Leitsatz
IX ZR 104/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060619UIXZR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060619UIXZR104.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 280 Abs. 1 Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem bei dem Mandanten eingetretenen Schaden entfällt nicht bereits durch die na- heliegende Möglichkeit, den Schaden in einem Rechtsmittelverfahren beseitigen zu können. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - IX ZR 104/18 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2018 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober 2016 wird insge- samt zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrneh- mung seiner Interessen in einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsver- fahren. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2001 vor dem Amtsge- richt wurde das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt und die Ehe des Klägers geschieden. Den Beteiligten wurden Fragebögen zum Versorgungs- ausgleich übergeben, die nachfolgend ausgefüllt bei Gericht eingereicht wur- den. Während der Kläger ausschließlich Anwartschaften aus der gesetzlichen 1 - 3 - Rentenversicherung erworben hatte, ergab sich aus dem Fragebogen der Ehe- frau, dass diese neben einem Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung über Versorgungsanwartschaften als Beamtin verfügte. Auskünfte zu den Versorgungsanwartschaften holte das Amtsgericht nicht ein. Die Anwartschaf- ten des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung überstiegen diejenigen seiner Ehefrau. Der Beklagte unterließ es, das Amtsgericht auf die Versor- gungsanwartschaften der Ehefrau hinzuweisen. Am 11. Dezember 2001 erließ das Amtsgericht einen Beschluss zum Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, nach dem in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 124,53 DM vom Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen wurden. Der Beschluss ist seit dem 18. Januar 2002 rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 stellte der Beklagte für den Kläger einen Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich nach § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), der in der Folgezeit nicht beschieden wurde. Laut Versorgungsauskunft bestand für die Ehezeit eine monatliche ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaft der Ehefrau in Höhe von 613,51 DM. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Ver- sorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 am 1. September 2009 und nach Ablauf der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) am 31. August 2010 wies das Amtsgericht den Antrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 zurück. Die dagegen erho- bene Beschwerde blieb ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - Zum 1. April 2016 wurde der Kläger aufgrund einer zwischenzeitlich ein- getretenen Schwerbehinderung vorzeitig verrentet und erhielt - unter Berück- sichtigung des Versorgungsausgleichs - eine Rente in Höhe von 954,43 €. Wä- ren in dem Versorgungsausgleich auch die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Beamtin berücksichtigt worden, beliefe sich die Rente auf monatlich 1.111,45 €. Der Kläger hält es für pflichtwidrig, dass der Beklagte gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2001 kein Rechtsmittel ein- gelegt habe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Da das Mandats- verhältnis spätestens im Januar 2004 geendet habe, seien die streitgegen- ständlichen Schadensersatzansprüche nach § 51b BRAO aF jedenfalls mit Ab- lauf des Jahres 2007 verjährt. Das Landgericht hat die auf eine monatliche Zahlung von 157,02 € bis zum Ableben des Klägers sowie vorgerichtliche Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Be- klagten mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten antragsgemäß verur- teilt. Der Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt, dem Beklagten seien zwei Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Der Beklagte habe gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2001 keine Beschwerde eingelegt, obwohl zulasten des Klägers ein Anrecht von des- sen Ehefrau keine Berücksichtigung gefunden habe. Dem Beklagten habe auf- fallen müssen, dass das Amtsgericht die erforderliche Auskunft bei der Oberfi- nanzdirektion nicht eingeholt habe. Als weitere Pflichtverletzung sei dem Be- klagten vorzuhalten, nicht auf einen Abschluss des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG vor Inkrafttreten des neuen Rechts hingewirkt zu haben. Das Mandat habe jedenfalls bis zum Abschluss des Abänderungsverfahrens durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 fortbestanden. Der Beklagte habe alles ihm zu Gebote Stehende unternehmen müssen, um auf einen rechtzeiti- gen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinzuwirken. