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Leitsatz

X ZR 107/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180619UXZR107
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180619UXZR107.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 107/16 Verkündet am: 18. Juni 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 313, § 516 Abs. 1 a) Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jeden- falls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie wer- de vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage ei- nes Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190). b) Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass die Le- bensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Hat je- doch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schen- kung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. c) In diesem Fall ist der Schenker in der Regel berechtigt, vom Schenkungsver- trag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzu- fordern. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - X ZR 107/16 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2016 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 46.440,77 € für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Januar 2015 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung werden auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge- richts Potsdam vom 20. August 2015 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin verlangt aus eigenem und dem abgetretenen Recht ihres Ehemanns vom Beklagten die Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen für eine Wohnimmobilie, die der Beklagte gemeinsam mit der Tochter der Klägerin erwarb. Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensge- fährtin des Beklagten; die Beziehung und nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften die Tochter und der Beklagte ein Hausgrundstück zum gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann (im Folgenden nur: die Klägerin) wandten ihnen zur Finanzierung Beträge von insgesamt 104.109,10 € zu. Am 28. Februar 2013 trennten sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte. Am 13. Januar 2014 begehrte die Klägerin die zu- gewandten Beträge zurück. Mit der Klage hat sie vom Beklagten, gestützt auf eine behauptete Darle- hensabrede, die Hälfte der Beträge zurückverlangt. Der Beklagte, dessen Vor- trag sich die Klägerin hilfsweise zu eigen macht, hat behauptet, die Zuwendun- gen seien mit Ausnahme eines Betrags von 2.000 € unentgeltlich erfolgt. Auf einen Darlehensbetrag von 2.000 € leistete der Beklagte von seinem gemein- samen Konto mit der Tochter der Klägerin insgesamt 1.400 €; den darüberhin- ausgehenden Betrag von 600 € hat er anerkannt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag- ten ist in Höhe eines Betrages von 47.040,77 € nebst Zinsen erfolglos geblie- ben; im Übrigen hat die Klägerin die Klage im zweiten Rechtszug zurückge- nommen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte wei- 1 2 3 4 - 4 - terhin die Abweisung der Klage, soweit er den Klageanspruch nicht anerkannt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Klägerin stehe der Betrag in Höhe von 47.040,77 € aufgrund des Teilanerkenntnisses in Höhe von 600 € und im Übrigen aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags zu, welcher sich aus dem Vortrag des Beklagten ergebe; ob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen worden sei, bedürfe damit keiner Klärung. Die Klägerin könne sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil sich mit der Trennung der Partner die der Schenkung zugrundeliegenden Umstände schwerwiegend verändert hätten. Zu diesen Umständen zähle die für den Beklagten erkennbare Vorstellung der Klägerin, die Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Be- klagten als deren Lebensgefährten werde von Dauer sein. Bei Abwägung der Interessen der Parteien und ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte mit der Tochter der Klägerin nicht verheiratet und eine Eheschließung auch nicht beabsichtigt gewesen sei, brauche die Klägerin sich nicht an einem unveränder- ten Vertrag festhalten lassen. Die Beziehungsdauer nach der Schenkung sei mit lediglich 1¾ Jahren sehr kurz gewesen. Indessen habe die Tochter der Klägerin das gemeinsame Haus tatsäch- lich für mindestens vier Jahre bewohnt; insoweit