Urteil
7 U 175/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mahnen zwei von einer Veröffentlichung Betroffene den Verbreiter ab und macht einer der Betroffenen einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend, nachdem der Verbreiter nur gegenüber dem anderen Betroffenen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat („Drittunterwerfung“), ist zu prüfen, ob dieser bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von dem Verbreiter als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können; dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil in dieser Sache vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18).(Rn.24)
2. Jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung zwei Personen betrifft, zwischen denen keine verfestigte Beziehung besteht, besteht die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des einen Betroffenen fort, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung nur gegenüber dem anderen Betroffenen abgegeben wird, der im Ausland lebt und von dem aufgrund seines Berufes oder gesellschaftlichen Status ungewiss ist, wie er sich künftig gegenüber ihn betreffenden Veröffentlichungen verhalten wird. Dass beide Betroffene dieselbe Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt hatten, den Verbreiter abzumahnen, ändert daran nichts.(Rn.25)
3. Die Behauptung des Verbreiters, der Betroffene, dem gegenüber die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, werde im Verletzungsfall die Vertragsstrafe fordern und ggf. gerichtlich geltend machen, ist unerheblich; denn abzustellen ist nicht auf die gegenwärtige Verfolgungsbereitschaft, sondern darauf, ob der Verbreiter es auch für eine fernere Zukunft als wahrscheinlich befürchten muss, dass er im Falle einer Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden wird.(Rn.26)
4. Rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH, Beschl. v. 28. April 2020, VI ZR 524/19.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2016, Geschäftsnummer 324 O 70/16, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens VI ZR 128/18.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mahnen zwei von einer Veröffentlichung Betroffene den Verbreiter ab und macht einer der Betroffenen einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend, nachdem der Verbreiter nur gegenüber dem anderen Betroffenen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat („Drittunterwerfung“), ist zu prüfen, ob dieser bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von dem Verbreiter als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können; dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil in dieser Sache vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18).(Rn.24) 2. Jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung zwei Personen betrifft, zwischen denen keine verfestigte Beziehung besteht, besteht die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des einen Betroffenen fort, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung nur gegenüber dem anderen Betroffenen abgegeben wird, der im Ausland lebt und von dem aufgrund seines Berufes oder gesellschaftlichen Status ungewiss ist, wie er sich künftig gegenüber ihn betreffenden Veröffentlichungen verhalten wird. Dass beide Betroffene dieselbe Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt hatten, den Verbreiter abzumahnen, ändert daran nichts.(Rn.25) 3. Die Behauptung des Verbreiters, der Betroffene, dem gegenüber die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, werde im Verletzungsfall die Vertragsstrafe fordern und ggf. gerichtlich geltend machen, ist unerheblich; denn abzustellen ist nicht auf die gegenwärtige Verfolgungsbereitschaft, sondern darauf, ob der Verbreiter es auch für eine fernere Zukunft als wahrscheinlich befürchten muss, dass er im Falle einer Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden wird.(Rn.26) 4. Rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH, Beschl. v. 28. April 2020, VI ZR 524/19. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2016, Geschäftsnummer 324 O 70/16, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens VI ZR 128/18. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO: A. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/ oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, „Heimliche Treffen zwischen A [der Klägerin] und C?“; bzw. „Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen A und Nationalspieler C gekommen sein.“; und/oder (in Bezug auf A [die Klägerin]) „Bahnt sich da eine etwa neue Promi-Liebe an?