Leitsatz
XII ZR 189/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/06 Verkündet am: 3. Februar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 Bb, D, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grund- sätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Weg- falls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinn- ausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senats- rechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.). c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenk- ten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrecht- sprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.). BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Rich- ter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen der den Betrag von 1.980,62 € (Rückforderung in bar übergebener 2.000 DM = 1.022,58 € und Materialkosten in Höhe von 958,04 €) übersteigenden Klage zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Beklagten vor dessen Ehe- schließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Der Kläger zu 1 ver- 1 - 3 - langt außerdem einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten. 2 Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nicht- ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. 1994 wurde das erste der beiden gemeinsamen Kinder geboren. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung zum Preis von 297.764 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die Eheschließung mit der Tochter der Kläger bereits in Aussicht genommen. Die Wohnung, die den späteren Eheleuten für die Zeit ihres Zusammenlebens als Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten. Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte unter anderem ein Darlehen über 180.000 DM auf. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Weiter übergaben die Kläger in bar 2.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse 48.764,10 DM auf den Gebotspreis. 3 In der Folgezeit wurden an der Eigentumswohnung Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt, an welchen der Kläger zu 1 mitwirkte. Ab Herbst 1996 bezogen der Beklagte, die Tochter der Kläger und das gemeinsame Kind die Wohnung. Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. Im September 2002 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Nachdem die Tochter der Kläger im Mai 2003 Scheidungsantrag gestellt hatte, zog sie im September 2003 ebenfalls aus der Wohnung aus, die der Beklagte seither vermietet. 4 Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger einen Vergleich, nach dem unter anderem Zugewinnausgleichsansprü- che nicht geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. 5 - 4 - Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM sowie der in bar übergebenen 2.000 DM verlangt, der Kläger zu 1 darüber hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten. 6 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat- te keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klä- ger ihr Begehren mit Ausnahme des Ersatzes der Materialkosten weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung in Ansehung der in bar übergebenen 2.000 DM richtet. Denn insoweit greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH Be- schluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - NJW-RR 2008, 584, 585 m.w.N.; MünchKomm/Wenzel ZPO 3. Aufl. § 551 Rdn. 20). 8 Soweit die Revision eingelegt und zulässig ist, hat sie Erfolg und führt in diesem Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entschei- dung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 9 A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern aus eige- nem Recht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. 10 Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundla- ge gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Zwar liege in der Zahlung der 58.000 DM eine Zuwendung auch an den Beklagten. Auch wenn es sich dabei um eine während der Verlobungszeit erfolgte Zuwendung von Schwiegereltern handele, fänden die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechen- 11 - 5 - de Anwendung; denn die Zuwendung sei - mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung und das damals schon geborene Enkelkind der Kläger - als Bei- trag zur Schaffung eines Familienheims erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage dieser Zuwendung entfallen. Denn diese sei - für den Beklagten erkennbar - in der Erwartung erfolgt, er werde mit der Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Zuwendung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die ihrer Tochter auf Dauer zugute kom- me. Indes sei die Beibehaltung der mit der Zuwendung geschaffenen Vermö- genslage für die Kläger nicht unzumutbar. Bei ehebedingten Zuwendungen ha- be, wenn die Ehe scheitere, der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehe- gatten grundsätzlich Vorrang vor einem Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wenn, wie hier, Schwiegereltern mit der Zu- wendung keine eigenen Interessen verfolgten, sei daher eine Ausgleichspflicht nur dann denkbar, wenn das (leibliche) Kind der zuwendenden Eltern über das eheliche Güterrecht nicht angemessen begünstigt werde. Das sei hier zwar nicht der Fall, weil die Tochter der Kläger bei der Ehescheidung mit dem Be- klagten im Vergleichswege vereinbart habe, dass Zugewinnausgleichansprüche nicht geltend gemacht würden. Dieser Vergleich erfasse auch einen ergänzen- den Anspruch der Tochter auf den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen. Den- noch sei es für die Kläger nicht unzumutbar, wenn ein Ausgleich ihrer Zuwen- dung nicht stattfinde. Die Zumutbarkeit, die durch die ehebedingte Zuwendung geschaffene Vermögenslage beizubehalten, beurteile sich nicht nach den Be- langen der Kläger, sondern ihrer Tochter. Diese habe sich aber mit dem Be- klagten über den Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen geeinigt. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter der Klä- ger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt habe, der Beklagte selbst hohe Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung gehabt habe und nach wie 12 - 6 - vor die für die Finanzierung eingegangenen hohen Verpflichtungen erfüllen müsse. Aus den vorstehenden Gründen sei auch ein Anspruch auf Ersatz der erbrachten Arbeitsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Ge- schäftsgrundlage ausgeschlossen. 