Urteil
31 U 116/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0315.31U116.20.00
2mal zitiert
32Zitate
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 1 O 61/19) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 1 O 61/19) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs der auf Abschluss zweier Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Klägerin schloss am 07.04.2011 zwei grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliardarlehensverträge. Der Darlehensvertrag mit der Nr. N01 über den Nennbetrag von 93.000,- € mit 10-jähriger Zinsbindungsfrist zu einem Zinssatz von 4,020 % p.a. (4,090 % p.a. effektiv) sollte ab dem 30.04.2011 in 327 Raten zu je 466,55 € sowie einer weiteren Rate zu 227,81 € zurückgeführt werden. Das KfW-Förderdarlehen mit der Nr. N02 über den Nennbetrag von 60.000,- € mit 10jähriger Zinsbindungsfrist zu einem Zinssatz von 4,2% p.a. (4,270 % p.a. effektiv) sollte ab dem 30.09.2012 in 95 Raten zu je 995,06 € und einer weiteren Rate zu 994,80 € zurückgeführt werden. Die Darlehen dienten der Finanzierung des Erwerbs eines Erbbaurechts an dem Grundstück K.-straße 00 in N., welches mit einem von der Klägerin und ihrer Familien bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Am 12.04.2011 schloss die Klägerin den notariellen Kaufvertrag über das Erbbaurecht. Beiden Darlehensverträgen war die folgende wortlautidentische Widerrufsinformation beigefügt: Mit Schreiben vom 07.09.2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge und der Sicherungszweckerklärung gerichteten Willenserklärungen. Weiter erklärte sie, die weiteren Zahlungen werde sie nur unter Vorbehalt leisten und verlangte von der Beklagten die Rückabwicklung. Zur Begründung berief sich die Klägerin auf die ihrer Auffassung nach unzureichende Widerrufsinformation und hinsichtlich des KfW-Förderdarlehens zusätzlich auf den im Vergleich zum Annuitätendarlehen höheren Effektivzins. Die Beklagte wies die Widerrufserklärungen unter dem 18.09.2018 als unbegründet zurück. Unter dem 17.10.2018 verlangte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben erneut die Rückabwicklung der Verträge und forderte die Beklagte zur Erstattung der von der Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von 67.610,49 € auf. Die Beklagte ging darauf erneut nicht ein und machte der Klägerin erfolglos ein Angebot zur Ablösung der Darlehen unter Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, noch wirksam den Widerruf der Darlehensverträge erklärt zu haben, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen habe. So würden zwei verschiedene Widerrufsfristen genannt - 14 Tage und ein Monat -, was für Verwirrung sorge und dem Deutlichkeitsgebot widerspreche. Aus der Information ergebe sich nicht eindeutig, dass sich die Monatsfrist nur auf eine nachträgliche Information über fehlende Pflichtangaben beziehe. Dazu fehle es an dem Wort „dann“, wie es auch in der Musterwiderrufsinformation enthalten sei. Weiterhin fehle es an einer dem Deutlichkeitsgebot entsprechenden Information über den Beginn der Widerrufsfrist („Kaskadenverweis“). Die Darlehensverträge seien daher rückabzuwickeln und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten. Für das Darlehen über 93.000,- € seien dies 41.772,19 € und für das KfW-Darlehen 31.684,16 €. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin a) aus dem Darlehensvertrag Nr. N01 einen Betrag i.H.v. 41.772,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 249,24 € seit dem 01.10.2011 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren Beträgen i.H.v. monatlich 466,55 € ab dem 01.10.2011 bis zum 01.02.2019 zu zahlen; b) aus dem Darlehensvertrag Nr. N02 einen Betrag i.H.v. 31.684,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 208,- € seit dem 01.10.2011, aus weiteren 2.520,- € seit dem 01.10.2012 sowie aus monatlich weiteren 995,04 € ab dem 01.10.2012 bis zum 01.12.2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. N01 und N02 keinerlei weitere Zins- Tilgung und sonstige Leistungen zu erbringen hat. 3. Die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Klägerin sei ordnungsgemäß belehrt worden, so dass die Widerrufsfrist am 07.09.2018 längst abgelaufen gewesen sei. So sei eine Verwirrung durch die Belehrung bereits mangels einer Nachbelehrung, für die die Monatsfrist gelten könnte, auszuschließen. Sowohl inhaltlich als auch von der äußeren Gestaltung entspreche die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster. Der