“; und/oder „Die schöne Moderatorin (sc. A) und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel 'Vier Jahreszeiten' gesehen. Dort sollen sie (sc. A und C) gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben.“; wie geschehen im Beitrag „Heimliche Treffen zwischen A und C?“, veröffentlicht auf www.....de am 25.10.2015. Der Senat hat mit Urteil vom 20. März 2018 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 4. Dezember 2018 (Az.: VI ZR 128/18) auf die zugelassene Revision hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Die Klägerin, Moderatorin und Model, wendet sich gegen eine Berichterstattung der Beklagten, die diese auf der von ihr betriebenen Internetseite www.....de unter der Überschrift „Heimliches Treffen zwischen A und C?“ verbreitet hat. Für den Inhalt der Berichterstattung wird auf Anlage K 2 verwiesen. Die Klägerin mahnte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich ab, ebenso mahnten diese Prozessbevollmächtigten für den Fußballspieler C Textpassagen der Berichterstattung gegenüber der Beklagten ab. Für die Einzelheiten der Abmahnungen wird auf die Anlagen K 3 und B 1 Bezug genommen. Die Beklagte, die gegenüber C die aus Anlage B 2 ersichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, die von diesem angenommen wurde, verweigerte gegenüber der Klägerin die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und berief sich darauf, dass mit der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber C die Wiederholungsgefahr durch die Drittunterwerfung gegenüber der Klägerin entfallen sei (Anlage K 4). Die Klägerin erwirkte nach einem erneuten an die Beklagte gerichteten Schreiben (Anlage K 5) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Anlage K 6). Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Feststellungen im Urteil des Senats vom 20. März 2018 verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die angegriffenen Äußerungen zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzten, so dass der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt sei. Entgegen der Auffassung des Senats im Urteil vom 20. März 2018 sei es aber der Beklagten nicht von vornherein verwehrt, die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch den Verweis auf den Unterlassungsvertrag mit C zu entkräften. Im weiteren Verfahren werde sich das Berufungsgericht mit der Frage zu befassen haben, ob der Unterlassungsvertrag mit C auch im Übrigen - also nicht nur im Hinblick auf seine inhaltliche Reichweite - geeignet erscheine, die Beklagte wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Insbesondere werde unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Parteien sowie der Beweislast des Verletzers in diesen Fallgestaltungen zu prüfen sein, ob C bereit und geeignet erscheine, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von der Beklagten als so wahrscheinlich befürchtet werden müsse, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit ihrer Unterlassungsverpflichtung aufkommen könnten. Dabei werde unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu berücksichtigen sein, dass es sich vorliegend anders als in den vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen bei dem Vertragsstrafegläubiger nicht um einen Verband oder einen Verein handele, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liege und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten sei. Strukturell anders sei die Situation zudem deshalb, weil in Fällen wie dem vorliegenden nicht wirtschaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund stünden, die typischerweise einer stärkeren Wandelbarkeit unterlägen und sich in unterschiedlicher Weise auf die künftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf weitere Verstöße zu beobachten und diese gegebenenfalls zu sanktionieren, auswirken könnten. Davon, dass die Wiederholungsgefahr in der Regel durch die Unterwerfung gegenüber einem Dritten entfalle, wie es unter Bezugnahme auf die gerichtliche Praxis teilweise für den Bereich des Wettbewerbsrechts angenommen könne im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls nicht ausgegangen werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2018 ist der Beklagten am 13. Februar 2019 zugestellt worden. Am 6. Juni 2019 ist die Beklagte zur mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2019 geladen worden. Mit einem im Termin überreichten Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 behauptet die Beklagte ergänzend, dass C bei Kenntnis von einer Veröffentlichung, die die ihm gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 28. Oktober 2015 (Anlage B 2) verletze, die darin vorgesehene Vertragsstrafe geltend machen und erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen werde (Beweis: Zeuge C). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie rügt den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 als verspätet. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts vom 19. August 2016, das Urteil des Senats vom 20. März 2018, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2018 sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zuerkannt. Nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs ist unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Parteien sowie der Beweislast der Beklagten zu prüfen, ob C bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von der Beklagten als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit ihrer Unterlassungsverpflichtung aufkommen können. Dabei sind, wie der Bundesgerichtshof auch in einer weiteren Entscheidung vom 4. Juni 2019 (VI ZR 440/18) zu Recht betont hat, strenge Maßstäbe anzulegen. Unterlassungsgläubiger nach Persönlichkeitsverletzungen sind – anders als die wettbewerbsrechtliche Verstöße beobachtende Verbände oder Vereine – in der Vielzahl der Fälle natürliche Personen, deren primärer Lebensinhalt gerade nicht die Markt- bzw. Medienbeobachtung hinsichtlich möglicher Verstöße gegen einen Unterlassungsvertrag ist. Auch kann bei Einzelpersonen kein genereller Verfolgungswille unterstellt werden. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof auf die stärkere Wandelbarkeit persönlicher (Verfolgungs-)Interessen hingewiesen, die sich in unterschiedlicher Weise auf die künftige Sanktionsbereitschaft auswirken können. Zu denken ist hierbei beispielsweise an das mitunter symbiotische Verhältnis einiger Prominenter zur Presse und vertragliche Bindungen. Ähnlich ist es, wenn der Unterlassungsgläubiger nach einem Berufs- oder Imagewechsel erwirkte Verbote für sich persönlich nicht mehr für bedeutend hält und Verstößen deswegen keine Aufmerksamkeit mehr schenkt (so zutreffend Wanckel NJW 2019, 1142). Zu dieser Frage haben die Parteien bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgetragen. Unstreitig ist, dass zwischen der Klägerin und C keine verfestigte Beziehung vorliegt, dass C in Italien lebt und dass C über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, um eine Vertragsstrafe durchzusetzen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie keine Veranlassung habe, darauf zu vertrauen, dass C seine vertraglichen Unterlassungsansprüche in einer ihrem Persönlichkeitsrechtsschutz genügenden Weise durchzusetzen werde. Es sei im Gegenteil eher fernliegend, dass der in Italien lebende C eine Berichterstattung der Beklagten zum Anlass nehmen werde, unter Aufwendung von Anwaltskosten darüber zu streiten, ob ein Verstoß vorliege. Die Beklagte hat vorgetragen, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts keine „verfestigte“ Beziehung zwischen den Unterlassungsgläubigern erforderlich sei, um die Gewähr für die Durchsetzung möglicher Rechte zu erhöhen. Vielmehr sei für die Frage der Drittwirkung allein auf die Beziehung des Vertragsstrafegläubigers zum Unterlassungsschuldner abzustellen. Zwischen ihr (Beklagter) und C liege keine Nähebeziehung vor, die befürchten lassen könnte, dass C die Unterlassungsverpflichtung nicht durchsetzen würde. Es sei auch kein Vorteil erkennbar, den sich C davon versprechen könnte, wenn er die Vertragsstrafe im Verwirkensfalle nicht geltend machte. Er habe keinerlei Interesse daran, sie (Beklagte) vor der Geltendmachung zu schützen. Zudem dokumentiere die Tatsache, dass C dieselben Bevollmächtigten wie die Klägerin beauftragt habe, die auf die Geltendmachung persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche spezialisiert und im großen Umfang in diesem Bereich tätig seien, die Ernstlichkeit seines Vorgehens und den Willen, auch zukünftige Rechtsverletzungen zu verfolgen. Auch der Umstand, dass C die von der Abmahnung in geringem Umfang abweichende Unterlassungsverpflichtungserklärung ausdrücklich angenommen habe, dokumentiere, dass er habe sicherstellen wollen, dass ein Unterlassungsvertrag mit diesem Inhalt zustande komme. Wer so handle, wolle den Vertrag auch durchsetzen. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist nicht davon auszugehen, dass C bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und dass dies von der Beklagten als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit ihrer Unterlassungsverpflichtung aufkommen können. Der Umstand, dass C eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei, die auch die Klägerin vertritt, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte, lässt nicht den Schluss zu, dass sein Interesse an der Sanktionierung etwaiger künftiger Verletzungen so hoch ist und voraussichtlich bleiben wird, dass es die Beklagte davon abhalten wird, die Äußerungen erneut zu verbreiten. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 2019 (VI ZR 440/18, juris-Rn. 34) zutreffend ausgeführt hat, ist ein derartiges Verhalten bei einer Drittunterwerfung regelmäßig der Fall und genügt nicht den hier anzulegenden strengen Maßstäben. Auch der Vortrag der Beklagten, dass die von C beauftragten Bevollmächtigten die in geringem Umfang von der Abmahnung abweichende Unterlassungsverpflichtungserklärung ausdrücklich annahmen, stellt kein außergewöhnliches Verhalten dar, das nach den anzulegenden strengen Maßstäben den Schluss zuließe, dass C im Falle einer Wiederholung der Äußerungen voraussichtlich eine Vertragsstrafe fordern und durchsetzen wird. Auch ist nicht ungewöhnlich, dass der Dritte – hier C – über die finanziellen Mittel verfügt, eine Vertragsstrafe durchzusetzen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass C in Italien lebt. Dieses schließt zwar nicht aus, dass er weiterhin die deutsche Presse beobachtet oder beobachten lässt. Gleichwohl spricht ein Leben im Ausland eher dafür, sich in geringerem Umfang um die deutsche Berichterstattung zu kümmern. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass C als prominentem Fußballspieler in der Zukunft an positiver Presseberichterstattung gelegen sein könnte, was ihn dazu bewegen könnte, von einer Sanktionierung der Beklagten wegen einer „alten Geschichte“ abzusehen. Auch ist zu sehen, dass Karrieren von Fußballspielern in der Regel zeitlich begrenzt sind. Ob ein Fußballspieler nach seinem Karriereende sein Image und ein erwirktes Verbot weiterhin für so bedeutend hält, dass er eine Vertragsverletzung bemerkt und diese zum Anlass nimmt, eine Vertragsstrafe durchzusetzen, ist eher ungewiss. Wollte man die von der Beklagten aufgeführten Gesichtspunkte für eine Drittwirkung ausreichen lassen, wäre diese – entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – im Regelfall anzunehmen. Dem Beweisangebot der Beklagten, zum Beweis ihrer Behauptung, dass C bei Kenntnis von einer Veröffentlichung, die die ihm gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 28. Oktober 2015 (Anlage B 2) verletze, die darin vorgesehene Vertragsstrafe geltend machen und erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen werde, den Zeugen C zu vernehmen, ist nicht nachzugehen. Es kann unterstellt werden, dass C diese Frage aus heutiger Sicht bejahen wird, zumal die Berichterstattung nur vier Jahre zurück liegt und er bei einer Verneinung die Beklagte veranlassen könnte, die beanstandete Berichterstattung zu wiederholen. Entscheidend ist aber, ob die Beklagte es auch für eine fernere Zukunft es als wahrscheinlich befürchten muss, dass C sie im Falle einer Vertragsverletzung in Anspruch nehmen wird. Im Übrigen ist das im Senatstermin unterbreitete Beweisangebot, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, gemäß §§ 525, 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2018 wird in Randnummer 20 darauf hingewiesen, dass die Beklagte für ihr Vorbringen, dass der Unterlassungsvertrag mit C geeignet erscheint, sie wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten, beweisbelastet ist. Eines erneuten Hinweises durch den Senat bedurfte es insoweit nicht. Die Durchführung der Beweisaufnahme würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern; hätte die Beklagte sich bereits nach Eingang der Terminladung erklärt, hätte der Zeuge zum Senatstermin geladen werden können. Es liegt auch kein Fall vor, in dem wegen der Interessenlage des Verletzers bereits die (Ausgangs-) Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes sehr niedrig ist und deshalb ein vergleichsweise geringer Sanktionsdruck ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Juni 2019 – VI ZR 440/18 –, Rn. 37, juris). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin war nicht durch eine einmalige Sondersituation veranlasst. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholung der Äußerungen, wie die Beklagte im Verhandlungstermin gelten gemacht hat, ohnehin wenig wahrscheinlich sei. Die Klägerin hat zu Recht im Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass die Presse dazu neigt, im Falle von neuen Beziehungen einer prominenten Person einen Rückblick in die Vergangenheit vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen durch das in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs geklärt sind.