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Entscheidung

XI ZR 77/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040619BXIZR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040619BXIZR77.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 77/18 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob es sich bei einem Darlehens- vertrag, dem das "KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)" zu- grunde liegt, um einen nur mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossenen Vertrag im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB (in der hier maßgeblichen, bis zum 20. März 2016 geltenden Fas- sung; künftig: aF) handelt, keiner Klärung zum Zwecke der Rechtsfortbildung. Vielmehr wird diese Frage in der Instanzrecht- sprechung zu Recht einhellig bejaht (OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 31 U 284/16, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2018 - 4 U 29/17, juris Rn. 61 f.; OLG Bremen, Be- schluss vom 23. Februar 2018 - 1 U 46/17, n.v.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. September 2018 - 1 U 257/17, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 26. März 2019 - 4 U 102/18, juris Rn. 49 ff.; LG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 15 O 335/15, juris Rn. 16 ff.; LG Bonn, Urteil vom 27. April 2017 - 17 O 233/16, juris Rn. 90 ff.; LG - 3 - Saarbrücken, Urteil vom 8. September 2017 - 1 O 90/17, juris Rn. 4 und 72). Die vereinzelte Kritik an dieser Sichtweise (LG Lüneburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 5 O 262/14, juris Rn. 24; Servais, BKR 2016, 152, 154) gebietet nicht die Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4 und vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3 mwN). Das Tatbestandsmerkmal des begrenzten Personenkreises im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF erfordert nicht, dass in der Person des Darlehensnehmers besondere Voraussetzungen zu erfüllen wären. Die vom Gesetz geforderte Begrenzung des Per- sonenkreises kann vielmehr auch durch sachliche Förderkriterien sichergestellt werden (MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 491 Rn. 81). Nach den Feststellungen des Berufungsge- richts wird dies im Falle des "KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)" dadurch gewährleistet, dass nicht allein der beabsichtigte Bau oder Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zur Stellung eines Förderantrages berechtigt, sondern dass es sich darüber hinaus um selbst genutztes Wohneigentum handeln muss bzw. dass der Darlehensnehmer die Zeichnung von Genos- senschaftsanteilen beabsichtigen muss, um Mitglied einer Woh- nungsgenossenschaft zu werden. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, denn die bis zum 10. Juni 2010 geltende Vorgängervorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB aF sah kein entsprechendes Tatbe- standsmerkmal vor. Dennoch ging der Gesetzgeber davon aus, dass die in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF nicht mehr ausdrücklich - 4 - erwähnten Förderdarlehen zum Wohnungswesen und Städtebau auch weiterhin in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen. Mit der abstrakteren Beschreibung des Förderzwecks wurde zu- dem eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausnah- meregelung für Förderdarlehen bezweckt (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 77). Mit diesen gesetzgeberischen Vorgaben ließe sich die von der Beschwerde geforderte enge Auslegung des Tat- bestandsmerkmals auf Darlehensnehmer, die in ihrer Person wei- tere besondere Voraussetzungen erfüllen, nicht vereinbaren. Auch in Bezug auf die Feststellung des Berufungsgerichts, wo- nach das streitgegenständliche Förderdarlehen den Darlehens- nehmern zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen gewährt und kein höherer als der marktübliche Sollzinssatz vereinbart wur- de, ist eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht veranlasst. Nach dem Wortlaut des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF darf der Soll- zinssatz im Sinne des § 489 Abs. 5 BGB nicht überschritten wer- den. Vorliegend ist dieses Merkmal erfüllt, weil nach den Feststel- lungen des Berufungsgerichts der Sollzinssatz des streitgegen- ständlichen Förderdarlehens günstiger als der Mittelwert des sich aus der MFI-Zinsstatistik ergebenden effektiven Jahreszinses ist. Diese Schlussfolgerung des Berufungsgerichts ist angesichts des Umstandes, dass der effektive Jahreszins die tatsächliche Belas- tung des Kredites unter Berücksichtigung aller Konditionen abbil- det (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch, 5. Aufl., § 78 Rn. 28 ff.) und deshalb regelmäßig über - 5 - dem Sollzinssatz liegt, nicht zu beanstanden (vgl. bereits Senats- urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 96/15, WM 2016, 704 Rn. 33). Da vorliegend der vergleichbare Durchschnittswert der MFI-Zins- statistik unterschritten wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Parteien damit zugleich günstigere als marktübliche Bedingungen vereinbart haben. Hierzu ist es entge- gen der Ansicht der Beschwerde nicht erforderlich, dass der Ver- trag zusätzlich zu einem günstigeren Zinssatz noch weitere Ent- lastungen für den Darlehensnehmer vorsieht (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 77). Dessen ungeachtet ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Vereinbarung günstigerer als marktüblicher Bedingungen ergänzend mit der Einräumung einer tilgungsfreien Zeit begründet hat; dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 77). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 6 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.06.2017 - 21 O 742/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2018 - 24 U 94/17 -