angegriffene Passus sei erkennbar nur auf die Situation einer erst nachträglich erteilten Pflichtangabe anwendbar. Dies ergebe sich schon durch die Abtrennung mittels Semikolon. Zudem folge diesem Satz unmittelbar der Hinweis auf die nachgeholte Angabe. Selbst wenn sich die Beklagte aufgrund dieser minimalen Abweichung nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, entspreche die Widerrufsinformation im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen und es seien alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Die europäische Verbraucherkreditrichtlinie sei auf Immobiliardarlehen nicht anwendbar. Die Rückabwicklungsansprüche der Klägerin seien nicht schlüssig dargelegt, da die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht berücksichtigt worden seien. Das KfW-Darlehen sei nicht als Verbraucherdarlehen zu bewerten, der Zinssatz sei angemessen. Es handele sich um ein Förderdarlehen aus dem Programm Nr. 124, welches nur von einem begrenzten Personenkreis im öffentlichen Interesse habe abgeschlossen werden können und somit im Sinne des § 491 II Nr.5 BGB aF keiner Einräumung eines gesetzlichen Widerrufsrechts bedurft habe. Ein Widerruf dieses Darlehens sei daher nicht möglich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, so dass die Widerrufserklärungen der Klägerin verspätet erfolgt seien. Die Information entspreche bis auf das Wort „dann“ dem gesetzlichen Muster. Dessen Fehlen sei jedoch unschädlich, zum einen, da es keine Nachbelehrung gegeben habe, zum anderen, da es sich lediglich um eine marginale Abweichung gehandelt habe. Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher sei ein aufmerksames Lesen des Textes zu verlangen. Dann sei auch erkennbar, dass die Monatsfrist auf die Nachbelehrung zu beziehen sei. Bei dem KfW-Darlehen N02 handele es sich schon nicht um ein Verbraucherdarlehen, denn die Voraussetzungen des § 491 II Nr.5 BGB lägen für das hier gewählte Förderprogramm Nr. 124 vor. Auch seien die KfW-Bedingungen nicht insgesamt ungünstiger als marktüblich, denn der Vergleichszins für derartige Kredite habe im relevanten Zeitraum um 0,2 Prozentpunkte höher gelegen als hier vereinbart. Ein Vergleich allein mit dem zeitgleich vereinbarten Darlehen der Beklagten sei nicht zulässig, da dieses nicht die Marktüblichkeit abbilde. Überdies spreche auch die tilgungsfreie Zeit für ein Darlehen, welches zu günstigeren Bedingungen als marktüblich vereinbart worden sei. Der Hinweis auf die europarechtliche Rechtsprechung zum „Kaskadenverweis“ helfe der Klägerin nicht weiter, da eine richtlinienkonforme Auslegung bei Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion ausscheide. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, zu deren Begründung sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages ausführt, dass der Hinweis zu Dauer und Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend deutlich gestaltet worden sei. Die Information müsse unmissverständlich sein, woran es hier fehle, da dem Verbraucher nicht klar sei, welche der beiden Fristen für ihn gelte. Eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion scheide aus, da das Fehlen des Wortes „dann“ eine sinnentfremdende Abweichung von dem Muster darstelle. Die Bedingungen für das KfW-Darlehen seien ungünstiger als marktüblich, wie ein Vergleich zwischen den Darlehen N01 und N02 ergebe. Daran ändere auch die zeitweise Tilgungsfreiheit nichts. Damit sei auch der Vertrag N02 als Verbraucherdarlehen einzustufen und widerrufbar. Abgesehen davon stehe der Klägerin auch deshalb ein Widerrufsrecht zu, weil ihr ein solches ausdrücklich vertraglich eingeräumt worden sei. Da die Information wortlautidentisch sei zu der im Vertrag N01 erteilten, sei derselbe Maßstab anzusetzen und auch insoweit von einer noch nicht angelaufenen Widerrufsfrist auszugehen. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24.04.2020 abzuändern und der Klage entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und verweist auf die ihrer Auffassung nach auch ohne das Wort „dann“ ohne weiteres gegebene Verständlichkeit der Widerrufsinformation. Unstreitig enthalte der Vertrag sämtliche erforderlichen Pflichtangaben, so dass schon deshalb eine Verwirrung hinsichtlich der Fristen ausgeschlossen sei. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Das KfW-Darlehen sei kein Verbraucherdarlehen, der Zinssatz bewege sich unterhalb des Marktüblichen. Ein Widerrufsrecht komme der Klägerin auch nicht wegen der erteilten Widerrufsinformation zu, denn diese sei nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Selbst wenn die Beklagte auf diese Weise der Klägerin ein überobligatorisches Widerrufsrecht hätte einräumen wollen, dann müsse dieses nicht zwingend den gesetzlichen Vorgaben genügen, um den Fristlauf in Gang zu setzen. Der Vergleichsmaßstab für die Marktüblichkeit von Zinsen könne nicht ein einziger konkreter zeitgleich abgeschlossener Darlehensvertrag sein, sondern nur die MFI-Zinsstatistik. Wäre der klägerischen Ansicht zu folgen, wäre es der Beklagten praktisch verwehrt, ihre Hausdarlehen günstiger anzubieten als die KfW. Aus der Rechtsprechung des EuGH zum Thema „Kaskadenverweis“ könne die Klägerin schon deshalb keinen Vorteil ziehen, da diese Rechtsprechung für Immobiliardarlehen nicht einschlägig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin hat ihr Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag N01 nicht fristgemäß ausgeübt; in Hinsicht auf den Kreditvertrag N02 stand ihr ein Widerrufsrecht schon nicht zu. 1. Der Klägerin stand bei Abschluss der Darlehensverträge am 07.04.2011 gemäß § 495 I BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung begann nicht zu laufen, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung die Erteilung einer wirksamem Widerrufsinformation. a) Die Widerrufsinformation ist in drucktechnischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist mit einem gesonderten schwarzen Rahmen vom übrigen Text abgesetzt und - mit fettgedruckter Überschrift versehen – leicht erkennbar. Abgesehen davon kann dem maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden. Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 549/14, Rdnr. 14; BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rdnr. 24; BGH, Urteil vom 05.12.2017, XI ZR 253/15, Rdnr. 18, sämtlich juris). b) Zwar kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 II S.3 EGBGB nicht berufen. Art 247 § 6 II S. 3 EGBGB aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass für den Verbraucherdarlehensvertrag das Muster in der Anlage 6 verwandt wird, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr. BGH, vgl. Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 27; BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rdnr. 17). Zulässig sind dabei inhaltlich zutreffende Vervollständigungen, die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermitteln, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr.27). Die Beklagte hat – entgegen dem für sie einschlägigen Muster – das Wort „dann“ im zweiten Abschnitt der Widerrufsinformation weggelassen, was vermutlich auf einem Versehen beruht. Grundsätzlich ist das Weglassen eines Begriffs geeignet, sinnentstellend zu wirken und damit das zulässige Maß der Abweichung vom Muster zu überschreiten mit der Folge, dass die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion wegfällt. c) Dies führt allerdings nicht automatisch zu der Annahme, dass die Belehrung unwirksam ist. Vielmehr enthält die hier in Rede stehende Widerrufsinformation die nach Art 247 § 9 I S.3 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung in Verbindung mit Art 247 § 6 II EGBGB erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht in klarer und verständlicher Weise. aa) Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Rdnr. 12, juris). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb sowohl über den Beginn als auch die Dauer der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Für die Beurteilung der Unmissverständlichkeit ist auf die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rdnr. 14, juris). Zu der Frage, ob die Widerrufsinformation im Ergebnis durch das Fehlen des Wortes „dann“ im zweiten Absatz in der 5. Zeile hinter „die Widerrufsfrist beträgt“ gegen das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit verstößt, gibt es unterschiedliche Ansichten in der Rechtsprechung, die von den Parteien auch zitiert worden sind. So führt das OLG Frankfurt (Urteil vom 22.08.2018, 3 U 145/17, zu einer gleichlautenden Widerrufsinformation) aus, die Belehrung sei fehlerhaft, da sie den Verbraucher zur Dauer der Widerrufsfrist nicht eindeutig informiere und missverständlich sei. Dies ergebe sich aus der Angabe zweier Fristen ohne dass mittels des Wortes „dann“ an besagter Stelle eine eindeutige Zuordnung möglich sei, für welche Situation welche Frist