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Dadurch, dass das von der Ehefrau erworbene An- recht keine Berücksichtigung gefunden habe, sei dem Kläger ein Schaden ent- standen. Jedenfalls die zweite Pflichtverletzung des Beklagten sei ursächlich für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden. Auf die erste Pflichtverletzung al- lein könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, denn bei ordnungsgemä- ßem Ablauf des Abänderungsverfahrens wäre das vergessene Anrecht noch berücksichtigt worden, so dass der Kläger keinen Rechtsverlust erlitten hätte. Auf ein Mitverschulden des Klägers könne sich der Beklagte nicht berufen. Auch ein Mitverschulden oder überwiegendes Verschulden des Amtsgerichts stehe der Haftung des Beklagten nicht entgegen. Bei wertender Betrachtung könne nicht festgestellt werden, dass der Schadensbeitrag des Beklagten so gering sei, dass er hinter dem Schadensbeitrag des Amtsgerichts zurückträte. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Er beruhe auf dem Untätigbleiben des Beklagten im Abänderungsverfahren. Nachdem das neue 8 - 6 - Verjährungsrecht Anwendung finde, laufe die Verjährungsfrist frühestens am 31. Dezember 2016 ab, sei aber durch die Klageerhebung im Jahr 2015 ge- hemmt worden. II. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Ver- jährung des Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB wegen der schuldhaften Verletzung einer diesem aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflicht verneint. 1. Die Verjährung des Anspruchs des Klägers richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278). 2. Nach § 51b Satz 1 BRAO aF verjährte der Anspruch des Auftragge- bers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt beste- henden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der An- spruch entstanden war. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Beklagten zumindest zwei Pflichtverletzungen gegenüber dem Kläger vorzuwerfen sind. So hat der Beklagte seinen Mandanten nicht empfohlen, gegen den Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 Rechtsmittel einzulegen, obwohl ihm nach den Feststellungen des Berufungs- 9 10 11 12 - 7 - gerichts hätte auffallen müssen, dass keine Auskünfte zu Versorgungsanwart- schaften der Ehefrau eingeholt worden waren. Ferner hat der Beklagte in dem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG dem Amtsgericht gegenüber pflichtwidrig nicht auf einen Abschluss des Verfahrens rechtzeitig vor Inkrafttre- ten des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich am 1. September 2010 hin- gewirkt. b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, ein Mandatsverhältnis zwi- schen den Parteien habe jedenfalls bis zu dem Abschluss des Abänderungsver- fahrens am 12. Dezember 2013 bestanden, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das ursprüngliche Mandat fortbe- stand oder aber der Beklagte nach Beratung mit dem Kläger aufgrund eines neu erteilten Mandats tätig wurde. c) Zutreffend - und von der Revision insoweit nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Kläger ein Schaden dadurch entstan- den ist, dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der Beamtenversor- gung bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich keine Berücksichti- gung gefunden hat. Dem Kläger ist deshalb eine monatliche Rente in Höhe von 954,43 € anstatt in Höhe von 1.111,45 € bewilligt worden. Seine monatliche Rente ist bis zu seinem Ableben dadurch um 157,02 € gemindert. d) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Auffassung des Berufungs- gerichts, ein Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung des Beklagten und dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden scheide des- halb aus, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen sei, dass bei ordnungsgemäßem Ablauf das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich unter Einbeziehung des Anrechts der Ehefrau des Klägers geführt 13 14 15 - 8 - hätte. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsge- richts, die nachfolgende Pflichtverletzung des Beklagten in dem Abänderungs- verfahren habe eine neue - rechtzeitig gehemmte - Verjährung ausgelöst. aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der dem Kläger ent- standene Schaden nicht erst der zweiten Pflichtverletzung des Beklagten zuzu- rechnen, sondern bereits infolge dessen erster Pflichtverletzung eingetreten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der zu erwartende erfolgreiche Abschluss des Abänderungsverfahrens lasse den Schaden nachträglich wieder entfallen und schließe den Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtver- letzung und dem Schaden aus, trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts konnte auch nicht dahinstehen, ob ein Schaden bereits mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Versorgungsausgleich eingetre- ten ist. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögens- stand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigs- tens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht bezif- fert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; vgl. zur Steuerberaterhaftung: Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14 mwN). In der Regel verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung infolge anwaltlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren. Seine frühere Auffassung, dass ein Schaden infolge eines Anwalts- fehlers im Prozess regelmäßig noch nicht eingetreten sei, solange nicht auszu- 16 17 - 9 - schließen sei, dass die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960 mwN). (2) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Schaden des Klägers mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2001 eingetreten, mit dem der Versorgungsausgleich geregelt worden ist, ohne dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der Beamtenversorgung Berücksichtigung gefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt verschlechterte sich die Vermögenslage des Klägers infol- ge der Pflichtverletzung des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, WM 2000, 969, 970). bb) Da der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein (Teil-) Schaden entstanden ist. Haben sich dagegen mehrere selbständige Handlun- gen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt regelmäßig mit der Entstehung des durch die jeweiligen Handlungen verursachten Schadens und des damit ausge- lösten Ersatzanspruchs dessen Verjährung. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn ein bereits eingetretener Schaden pflichtwidrig nicht beseitigt und dadurch vertieft wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 15 mwN; vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 mwN). cc) Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass dem Beklagten im Abänderungsverfahren eine weitere eigenständige Pflichtverlet- zung vorzuwerfen ist, weil er nicht auf einen rechtzeitigen Abschluss des Abän- derungsverfahrens nach § 10a VAHRG vor Eintritt der Rechtsänderung am 18 19 20 - 10 - 1. September 2010 hingewirkt hat. Dadurch ist aber der Schaden, den der Klä- ger bereits infolge der ersten Pflichtverletzung des Beklagten im Versorgungs- ausgleichsverfahren erlitten hatte, nur verfestigt, nicht aber neu begründet wor- den. Die zweite Pflichtverletzung im Abänderungsverfahren hat die schadens- ursächliche Pflichtverletzung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht gleich- sam aufgehoben mit der Folge, dass die seit dem Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 laufende und zwischen- zeitlich verstrichene Verjährungsfrist durch eine neue Verjährungsfrist ersetzt wurde. Das im Abänderungsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrecht ge- hört zu dem Schaden des Klägers, den der Beklagte dadurch verursacht hat, dass er dem Kläger nicht empfohlen hat, gegen den Beschluss des Amtsge- richts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 Rechtsmittel einzu- legen. Die (weitere) Vermögensverschlechterung infolge der Untätigkeit des Beklagten in dem Abänderungsverfahren war bei der gebotenen wertenden Be- trachtung als ein adäquater Folgenachteil der Pflichtverletzung in dem Versor- gungsausgleichsverfahren aufzufassen. Denn es lag nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass dem Fehlverhalten des Beklagten in dem Versor- gungsausgleichsverfahren ein weiteres in dem Abänderungsverfahren folgte. Vielmehr legte der Umstand, dass der Beklagte bereits bis zu dem Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht auf eine Berücksichtigung des An- rechts der Ehefrau des Klägers gedrungen hatte, eine entsprechende Gefahr auch für das Abänderungsverfahren nahe. 3. Die Folgen des Eintritts der Verjährung können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sekundäranspruchs abgewendet werden. Dieser entstand mit Vollendung der Primärverjährung, also am 11. Dezember 2004 und war deshalb am 11. Dezember 2007 verjährt. Die Klage ist erst im September 2015 21 - 11 - beim Landgericht eingereicht worden und konnte deshalb die Verjährung nicht hemmen. III. Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist we- gen Ablaufs der Verjährungsfrist auf die von dem Beklagten erhobene Einrede abzuweisen. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.10.2016 - 13 O 187/15 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2018 - 10 U 1/16 - 22