habe sich die mit der Schen- kung verbundene Erwartung, (auch) das eigene Kind werde von dieser profitie- 5 6 7 8 - 5 - ren, teilweise verwirklicht. Die Zeit von vier Jahren sei ins Verhältnis zu setzen zu der zu erwartenden Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Zuwendung. Letztere sei aufgrund der Erwartung der Beteiligten, die Lebens- gemeinschaft werde lebenslang Bestand haben, nach der Lebenserwartung des Beklagten zum Zeitpunkt der Schenkung zu berechnen, die mit 47,58 Jahren kürzer gewesen sei als diejenige der Tochter der Klägerin. Demnach sei mit dem gemeinsamen Bewohnen des Hauses über vier Jahre eine Zweckerrei- chung in Höhe von 8,4 % der Zuwendung eingetreten. Da der Beklagte nur hälf- tiges Miteigentum an der Immobilie erworben habe, sei von den Zuwendungen nur die Hälfte des nach Teilrückzahlung noch offenstehenden Betrags (51.354,55 €) anzusetzen, aus dem sich nach Abzug von 8,4 % der zuerkannte Betrag errechne. Die Verjährungseinrede des Beklagten greife nicht durch. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zuwendung als Schen- kung der Klägerin an ihre Tochter und den Beklagten angesehen. 2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 [zu II.]; vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623 [zu 4 b]; vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03, NJW-RR 2006, 699 [zu 2 a]; vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 Rn. 25) angenommen, dass die Geschäfts- grundlage einer solchen Schenkung nachträglich entfallen und sich hieraus ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Recht des Schenkers ergeben kann, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den geschenkten Gegenstand zu- rückzuverlangen (§ 313 Abs. 1 und 3 BGB). 9 10 11 - 6 - a) Wie jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Umstände oder Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künfti- gen Eintritt solcher Umstände zugrunde liegen, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut und deren schwerwiegende Veränderung daher eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern kann, sich vom Ver- trag zu lösen. b) Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schen- kungsvertrags ist, ist zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Austauschvertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem synal- lagmatischen Verhältnis stehen. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten, soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt, diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung; er "schuldet" dem Schenker nur Dank für die Zuwendung, und der Schenker kann das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen als grob undankbar erweist (§ 530 Abs. 1 BGB). Den Schenkungsvertrag kennzeichnet damit in zweifacher Hinsicht eine Asymmetrie. Zum einen steht der Leistung des Schenkers keine Gegenleistung des Beschenkten gegenüber, zum anderen ist die Leistung des Schenkers mit der Übertragung des Schenkungsgegenstands erbracht, während die Dankes- schuld des Beschenkten andauert. Zehn Jahre dauert auch dessen Verpflich- tung an, das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge- rechtfertigten Bereicherung zurückzugeben, wenn und soweit der Schenker des 12 13 14 - 7 - Geschenks bedarf, um seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen (§ 528 Abs. 1, § 529 Abs. 1 BGB). Diese Asymmetrie ist typischerweise auch kennzeichnend für die für die Geschäftsgrundlage relevanten Vorstellungen der Vertragsparteien. Je mehr der zugewendete Gegenstand nach seiner Art und seinem Wert geeignet ist, die künftige Lebensgestaltung des Beschenkten zu beeinflussen, desto eher wird der Schenker typischerweise Vorstellungen über diese Lebensgestaltung hegen. Die Zuwendung von Grundeigentum oder von Geldbeträgen, die dem Grunderwerb dienen sollen, ist dafür ein besonders häufiges Beispiel. Der pri- vate Grunderwerb ist regelmäßig auf Dauer, zumindest auf eine gewisse Dauer ausgelegt, und es wird regelmäßig angenommen werden können, dass auch der Schenker, der dem Beschenkten ein Grundstück oder einen hierfür zu ver- wendenden Geldbetrag verspricht, damit die Vorstellung verbindet, dass das Grundstück dem Beschenkten zumindest für einen längeren Zeitraum zur Ver- fügung stehen wird. Bei der Annahme, dass Vorstellungen dieser Art die Geschäftsgrundlage der Schenkung