gelte. Auch wenn nachfolgend der Hinweis auf die Möglichkeit der Nachholung der Pflichtangaben erfolge und dieser von der Nennung der Monatsfrist nur durch ein Semikolon getrennt sei, ergebe sich aus Verbrauchersicht eine Unsicherheit, die zu Lasten der Beklagten gehe (Rdnr. 39, juris). Dagegen hat das OLG München mit Beschluss vom 20.02.2018 (5 U 3380/17, Bl. 57 ff. d.A., nicht veröffentlicht) ausgeführt, es handele sich bei dem Fehlen des Wortes „dann“ um ein Schreibversehen, das – unter der Voraussetzung, dass der Text sorgfältig gelesen werde - nicht geeignet sei, Zweifel daran zu schüren, dass sich die Monatsfrist auf nachgeholte Pflichtangaben beziehe (Bl. 62 R d.A.). Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Dabei ist zunächst in die Überlegungen einzubeziehen, dass grundsätzlich keine Bedenken bestehen, zwei Fristen innerhalb der Widerrufsinformation zu benennen, solange klar erkennbar ist, auf welchen Sachverhalt welche Frist zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2017, XI ZR 432/16, Rdnr.8; BGH, Urteil vom 24.07.2018, XI ZR 305/16, Rdnr. 14; BGH, Urteil vom, XI ZR 127/16, Rdnr. 14 beides juris). bb) Weiter ist in den Blick zu nehmen, welche Anforderungen an den Verbraucher zu stellen sind. Das Landgericht hat hier zu Recht darauf abgestellt, dass von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines solchen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt ( EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rdnr. 24; NJW 2014, 2335 Rdnr. 74; VersR 2015, 605 Rdnr. 47; WM 2016, 14 Rdnr. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 I ZR 82/08 , juris Rdnr. 20, vom 30. Juni 2011 I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rdnr. 19 und vom 8. März 2012 I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rdnr. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 549/14, Rdnr. 23 f.; BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rdnr.33 f., juris). Der Hinweis auf die Monatsfrist ist unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit aber ohne weiteres verständlich. Bei genauerem Hinsehen ist der Text aber nur so zu verstehen, dass sich die Monatsfrist auf die nachgeholten Pflichtangaben bezieht. Der Halbsatz „die Widerrufsfrist beträgt einen Monat“ ist derart in den Text eingebettet, dass man ihn nur auf die nachgeholte Pflichtangabe beziehen kann. Das wird auch bestärkt durch den nachfolgenden Satz, dass der Darlehensnehmer mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen ist. Weiter ist auch die Angabe hinsichtlich der 14-tägigen Frist so deutlich davon abgesetzt im ersten Abschnitt der Information untergebracht, dass hier eigentlich keine Verwirrung entstehen kann. cc) Es besteht auch kein Widerspruch zu der Wertung, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greift. Denn die Maßstäbe sind unterschiedlich: auf der einen Seite die gesetzliche Annahme, dass die Belehrung bei Einhaltung des Musters ordnungsgemäß ist, selbst wenn das Muster inhaltliche Fehler aufweist. Aus diesem Grund sind nur äußerst geringfügige Abweichungen erlaubt. Diese Prüfung erfolgt auf rein formeller Ebene. Die Frage, ob die Information klar und verständlich ist, orientiert sich auf der anderen Seite hingegen an dem Verständnis des soeben definierten Verbrauchers und unterliegt damit einer materiellen Bewertung. Daher können auch möglicherweise unpräzise Formulierungen dann noch klar und verständlich sein, wenn bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit deutlich wird, wie deren inhaltliche Aussage in ihrem Kontext zu verstehen ist. 2. Soweit die Klägerin argumentiert, die Widerrufsinformation sei auch deshalb angreifbar, da sie mittels Verwendung des sogenannten „Kaskadenverweises“ nicht hinreichend klar und deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiere, bleibt dies ohne Erfolg. Zwar hat der BGH im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (C 66/19) seine Rechtsprechung, mit der er die Klarheit und Verständlichkeit auch des „Kaskadenverweises“ bejaht hatte, im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge mittlerweile aufgegeben. Jedoch fallen die streitgegenständlichen Darlehensverträge nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und c der Richtlinie 2008/48 als „Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind“ schon gar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der dort genannten Richtlinie (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 – XI ZR 454/18, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 299/19). Der Senat folgt insoweit der BGH-Rechtsprechung. 