13 Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckver- fehlung seien nicht gegeben. Die Leistungen der Kläger seien nicht als Zweck- schenkung, sondern als ehebedingte Zuwendung erbracht worden, was eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließe. Schließlich stünden den Klägern auch keine Ansprüche aus abgetrete- nem Recht ihrer Tochter zu. Denn die Tochter der Kläger und der Beklagte hät- ten insoweit etwa ursprünglich bestehende Ansprüche im Vergleichswege aus- geschlossen. 14 B. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 15 Zwar hat das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - Ansprüche der Kläger aus abgeleitetem Recht ihrer Tochter verneint. Denn die Leistungen der Kläger sind nicht an die Tochter, sondern ausschließlich an den Beklagten ge- flossen. Soweit das Berufungsgericht allerdings auch Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten aus eigenem Recht verneint hat, ist dies aus Rechtsgrün- den zu beanstanden. 16 - 7 - I. 17 Das Berufungsgericht hat mit unzutreffender Begründung Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von 58.000 DM nach den Regeln ü- ber den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) verneint. 18 1. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - vorliegend anwendbar. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der bisheri- gen Senatsrechtsprechung in Einklang steht, handelt es sich bei der Zuwen- dung der Kläger allerdings nicht um eine unbenannte Zuwendung, sondern um eine Schenkung. 19 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenle- bens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Se- natsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263). Derarti- ge - objektiv unentgeltliche - Zuwendungen waren regelmäßig nicht als Schen- kung zu werten, weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlte. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Berei- cherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. 20 - 8 - Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche tat- bestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Eini- gung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. 21 22 Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereiche- rung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263). Eine Einigung über die Un- entgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB setzt weder vor- aus, dass der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand frei verfügen kann, noch dass der Empfänger einseitig begünstigt wird. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass gemäß § 525 BGB eine Schenkung unter einer Auflage erfolgen kann. Gegenstand der Auflage kann jedes Tun oder Unterlas- sen, Begünstigter der Auflage insbesondere auch der Schenker selbst sein (MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2 f.; Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. § 525 Rdn. 1). Auch wird die Auflage zumindest in der Regel auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung zu erbringen sein (BGH Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 134/80 - NJW 1982, 818, 819; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. § 525 Rdn. 1), was die freie Disposition des Beschenkten über den unter einer Auflage zuge- wendeten Gegenstand gerade ausschließt. Zudem werden auch Zweckschen- kungen als Schenkungen qualifiziert, obwohl der Zuwendende hier ebenfalls einen über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehenden Zweck ver- folgt (Kollhosser NJW 1994, 2313, 2318; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 75; Tiedtke JZ 1996, 201). - 9 - Anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch nicht an einer mit der Zuwen- dung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht ver- loren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Ja- nuar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen (potentielle) Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand re- gelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegen- stand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zu- wendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung dessel- ben zur Folge. 23 Da Zuwendungen, die Eltern mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (potentielle) Schwiegerkind erbringen, somit sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB erfüllen, sind sie als Schenkung zu werten. Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um der Ehe des Kindes Willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669). 24 b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbe- nannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie den- noch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. 25 - 10 - BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707). 26 Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getre- tenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensge- meinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im Schenkungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung von Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten (§§ 527, 528, 530 BGB) Sonderfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den allgemeinen Grundsätzen ge- genüber speziell wären. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabe- ansprüche des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt außer- halb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem 27 - 11 - Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602). 28 2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Kläger deren für den Beklagten erkennbare Erwartung war, der Beklagte werde mit der Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist infolge des Scheiterns der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Kläger und mit dem Auszug der Tochter aus der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Familienwohnung entfallen. 3. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte Ansprüche der Kläger zu Unrecht mit der Erwä- gung abgelehnt, die Tochter der Kläger habe auf einen etwaigen den Zuge- winnausgleich ergänzenden Anspruch verzichtet. Dieser Überlegung liegt der - auf die bisherige Senatsrechtsprechung gestützte - Gedanke zugrunde, Eltern könnten, wenn sie ihrem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht und damit nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt hätten, im Scheidungsfall Ansprüche gegen das Schwiegerkind wegen Wegfalls der Ge- schäftsgrundlage dann nicht geltend machen, wenn auch ihr eigenes Kind - im Wege des Zugewinnausgleichs - durch die Zuwendung angemessen begünstigt werde. 