bilden, ist jedoch Zurückhaltung geboten. Nicht jede bei Ver- tragsschluss zutage tretende Vorstellung gehört zur Geschäftsgrundlage des Vertrages. Die Vorstellung muss vielmehr nach § 313 Abs. 1 zur Grundlage des Vertrages geworden sein; der Geschäftswille muss, wie es bereits die Recht- sprechung vor der Kodifizierung des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrund- lage formuliert hat, auf dieser Vorstellung aufbauen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55, BGHZ 25, 390, 392; vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 23 [zu II 5 b]; vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 26; vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 12). Vorstellungen zur möglichen Realisierung von Risi- ken, die in die Sphäre einer Partei fallen, betreffen den Inhalt des Vertrages, 15 16 - 8 - nicht seine Grundlage; erweisen sie sich als unzutreffend, geht dies grundsätz- lich zu Lasten der Partei, die vertraglich das Risiko übernommen hat. - 9 - Anders als bei einer ehe- oder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung un- ter Ehegatten oder Partnern einer Lebensgemeinschaft, mit der der Zuwenden- de etwas zur (ehelichen) Lebensgemeinschaft beiträgt und die Erwartung hegt, an dem Vermögenswert selbst weiterhin partizipieren zu können, ist eine Schenkung darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern und den Beschenkten um den Schenkungsgegenstand zu bereichern, der ihm frei zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 9; Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09, NJW 2012, 2718 Rn. 18). Ist nichts anderes vereinbart, soll der Beschenkte - über die gesetzli- chen nachwirkenden Verpflichtungen hinaus - gerade keinen rechtlichen Bin- dungen unterliegen. Insbesondere soll die Schenkung kein Dauerschuldverhält- nis begründen, das den Beschenkten dauerhaft an die Vorstellungen bände, die die Bereitschaft des Schenkers zur Abgabe des Schenkungsversprechens be- stimmt oder jedenfalls beeinflusst haben. Der Beschenkte muss daher grund- sätzlich - auch bei veränderten Umständen - nicht mit einer Pflicht zur Rückga- be des Geschenks rechnen, es sei denn, die Schenkung ist mit Auflagen (§ 525 BGB) oder Zweckabreden (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) verbunden oder die vom Gesetz dem Behaltendürfen des Geschenks gezogenen Grenzen bei Ver- armung des Schenkers (§ 528 BGB) oder groben Undanks des Beschenkten (§ 530 BGB) sind überschritten. Innerhalb dieser Grenzen und insbesondere, wenn der Schenker seine Vorstellungen nicht über eine Auflage oder Zweckab- rede zum Vertragsinhalt erhebt, ist für die Schenkung der Wille des Schenkers geradezu konstitutiv, es der Handlungsfreiheit des Beschenkten zu überlassen, wie er mit dem geschenkten Vermögenswert umgeht und ob und in welchem Umfang er den - ausgesprochen oder unausgesprochen - mit der Schenkung verbundenen Erwartungen des Schenkers Rechnung trägt. Bis zur Grenze des groben Undanks hat danach der Schenker grund- sätzlich das "Risiko" zu tragen, dass die künftige Lebensgestaltung des Be- 17 18 - 10 - schenkten und sein Umgang mit dem Geschenk nicht den Vorstellungen ent- sprechen, die er mit dem Schenkungsversprechen verbunden hat. Dies ist ge- rade die Konsequenz der freigiebigen Zuwendung, der nicht als Gegenleistung die Verpflichtung des Beschenkten gegenübersteht, es dem Beschenkten im Hinblick auf das Geschenk in jeder Hinsicht und auf Dauer "recht zu machen". Die Heranziehung des § 313 BGB darf nicht dazu führen, dem Schenkungsver- trag im Wege der Vertragsanpassung rechtliche Verpflichtungen zu unterlegen, die in Widerspruch zu der vereinbarten und für ihn charakteristischen unentgelt- lichen Zuwendung stehen und die unbedingte und unwiderrufliche unentgeltli- che Zuwendung in eine bedingte oder widerrufliche Übertragung eines Vermö- gensgegenstands umwandeln. c) Danach wird der Zuwendung von Grundeigentum, das vom Be- schenkten bewohnt werden soll, oder zu einem entsprechenden Grunderwerb bestimmter Geldbeträge regelmäßig die Vorstellung des Schenkers zugrunde liegen, die Wohnnutzung des Grundstücks werde jedenfalls von einiger Dauer sein. Insbesondere wird eine solche Zuwendung an ein Kind des Schenkers und dessen Partner, die anlässlich der Eheschließung oder sonstigen dauerhaf- ten Verbindung oder in deren Erwartung erfolgt, regelmäßig mit der Vorstellung verbunden sein, das Hausgrundstück werde jedenfalls für einige Dauer von den beschenkten Partnern und gegebenenfalls deren Kindern als gemeinsame Fa- milienwohnung genutzt werden. Denn typischerweise ist die beabsichtigte Langfristigkeit der Nutzung ein wesentlicher Beweggrund für die Zuwendung privaten Grundeigentums, und regelmäßig ist ohne weiteres die Annahme ge- rechtfertigt, der Schenker hätte den Geschäftswillen zur Zuwendung nicht ent- wickelt, wenn er gewusst hätte, dass die (gemeinsame) Nutzung der Immobilie durch die Beschenkten nur kurzfristig sein werde. 