3. Hinsichtlich des KfW-Darlehens N02 fehlt es bereits an einem gesetzlichen Widerrufsrecht. Denn das Darlehen gehört zu dem Wohnungseigentumsprogramm 124 der KfW, welches der Definition in § 491 II Nr. 5 BGB unterfällt und daher kein Verbraucherdarlehen in diesem Sinne ist. a) Der BGH hat mit Beschluss vom 04.06.2019 (XI ZR 77/18) gerade im Hinblick auf das hier in Anspruch genommen Wohnungseigentumsprogramm 124 entschieden, dass es sich dabei um einen nur mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossenen Vertrag im Sinne des § 491 II Nr. 5 BGB aF handelt. Das Tatbestandsmerkmal des begrenzten Personenkreises erfordere nicht, dass in der Person des Darlehensnehmers noch besondere Voraussetzungen zu erfüllen seien. Die vom Gesetz geforderte Begrenzung des Personenkreises könne vielmehr auch durch sachliche Förderkriterien sichergestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2019, XI ZR 77/18, 2.Orientierungssatz, juris). Im Fall des KfW-Wohnungseigentumsprogramms 124 geschehe dies dadurch, dass nicht allein der beabsichtigte Bau oder Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zur Stellung des Förderantrags berechtigt, sondern dass es sich darüber hinaus um selbstgenutztes Wohneigentum handeln bzw. der Darlehensnehmer die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen beabsichtigen muss (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 09.01.2018, 4 U 29/17, Rdnr. 61; OLG Köln, Urteil vom 22.12.2016, 15 O 335/15, Rdnr. 16; Senat, Urteil vom 16.10.2017, 31 U 284/16). b) Weitere Voraussetzung ist gem. § 491 II Nr. 5 BGB aF, dass im Vertrag günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart worden sind. Auch dies ist hier gegeben. Der vereinbarte Sollzinssatz liegt bei 4,270 % p.a. effektiv. Im April 2011 lag der durchschnittliche Zins für gesicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer Zinsbindung von über 10 Jahren (07.04. 2011 bis 30.06.2021) ausweislich der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank bei 4,47 % p.a. effektiv, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Der Vergleich, den die Klägerin hier mit dem Zinssatz des weiteren konkret mit der Beklagten vereinbarten Immobiliardarlehens zieht, greift zu kurz. Dass der Maßstab, anhand dessen die Marktüblichkeit eines Darlehenszinses zu bemessen ist, nicht ein einziger Darlehensvertrag sein kann, erschließt sich von selbst. Ein einziger Kredit kann schließlich nicht den gesamten Markt abbilden und widerspiegeln. Allgemein anerkannt als Vergleichsmaßstab sind insoweit die Zinsreihen der Bundesbank, mit denen auch die Beklagte und das Landgericht richtigerweise argumentieren. Der BGH hat dies in der oben bereits zitierten Entscheidung auch noch einmal ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 04.06.2019, XI ZR 77/18, juris) und ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wenn der Sollzinssatz des streitgegenständlichen Förderdarlehens günstiger ist als der Mittelwert des sich aus der MFI-Zinsstatistik ergebenden effektiven Jahreszinses. Wenn also der vergleichbare Durchschnittswert der MFI-Zinsstatistik unterschritten wurde, haben die Parteien damit zugleich günstigere als marktübliche Bedingungen vereinbart. Hierzu sei es auch nicht erforderlich, dass der Vertrag noch weitere Entlastungen vorsehe (vgl. BGH, a.a.O.). Allerdings ist es auch - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - die Vereinbarung günstigerer als marktüblicher Bedingungen ergänzend mit der Einräumung einer tilgungsfreien Zeit begründet wird. c) Soweit die Klägerin vorbringt, dass ihr ein Widerrufsrecht aufgrund der Vertragsgestaltung mit der Information über das Widerrufsrecht jedenfalls vertraglich eingeräumt worden sei, ist auch dem eine Absage zu erteilen. Denn zu Recht weist die Beklagte auf die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung hin, nach der eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2019, XI ZR 372/18, Rdnr. 17, juris). Erst recht sollte mit dieser Formulierung kein vertragliches Widerrufsrecht unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen begründet werden, deren Verletzung zu einem „ewigen“ Widerrufsrecht hätten führen können. 