29 a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die Ehe- leute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegerel- tern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin un- angemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei 30 - 12 - Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwen- der verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.). Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt, die Schwie- gereltern hätten bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfang an ihr eigenes Kind und zu dessen uneingeschränkter Disposition. In diesem gedachten Fall hätte das eigene Kind den ihm zugewendeten Gegens- tand ganz oder teilweise an seinen Ehegatten weitergegeben (sog. "Ketten- schenkung") mit der Folge, dass ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden hätte. Unter diesen Umständen könnte bei einer unmittelbaren Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass das Schei- tern der Ehe zu einer für die Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Ge- schäftsgrundlage geführt habe (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266). b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Bergschneider FamRZ 2003, 1660; Koch, Festschrift Schwab 2005, S. 513, 519; Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178), hält der Senat nicht mehr fest. 31 aa) Allein der Umstand, dass die Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt, vermag nicht zu erklären, warum die Beibehaltung der derzeitigen Vermögensverhält- nisse für die Schwiegereltern in Fällen des gesetzlichen Güterstandes regelmä- ßig zumutbar sein soll. Dass dieser zu Zuwendungen unter Eheleuten entwi- ckelte Gedanke nicht auf schwiegerelterliche Schenkungen übertragen werden kann, ergibt sich bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkun- gen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits. 32 - 13 - Zuwendungen unter Eheleuten können zur Folge haben, dass sich der Zugewinn des Zuwendungsempfängers maximal bis zur Höhe der Zuwendung erhöht, während sich der Zugewinn des Zuwenders entsprechend verringert. Denn wie bei jeder Zuwendung korrespondiert mit dem Vermögenszufluss beim Empfänger eine entsprechende Vermögensminderung beim Zuwender. Im für den zuwendenden Ehegatten günstigsten Fall erhält dieser somit - wirtschaft- lich - über den Zugewinnausgleich seine gesamte Zuwendung zurück. Demge- genüber erhöht eine Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind auch nach der bisherigen Betrachtungsweise allenfalls dessen Zugewinn, wäh- rend der Zugewinn des eigenen Kindes unbeeinflusst bleibt. Folglich kann das eigene Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich allenfalls hälftig an der Zuwendung profitieren. Es ist aber nicht einzusehen, warum sich Schwiegereltern stets mit einem zumindest hälftigen Verbleib ihrer Schenkung beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen. 33 bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälf- tige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Aus- gleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139). Aus diesem Grund wird nach der Senatsrechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei un- benannten Zuwendungen unter Ehegatten die Grenze der Unzumutbarkeit kaum je überschritten, solange der zuwendende Ehegatte güterrechtlich einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Sogar dann, wenn sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer hälftigen Beteiligung zu- rückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ 115, 132, 139). Diese Grundsätze lassen sich aber auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht übertragen. 34 - 14 - Der güterrechtliche Grundsatz der Halbteilung ist nicht einschlägig, weil die güterrechtlichen Vorschriften im Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht anwendbar sind (vgl. Wagenitz aaO S. 178). Deshalb kön- nen die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.) - nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäfts- grundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden. 35 Aus dem Umstand, dass die Zuwendung der Schwiegereltern gerade in Ansehung der Ehe ihres Kindes mit dem beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist, ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits aus dem Unterschied zwischen schwiegerelterlichen Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehe- gatten: Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände zu, so handelt es sich um einen Vorgang innerhalb der ehelichen Lebensge- meinschaft. Im Vordergrund der Zuwendung steht hier regelmäßig die persönli- che Beziehung des Zuwendenden zu seinem Ehegatten. Aus dieser Nähebe- ziehung gerade zum Empfänger der Zuwendung rechtfertigt sich der grundsätz- liche Vorrang des Güterrechts, das den vermögensrechtlichen Ausgleich zwi- schen den Eheleuten bei Scheitern der Ehe ausgestaltet. Anders als bei ehebe- zogenen Zuwendungen der Ehegatten untereinander geht es bei Zuwendungen von Schwiegereltern um Leistungen von Personen, die außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, also insbesondere nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen sind. Wenden sie ihrem Schwie- gerkind etwas zu, dann geschieht dies gewöhnlich primär in Ansehung ihres eigenen Kindes, während eine etwaige persönliche Beziehung der Schwiegerel- tern zu dem Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist. Die Schwiegereltern wür- den regelmäßig die Zuwendung nicht vornehmen, wenn es sich bei dem Zu- wendungsempfänger nicht um den Lebenspartner ihres Kindes handelte. Folg- lich kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum Schwiegerkind heran- 36 - 15 - gezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu las- sen, dass das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind schei- tert. 37 Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt der (hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen. Dieser As- pekt ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178). Außerdem beruht die (gedachte) Kettenschenkung lediglich auf einer - zudem in sich widersprüchlichen (vgl. Wagenitz aaO) - Fiktion, welche nichts daran ändert, dass die Schenkung tatsächlich nicht an das eigene Kind, son- dern an das Schwiegerkind erfolgt ist. cc) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht des- halb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inan- spruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265). 