen bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr kann entkräftet werden, wobei an die Ent- kräftung strenge Anforderungen zu stellen sind. Zwar bedarf es im Regelfall hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 9 mwN). Allerdings schließt das nicht die Möglichkeit für den Verletzer aus, darzulegen und zu be- weisen, dass eine gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungsver- pflichtungserklärung im konkreten Einzelfall geeignet ist, ihn wirklich und ernst- haft von Wiederholungen der Verletzung auch gegenüber dem Betroffenen ab- zuhalten (sog. Drittunterwerfung). Ob die Wiederholungsgefahr deshalb so weit reduziert ist, dass die für sie sprechende Vermutung als entkräftet angesehen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezem- ber 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 11, 13). 21 22 23 - 12 - (3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. (a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Unter- lassungsverpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber N. M. den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch inhaltlich voll abdeckt. Bliebe sie dahinter zurück, würde sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht entkräften (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 15). Der Unterlassungsvertrag der Beklagten mit N. M. erfasst genau diejeni- gen Äußerungen, die die Klägerin mit der - ebenfalls inhaltsgleichen - Aufforde- rung an die Beklagte, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung auch ihr ge- genüber abzugeben, abmahnte. Die Unwahrheit der Behauptungen, die dem Unterlassungsvertrag ebenso wie der Abmahnung zugrunde liegen, resultiert allein daraus, dass sowohl N. M. als auch die Klägerin erwähnt werden. Daher ist nicht ersichtlich, welche zukünftigen Äußerungen der Beklagten zwar von der Abmahnung der Klägerin, nicht jedoch von der Unterlassungsverpflichtungser- klärung der Beklagten gegenüber N. M. erfasst sein könnten. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Revision, dass die Beklagte gleichwohl nicht daran gehindert sei, die unzulässige Berichterstat- tung in einer Weise zu wiederholen, die nur die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würde. Der Hinweis der Revision darauf, dass die Fotos mit abgeänderten Bildunterschriften in einer Weise veröffentlicht wer- den könnten, die zwar einen kerngleichen Verstoß gegen die Persönlichkeits- rechte der Klägerin darstellten, nicht aber gegen die gegenüber Frau N. M. ab- gegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung, bleibt abstrakt. Es ist schon nicht erkennbar, worin eine mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der 24 25 26 27 - 13 - Klägerin liegen sollte. Zudem müsste diese Persönlichkeitsrechtsverletzung Gegenstand der Abmahnung der Klägerin gewesen sein (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 16). Ebenfalls nicht weiterführend ist insoweit der Hinweis der Revision auf eine denkbare Bericht- erstattung ohne Angabe des Namens "N. M." mit der Äußerung: "[Klägerin]: `Das hat mich noch einmal richtig für die Saison gepusht. Es war Liebe auf den ersten Blick. Ich habe sie gesehen und es hat gleich geknallt.` Das war vor zwei Jahren in […], als sie die Diskuswerferin und WM-Dritte besuchte." Denn der Aussage- und Bedeutungsgehalt einer solchen Äußerung könnte nicht ohne Berücksichtigung des Kontextes der übrigen Berichterstat- tung bestimmt werden (siehe oben B.I.1.a). Bei isolierter Betrachtung erschließt sich nicht, warum diese Äußerung unwahr oder sonst persönlichkeitsrechtsver- letzend sein sollte. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Revision auf eine denkbare Berichterstattung mit der Äußerung "[Klägerin] heiratet ihre Diskuswerferin." selbst dann, wenn die Klägerin keine "Diskuswerferin" geheiratet haben sollte. Denn dies wäre eine andere Berichterstattung, die nicht Gegenstand der Ab- mahnung der Klägerin war. (b) Dagegen hat das Berufungsgericht seine Auffassung, dass das Ver- tragsstrafeversprechen gegenüber N. M. geeignet erscheint, die Beklagte von einer Wiederholung der Verletzung abzuhalten, nicht ausreichend begründet. (aa) Es kommt entscheidend darauf an, ob die Unterlassungsverpflich- tung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholun- gen der Verletzung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdi- gung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig 28 29 30 - 14 - und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen. Da der Ver- letzte, dem gegenüber keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, keine eigene Sanktionsmöglichkeit hat, ist im Rahmen der Gesamt- würdigung zusätzlich und in besonderem Maße auf die Person und die Eigen- schaften des mit dem Verletzten nicht identischen Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, sei- nerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkom- men können (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 11 mwN). Dabei sind in Fallgestaltungen wie der vorliegenden strenge Maßstäbe anzulegen und die Unterschiede zu wettbewerbsrechtlichen Konstellationen zu berücksichtigen. Zunächst handelt es sich bei dem Vertragsstrafegläubiger