19 - 11 - Dies darf jedoch nicht mit der Annahme gleichgesetzt werden, die ge- meinsame Nutzung werde erst mit dem Tod eines Ehegatten oder Partners der Lebensgemeinschaft enden. Dies mag zwar der Wunsch oder die Hoffnung des Schenkers sein, so wie es regelmäßig der Wunsch oder jedenfalls die Hoffnung der Beschenkten sein wird, soweit sie sich hierüber Gedanken machen. Der Schenker muss aber regelmäßig damit rechnen, dass die Ehe seines Kindes mit dem mitbeschenkten Ehegatten nicht auf Lebenszeit Bestand hat oder dass sie zwar - etwa aus religiösen Gründen - rechtlichen Bestand hat, die Eheleute sich aber gleichwohl auseinanderleben und die gemeinsame Nutzung der Im- mobilie daher zu irgendeinem Zeitpunkt ihr Ende findet, und erst recht gilt dies für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Ob und gegebenenfalls wann sich ein solches Risiko verwirklicht, ist für den Schenker wie für jeden anderen selbst dann nicht vorhersehbar, wenn er besondere Umstände erkennt oder zu erkennen meint, die für oder gegen einen lebenslangen Bestand der Lebens- gemeinschaft sprechen. So wird sich regelmäßig schon nicht annehmen lassen, der Schenker hätte den Schenkungswillen nicht oder nicht in gleicher Höhe der Zuwendung entwickelt, wenn er gewusst hätte, dass die Ehe nach 15 Jahren - der durchschnittlichen Ehedauer zum Zeitpunkt der Scheidung in Deutschland im Jahr 2017 (vgl. Statistisches Bundesamt, www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschlies- sungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/Tabellen/masszahlen-ehe- scheidungen.html) - würde geschieden werden. Die Annahme, dass der Ge- schäftswille des Schenkers auf der Vorstellung von einer bestimmten oder gar lebenslangen Dauer der Beziehung aufbaut, entspricht daher nicht der Le- benserfahrung. Umso weniger rechtfertigt sich die Annahme einer solchen Ge- schäftsgrundlage angesichts des Umstands, dass konkrete Erwartungen des Schenkers hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens der Beschenkten not- wendigerweise spekulativ sein müssen. 20 - 12 - Es kann daher allenfalls aufgrund besonderer, im Einzelfall vom Tatrich- ter festzustellender Umstände angenommen werden, der Geschäftswille des Schenkers baue auf der Vorstellung einer lebenslang andauernden Beziehung auf. Als Grundlage der gemeinsamen schenkungsweisen Zuwendung von Grundeigentum oder hierfür bestimmter anderer Vermögenswerte an das eige- ne Kind und dessen Partner kommt vielmehr regelmäßig nur die Vorstellung in Betracht, die Lebensgemeinschaft und damit die gemeinsame Nutzung der Im- mobilie durch die Beschenkten werde von mehr als kurzer Dauer sein; Anhalts- punkte zur Bemessung dieses Zeitraums könnten sich insoweit aus der - freilich einen anderen rechtlichen Zusammenhang betreffenden - Rechtsprechung zur Bemessung der kurzen Dauer einer Ehe im Sinne von § 1579 Nr. 1 BGB erge- ben. 3. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Klägerin an den Beklagten weggefallen ist. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zuwendung sei in der Erwartung erfolgt, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde andauern und das zu erwerbende Grundeigentum werde die "räumliche Grundlage" des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden, beruht auf einer rechtlich möglichen und nicht mit einer Ver- fahrensrüge angegriffenen Würdigung des Sachvortrags der Parteien. Da die Tochter der Klägerin und der Beklagte zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits mehrere Jahre zusammenlebten und sich anschickten, dieses Zusammenleben durch den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie zu verfestigen, liegt es nahe, dass der Schenkungswille der Klägerin auf der Vorstellung aufbaute, ihre Toch- ter und der Beklagte setzten ihre Lebensgemeinschaft jedenfalls auf längere Zeit fort. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung, dass eine Zuwendung in 21 22 23 - 13 - der in Rede stehenden Höhe an eine Person, welcher der Schenker nicht aus anderen Gründen besonders verbunden ist, regelmäßig nur in der Annahme erfolgt, damit zum dauerhaften Zusammenleben des Beschenkten mit dem ei- genen Kind oder einer anderen Person, für die der Schenker in ähnlicher Weise Sorge tragen möchte, beizutragen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten auch bewusst, dass die Zuwendung mit dieser Vorstellung er- folgte. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen konnte der Beklagte auch nur in der Annahme, seine Lebensgemeinschaft mit der Tochter der Klägerin sei - weiterhin und mit dem gemeinsamen Immobilienerwerb erst recht - auf Dauer angelegt, die Motivation der Klägerin für die an ihn erfolgte Schenkung sehen. Daran ändert auch der Verweis der Revision auf das Vorbringen des Beklagten nichts, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihn zur Geldannahme gedrängt, weil es ihnen darum gegangen sei, Geld zu "parken", um nicht für die Kosten der Pflege der Schwiegermutter der Klägerin herangezogen zu werden. Denn der Beklagte hat auch vorgetragen, die Zuwendung sei mit dem Hinweis erfolgt: "Ihr bekommt es doch sowieso". Beide Gesichtspunkte stehen damit der Annahme nicht entgegen, die Zuwendung sei im Hinblick auf ein erkennbar er- wartetes weiteres Zusammenleben der Partner der nichtehelichen Lebensge- meinschaft erfolgt. b) Die Geschäftsgrundlage der Schenkung ist weggefallen, da sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte weniger als zwei Jahre nach der Schen- kung getrennt haben und sich die der Zuwendung zugrunde liegende Annahme, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fort- setzen, damit als unzutreffend erwiesen hat. 24 25 26 - 14 - 4. Im Hinblick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist der Klägerin das Recht zuzubilligen, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten. a) Ein Festhalten am unveränderten Vertrag ist der Klägerin nicht zu- zumuten. aa) Bei einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit ei- nem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unver- änderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung der Zumutbarkeit muss deshalb insbesondere das vertragstypische Pflichtenprogramm sowie die sich hieraus ergebende Risikoverteilung in den Blick nehmen. Die freigiebige Zuwendung entzieht sich als solche grundsätzlich einer Prüfung am Maßstab einer umfassenden Interessenabwägung. Die Zuwendung ist beiden Vertragsparteien "zumutbar", weil sich der Schenker dem Grunde und der Höhe nach für ein bestimmtes Schenkungsversprechen entschieden hat. Hat der Schenker den Schenkungsvertrag erfüllt und das Geschenk zuge- wendet, stellt sich auch umgekehrt grundsätzlich nicht die Frage, ob es ihm zu- zumuten ist, dem Beschenkten das Geschenk auch zu belassen, oder ob es dem Beschenkten zuzumuten ist, das Geschenk insgesamt oder teilweise zu- rückzugeben. Daher kann bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auch der Maßstab der Zumutbarkeit grundsätzlich nur die freie Entscheidung des Schen- kers für die Zuwendung sein. Maßgeblich ist, ob und inwieweit die Kenntnis der veränderten Umstände diese Entscheidung beeinflusst hätte. Ist die Schenkung mit der für den Beschenkten erkennbaren Vorstellung erfolgt, damit zur Grundlage eines (weiteren) dauerhaften Zusammenlebens der (Ehe-)Partner beizutragen, und rechtfertigt sich die Annahme, dass das Schen- 27 28 29 30 - 15 - kungsversprechen nicht gemacht worden wäre, wäre für den Schenker das als- baldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen, kann dem Schen- ker daher regelmäßig nicht zugemutet werden, sich unverändert an der Zuwen- dung festhalten lassen zu müssen. bb) Die weiteren festgestellten Umstände rechtfertigen es nicht, die Zu- mutbarkeit im Streitfall anders zu beurteilen. Insbesondere ergibt sich aus den festgestellten oder vorgetragenen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien kein Anhalt dafür, dass es der Klägerin zumutbar wäre, (unverändert) am Vertrag festzuhalten, oder um- gekehrt dem Beklagten unzumutbar wäre, das Geschenk zurückzugeben. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen und in welcher Weise der Rechtsgedanke des § 529 Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden könnte oder müsste. Das Festhalten am (unveränderten) Vertrag ist der Klägerin auch nicht deshalb zuzumuten, weil ihre Tochter insgesamt mindestens vier Jahre in dem mit den schenkweise zugewandten Beträgen finanzierten Haus gewohnt hat. Denn der Anspruch der Klägerin aus § 313 Abs. 1 BGB ist mit dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Trennung der Partner entstan- den. Die weitere Nutzung der Immobilie durch die Tochter der Klägerin ist hier- für ohne Bedeutung. b) Die Klägerin ist zum Rücktritt vom Schenkungsvertrag berechtigt. Ei- ne Anpassung des Vertrags im Sinne einer nur teilweisen Rückgabe des Ge- schenks oder der Erstattung seines Werts ist ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zuzumuten. 31 32 33 34 35 - 16 - aa) Ist die Geschäftsgrundlage eines Vertrages weggefallen, weil sich grundlegende Umstände schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, hätten sie diese Ver- änderung vorausgesehen, kann nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur eine Anpassung des Vertrags verlangt werden. Nur wenn eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar ist, kann die durch den Wegfall be- nachteiligte Vertragspartei nach § 313 Abs. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Dieser Vorrang der Anpassung gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien in Voraussicht der veränderten Umstände den Vertrag nicht mit ande- rem Inhalt, sondern gar nicht geschlossen hätten. Auch wenn damit sowohl die Frage, ob der Vertrag gar nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre, als auch die Frage, welchen anderen Inhalt die Parteien im letzteren Fall dem Vertrag gegeben hätten, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 313 Abs.1 BGB betreffen und für die Rechtsfolge nicht notwendig entscheidend sind, kann doch bei Bestimmung der Rechtsfolge regelmäßig nicht außer Be- tracht bleiben, wie die Vertragspartner verfahren wären, wenn sie die später veränderten Umstände antizipiert hätten. Denn da § 313 BGB der Diskrepanz Rechnung tragen soll, die zwischen der tatsächlichen Entwicklung und den Ge- schäftswillen bestimmenden Vorstellungen hierüber entstanden ist, kann deren Beseitigung unter Beibehaltung der vertraglichen Wertungen und der gesetzli- chen Wertungen des betroffenen Vertragstyps am besten erfolgen, wenn fest- stellbaren Anhaltspunkten dafür, wie die Vertragspartner in Kenntnis der geän- derten Umstände gehandelt hätten, so weit wie möglich Rechnung getragen wird. Daher ist eine Vertragsanpassung im Allgemeinen dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie nur zu einem Vertragsinhalt führen kann, der einer Über- prüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens nicht standhält und den zumindest eine Partei in Kenntnis der geänderten Umstände nicht vereinbart 36 - 17 - hätte (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2012, 3731, 3734 [zu B IV 1 a]; Er- man/Böttcher, BGB, 15. Aufl., § 313 Rn. 44; MünchKomm.BGB/Finkenauer, 8. Aufl., § 313 Rn. 105). bb) Dies hat für den Schenkungsvertrag grundlegende Bedeutung. Denn insbesondere in den hier in Rede stehenden Fällen der Zuwendung von zum gemeinsamen Wohnen bestimmtem Grund- oder Wohnungseigentum oder von zu deren Erwerb bestimmten erheblichen Geldbeträgen liegt es regelmäßig fern, dass die Entscheidung des Schenkers über das Ob der Zuwendung und die Höhe des zugewendeten Betrages davon abhängt, mit welcher voraussicht- lichen Dauer der gemeinsamen Nutzung er rechnet. Bleibt diese Dauer hinter dem vorstellbaren Maximum zurück, kann sich mit Blick auf die Geschäfts- grundlage vielmehr regelmäßig nur die Frage stellen, ob der Schenker in Kenntnis dieses Umstands von der Schenkung abgesehen oder sie gleichwohl - und im Zweifel in gleicher Höhe - versprochen hätte. Eine Anpassung, wie sie das Berufungsgericht mit der Zuerkennung einer Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 91,6 % des Wertes des Geschenks vorgenommen hat, verfehlt daher regelmäßig den mutmaßlichen Parteiwillen. Vielmehr ist, hat sich die Vorstel- lung einer dauerhaften gemeinsamen Nutzung des Grund- oder Wohnungsei- gentums nicht verwirklicht, im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der Schenker hätte in Kenntnis dieses Umstands von der Schenkung abgesehen, und es ist ihm in diesem Fall, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nicht zuzumuten, dem Beschenkten das Geschenk auch nur teilweise zu belassen. cc) Hiernach ist die Abwägung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden; der Umstand, dass das Berufungsgericht der Klägerin nur eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 91,6 % des Wertes des Geschenks zuge- billigt hat, beschwert den Beklagten nicht. 