4. Der Senat hält darüber hinaus das Berufen der Klägerseite im hier zu entscheidenden Einzelfall auf das Fehlen des vermutlich versehentlich weggelassenen Wortes für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und zwar unter dem Gesichtspunkt des missbräuchlichen Ausnutzens einer formalen Rechtsposition. So verstößt ein rechtliches Vorgehen insbesondere dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn der Verstoß der anderen Partei, der formal zu einem Anspruch des Gegenübers führen würde, geringfügig ist, während der anderen Partei aber aus der Geltendmachung dieses Anspruchs gravierende Nachteile erwachsen würden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf der einen Seite handelt es sich bei der Auslassung des Wortes „dann“ in der Widerrufsinformation offenbar nur um eine versehentliche Auslassung der Beklagten. Auf der anderen Seite würde ein auf diese Nachlässigkeit der Beklagten gestützter Widerruf der Klägerin auf Seiten der Beklagten zu erheblichen Nachteilen führen. Sie hätte ein bis zum Widerruf über 7 Jahre und 5 Monate gelebtes Darlehensverhältnis rückabzuwickeln, und das, obwohl sie nach einem solchen Zeitablauf nicht damit rechnen konnte und musste, dass die Klägerin die Darlehensvaluta gar nicht haben wollte und diese auch nicht zur Finanzierung der von ihr erworbenen Immobilie benötigte. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die Klägerin nur einseitig die Rückzahlung der von ihr erbrachten Leistungen verlangt und sich auch von der weiteren Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Darlehensvaluta lossagen will, ohne die berechtigten Gegenansprüche der Beklagten auch nur ansatzweise zu berücksichtigen. 5. Dies verdeutlicht sich insbesondere bei Betrachtung der Vorgaben des BGH zur Berechnung eines Anspruches aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis. Bei einem wirksamen Widerruf schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich gem. § 346 I, 1. Hs. BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine Teiltilgung und gem. § 346 I, 2. Hs. BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gem. § 346 I 1. Hs BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gem. § 346 I, 2. Hs BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrauchten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08; BGH, Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, juris). Erbringt der Darlehensnehmer danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 I, S.1, Var.1, § 814, BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017, XI ZB 17/16; BGH, VU vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rdnr.20, juris). Bei Immobiliardarlehensverträgen ist zudem in Anlehnung an § 497 I S.2 BGB zu vermuten, dass die beklagte Bank aus ihr von den Klägern überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom12.07.2006, XI ZR 564/15, Rdnr.58; BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr.40; BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, sämtlich juris). Hier stellt sich demgegenüber die Situation wie folgt dar: a) Die Klägerin könnte die von ihr gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zurück verlangen, die sie für den Vertrag N01 mit 41.772,19 € beziffert (Bereitstellungszinsen iHv 249,24 € + 89 Raten Zins- und Tilgung zu je 466,55 €) und für den Vertrag N02 mit 31.648,16 € (Bereitstellungszinsen iHv 308,00 €, Zinsen iHv 2.520,00 € und 29 Raten Zins- und Tilgung zu je 995,96 €), wobei für letzteres Darlehen – wie bereits ausgeführt – schon gar kein Widerrufsrecht besteht. Sodann könnte die Klägerin auf die erbrachten Leistungen eine Nutzungsentschädigung iHv 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Dies hat sie bislang nicht getan, dementsprechend fehlt schon ein Teil der Berechnung. b) Dagegen zu rechnen wäre der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 93.000,- € aus dem Darlehen N01 und in Höhe von 60.000,- € aus dem Darlehen N02 , was allein schon die geltend gemachten Klagebeträge deutlich übersteigen würde. Ferner hat die Beklagte Anspruch auf Wertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragszinses bis zur tatsächlichen Rückführung des Darlehens. Über den weiteren Verlauf der Darlehen ist indes nichts bekannt. Die Klägerin hat in ihre Berechnung offenbar Zahlungen nur bis Januar 2019 einbezogen. Die Zinsbindung endet im April bzw. Juni 2021, so dass beide noch weiter bedient worden sein dürften. Jedenfalls fehlt es auch insoweit an einer vollständigen Berechnung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II S.1 ZPO).