nicht um einen Verband oder einen Verein, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicher- weise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist. Strukturell anders ist die Situation zudem deshalb, weil in Fällen wie dem vorliegenden nicht wirtschaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund stehen, die typischerweise einer stärkeren Wandelbarkeit unterlie- gen und sich in unterschiedlicher Weise auf die künftige Bereitschaft, das Ver- halten des Verletzers auf weitere Verstöße zu beobachten und diese gegebe- nenfalls zu sanktionieren, auswirken können. Davon, dass die Wiederholungs- gefahr in der Regel durch die Unterwerfung gegenüber einem Dritten entfalle, wie es unter Bezugnahme auf die gerichtliche Praxis teilweise für den Bereich des Wettbewerbsrechts angenommen wird, kann im Falle der Verletzung des 31 - 15 - allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 21). (bb) Dem trägt die Begründung des Berufungsgerichts nur unzureichend Rechnung. Dies ergibt sich allerdings nicht - wie die Revision meint - daraus, dass die Klägerin wegen ihrer bildlichen Darstellung sowie ihres in einen falschen Kontext gesetzten Zitats schwerwiegender in ihren Persönlichkeitsrechten ver- letzt sei als N. M. und daher ein höher zu bewertendes Verfolgungsinteresse habe als diese. Denn es kommt allein darauf an, ob das Interesse von N. M. an der Sanktionierung etwaiger zukünftiger Verletzungen so hoch ist und voraus- sichtlich bleiben wird, dass es die Beklagte davon abhalten wird. Die Ausführungen im Berufungsurteil greifen jedoch aus anderen Grün- den zu kurz. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass N. M. ihre Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft aus Sicht der Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht und eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei, die auch die Klägerin berate, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe. Dies ist bei ei- ner Drittunterwerfung jedoch regelmäßig der Fall und genügt für sich nicht den oben aufgeführten strengen Maßstäben. (cc) Gleichwohl führt dies nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Denn die Feststellung, dass die Wiederholungsgefahr entfallen war, ist jeden- falls unter Berücksichtigung des weiteren Umstands gerechtfertigt, dass die Be- klagte die Erwähnung von N. M. in zwei Bildunterschriften sowie den sich dar- aus ergebenden mehrdeutigen Aussagegehalt nicht beabsichtigte und dies auf einem offensichtlichen redaktionellen Versehen beruhte (siehe oben B.I.1.b). 32 33 34 35 36 - 16 - Die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (vgl. Senat, Urteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 17; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, juris Rn. 27). Das hier vorliegende re- daktionelle Versehen der Beklagten stellt ebenfalls eine besondere Situation dar. Denn da die Erwähnung von N. M. in zwei Bildunterschriften und der sich daraus ergebende mehrdeutige Sinngehalt nicht beabsichtigt waren, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte zukünftig ein Interesse daran haben sollte, ent- sprechend zu berichten. Zwar bietet dies noch keine Grundlage für die weiter- gehende Annahme, dass der Beklagten ein solches Versehen nicht erneut un- terlaufen wird, es somit einmalig bleibt und deshalb keine Gefahr der Wiederho- lung besteht. Allerdings ist die Wiederholungsgefahr schon wegen der Interes- senlage der Beklagten, ein solches Versehen zu vermeiden, als sehr niedrig zu bewerten. Davon ausgehend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungser- klärung der Beklagten gegenüber N. M. entfiel, im Ergebnis nicht zu beanstan- den. Denn es kommt entscheidend darauf an, ob die Unterlassungsverpflich- tungserklärung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von wei- teren Verstößen abzuhalten. Dafür kann auch ein vergleichsweise geringer Sanktionsdruck ausreichen, wenn ausnahmsweise in einer besonderen Situati- on wegen der Interessenlage des Verletzers bereits die (Ausgangs-) Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes sehr niedrig ist. Unter diesen besonderen Umständen reicht es aus, dass ersichtlich keine Anhaltspunkte für eine nach- lassende Bereitschaft zur Beobachtung und Sanktionierung durch N. M. beste- hen. 37 - 17 - b) Ob im Hinblick auf die Grundsätze der subjektbezogenen Schadens- betrachtung Kosten für eine Abmahnung - wie sie hier allein geltend gemacht sind - trotz Wegfalls der Wiederholungsgefahr ersatzfähig sein können, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Es sind keine Umstände festgestellt und keine von der Revision als übergangen gerügten Umstände vorgetragen, die im vorliegenden Fall eine Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten auch ohne Bestehen des - von der Klägerin zur Begründung der Erforderlichkeit angeführ- ten - Unterlassungsanspruchs rechtfertigen könnten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin Senat, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, juris Rn. 26 mwN). Seiters Roloff Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 01.06.2017 - 18 C 216/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2018 - 27 S 13/17 - 38