38 (1) Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Bei vorehelichen Schenkungen ist dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschlie- ßung, also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des Schwieger- kindes vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach Eheschließung er- 39 - 16 - folgt ist, erhöht sie regelmäßig nicht den Zugewinn des Schwiegerkindes. Wäh- rend auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zu- wendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem An- fangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263), können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwen- dungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36). Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffas- sung, wonach im Falle ehebezogener Schenkungen der Schwiegereltern eine teleologische Reduktion des § 1374 Abs. 2 BGB vorzunehmen ist (Münch- Komm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 80; Tiedtke JZ 1996, 201, 202; vgl. zu echten Schenkungen unter Ehegatten Senatsurteil BGHZ 101, 65, 70), schließt sich der Senat nicht an. Wenn Eltern erreichen wollen, dass ihr Kind auch im Falle der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, müssen sie ihr Kind direkt beschenken. Entscheiden sie sich demgegenüber dafür, nicht ihr Kind, sondern ihr Schwiegerkind zu beschenken, sind sie an dieser Entscheidung festzuhal- ten. Es besteht kein Anlass, diese Entscheidung über den Zugewinnausgleich teilweise zu korrigieren. (2) Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Kon- sequenzen für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte. 40 Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfah- ren nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtspre- chung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878) entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegerel- tern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384 BGB). Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichti- 41 - 17 - gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familienge- richtstag, 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif FamRZ 2000, 1193, 1197). Dieser Umstand könnte im Ausgangspunkt zur Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, son- dern es im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zuge- winnausgleich hälftig mitzutragen hat. Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden wer- den, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des spä- teren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht im für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1376 Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsan- spruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Al- lerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu er- mitteln, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden (Haußlei- ter/Schulz Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht ent- gegen, dass künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in der Zugewinnaus- gleichsbilanz nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1375 Rdn. 15, § 1374 Rdn. 4). Denn die hier interessierende künftige Verbindlichkeit mindert auch das Endvermögen und hängt eng mit einem Ge- genstand des Anfangsvermögens und mit der Ehe der Parteien zusammen. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung. 42 - 18 - (3) Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im An- fangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, folgt hieraus zugleich, dass die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im Zugewinnausgleichs- verfahren vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Anderes gilt lediglich in besonderen Konstellationen, etwa in Fällen, in denen das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes negativ war und das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 anhängig gemacht wurde (vgl. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB). 43 dd) Schließlich kann ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern auch nicht deshalb unter Hinweis auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnah- me verneint werden, weil Konstellationen denkbar sind, in denen über den Zu- gewinnausgleich bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden oder darüber im Wege des Vergleichs eine Einigung erzielt wurde, und in denen das Schwie- gerkind infolge der Schenkung seinem Ehepartner einen höheren Zugewinn- ausgleich leisten musste bzw. einen geringeren Ausgleich von ihm erhalten hat als dies ohne Schenkung der Fall gewesen wäre. Zum einen dürften solche Fäl- le eher selten sein. Problematisch werden im Wesentlichen nur Fallkonstellatio- nen sein, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zu- wendung entschieden wurde. Zum anderen können in diesen Fällen unbillige Ergebnisse in der Weise vermieden werden, dass das Ergebnis des güterrecht- lichen Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rück- forderungsanspruchs ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamt- abwägung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wird. Hierbei kann ins- besondere von Bedeutung sein, ob der Zweck der Schenkung insoweit erreicht wurde, als das Kind bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat. 44 - 19 - ee) Im Ergebnis können folglich schwiegerelterliche Rückforderungsan- sprüche nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Gü- terstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwie- gerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen. 45 c) Nachdem das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus gü- terrechtlichen Erwägungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben. 46 II. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Ansprüche wegen Zweckverfeh- lung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen kön- nen. Diese können jedenfalls nicht mehr mit der vom Oberlandesgericht ange- führten Erwägung abgelehnt werden, die Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe Vorrang und schließe eine Anwen- dung bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus, auch wenn deren tatbestandli- che Voraussetzungen gegeben seien. 