37 38 - 18 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin dem Beklagten aus ihrem Vermögen nichts zugewendet, wenn dieser nicht in einer Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter zusammengelebt und alle Beteiligten an den Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft geglaubt hätten. Demnach hätte die Klägerin in Voraussicht des Umstands, dass die Lebensgemeinschaft kurze Zeit später scheitern würde, die Schenkung unterlassen und folglich auch kei- nen geringeren Betrag zugewendet. Eine Anpassung des Schenkungsvertrags auf einen geringeren Betrag ist für die Klägerin deshalb nicht zumutbar. Dem Umstand, dass die Immobilie für eine gewisse Zeit von den Part- nern genutzt werden konnte, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Beklagte, anders als bei einem Rückforderungsanspruch des Schen- kers wegen Verarmung (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17, BGHZ 218, 227), die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen nicht herauszugeben hat. Der Nutzungsvorteil verbleibt ihm daher bis zum Zeitpunkt des Rücktritts. 5. Die Rückzahlungspflicht ist aus den zutreffend ausgeführten Grün- den des Berufungsurteils weder verjährt noch verwirkt. 6. Zinsen stehen der Klägerin aus einem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erst ab dem 31. Januar 2015 zu, dem Zeitpunkt, zu wel- chem dem Beklagten der den Rücktritt enthaltende Schriftsatz der Klägerin vom 26. Januar 2015 zugegangen ist. Vor Zugang der Rücktrittserklärung wird der Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB nicht fällig. Verzugs- und Prozesszin- sen gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 291 BGB entstehen erst ab diesem Zeitpunkt (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Bearb. 2012, § 346 Rn. 292; Münch- Komm.BGB/Gaier, 8. Aufl., § 346 Rn. 41). Soweit das Berufungsgericht Zinsen für die Zeit vor dem 31. Januar 2015 zuerkannt hat und sich diese aus einem über den vom Beklagten anerkannten 39 40 41 42 43 - 19 - Teilbetrag von 600 € hinausgehenden Betrag errechnen, kann das Berufungs- urteil hiernach keinen Bestand haben. Insoweit ist vielmehr das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Senat versteht die Verteidi- gung des Berufungsurteils durch die Klägerin dahin, dass diese den ursprüng- lich geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch nur für den Fall wei- terverfolgen will, dass die im Berufungsverfahren durch teilweise Klagerück- nahme reduzierte Klagehauptforderung nicht auf der Grundlage eines Rücktritts vom Schenkungsvertrag zuerkannt werden kann. III. Soweit die Entscheidung des Senats hinsichtlich der Voraussetzun- gen für die Feststellung einer bestimmten Dauer des Fortbestehens der Le- bensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages oder hin- sichtlich der bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigenden Gesichts- punkte mit Entscheidungen des XII. Zivilsenats nicht im Einklang stehen sollte, bedarf es keiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen. Die Entschei- dungen des XII. Zivilsenats, die hierzu Anlass geben könnten (s. insbesondere Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13, NJW 2015, 690 Rn. 21 ff., 28), betreffen anders als der Streitfall Schenkungen an den Ehegatten eines Kindes des Schenkers. Überdies hat der XII. Zivilsenat mitgeteilt, dass die Be- urteilung des Streitfalls im Ergebnis auch sachlich nicht in Widerspruch zu einer von ihm getroffenen Entscheidung steht, insbesondere die quotenmäßige Be- rechnung eines Rückzahlungsbetrages, wie sie vom Berufungsgericht vorge- nommen wurde, auch nach seiner Auffassung den Anforderungen des § 313 BGB nicht gerecht wird. 44 - 20 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Hoffmann Kober-Dehm Marx Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 20.08.2015 - 2 O 166/14 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2016 - 4 U 159/15 - 45