47 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zu- wendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweck- verfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264). Eine Rückab- wicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, 48 - 20 - wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensüber- einstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Ge- meinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Se- natsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts anderes als in Anse- hung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendun- gen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.). Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.). 49 Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu rechtferti- gen, warum stattdessen nicht Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfeh- lung gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vor- liegen. Auch sind Fälle denkbar, in denen (künftige) Schwiegereltern mit ihrer Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen, hierüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, und in denen dieser Zweck infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der ver- folgte Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungs- 50 - 21 - recht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden kön- nen (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims). 51 Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festge- stellt werden können. Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht sel- ten die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegun- gen aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstel- lung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinba- rung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142; Kühne FamRZ 1968, 356, 358). III. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers zu 1 in Ansehung der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen abgelehnt hat, hält dies einer revisi- onsrechtlichen Prüfung ebenso wenig stand. 52 Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit Ansprü- che nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeits- leistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkei- ten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines 53 - 22 - besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfal- len ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.). 54 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes Ansprüche nach den Grund- sätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrecht- lichen Erwägungen verneint. Insofern gilt nichts anderes, als vorstehend (I 3) zur Zuwendung der 58.000 DM ausgeführt wurde. Gleichermaßen hat das Berufungsgericht in Ansehung der Arbeitsleis- tungen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB mit unzutreffenden Er- wägungen abgelehnt. Insoweit kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführun- gen (II) verwiesen werden. 55 IV. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entschei- den. Zwar hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Ge- schäftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen (vgl. oben I 2). Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine eigene Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststel- lungen beurteilt werden, ob zwischen den Klägern und dem Beklagten eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustande ge- kommen ist. Außerdem ist noch ungeklärt, in welchem Umfang der Kläger zu 1 an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten mitgewirkt hat. 56 - 23 - Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen. V. 57 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 58 1. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Abwägung sämtlicher Um- stände des Einzelfalls eine Anpassung des Schenkungsvertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen haben. Hier- bei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterli- cher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung mehr zu. Demgemäß wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hat. Schon deshalb dürfte vorliegend eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kom- men: Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schen- kung die Erwartung, dass der Gegenstand der Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern auf Dauer zugute kommt, so wird diese Erwartung jeden- falls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die 59 - 24 - Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzei- tig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264). Über die Art und Weise, wie diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen ist, hat der Richter im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu befinden. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. 2. Weiter dürfte - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von Re- levanz sein, ob die zugewendeten 58.000 DM in voller Höhe für den Erwerb der Wohnung verwendet wurden, oder ob damit teilweise auch sonstige Anschaf- fungen oder Ausgaben finanziert wurden. Sofern der Geldbetrag nach den für den Beklagten erkennbaren Vorstellungen der Kläger in die Wohnung fließen sollte, ist unerheblich, ob er auch tatsächlich hierfür Verwendung gefunden hat. Der Beklagte hat die Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Geldzuwendung erworben. Für den Rückforderungsanspruch der Kläger kann demgemäß nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte den geschenkten Betrag für die Bezahlung der Wohnung verwendet hat, oder ob er sein sonstiges Ver- mögen dafür eingesetzt und den - auf diese Weise frei gewordenen - Schen- kungsbetrag anderweitig genutzt hat. 60 3. Für die Bemessung eines etwaigen Anspruchs des Klägers zu 1 nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen seiner Mitarbeit bei den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten gilt im Aus- gangspunkt nichts anderes, als zu dem die Schenkung betreffenden Rückforde- rungsanspruch ausgeführt wurde (vgl. oben V 1). Allerdings ist hier zu beach- ten, dass ein etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhande- nen Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten 61 - 25 - einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 177, 193, 210). Hahne Wagenitz Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2005 - 22 O 234/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2006 - 22 U 195/05 -