Leitsatz
XII ZB 299/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB299
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB299.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 299/18 Verkündet am: 26. Juni 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 14 aF, 15; BGB §§ 204 Nr. 1, 1378, 1385, 1386; ZPO §§ 253, 263; FamFG § 107 Abs. 1 a) Für die Beurteilung der bei Eheschließung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Ehe- schließung nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben. b) Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht er- lassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurück (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203). c) Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht mehr möglich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung be- endet worden ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist dann gegenstandslos. d) Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehe- scheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Die gerichtliche Antragserhebung bezüg- lich eines dieser Ansprüche führt nicht zur Hemmung der Verjährung auch des anderen (Ab- grenzung zu BGH Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11 - FamRZ 2012, 1296). Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vor- zeitigen Zugewinnausgleich bedarf es - wie auch im umgekehrten Fall - einer wirksamen An- tragsänderung. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18 - OLG Frankfurt am Main AG Hanau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 26. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be- schluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag vom 12. Januar 2018 bezüglich des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) macht gegen den Antrags- gegner (im Folgenden: Ehemann) güterrechtliche Ansprüche nach geschiede- ner Ehe geltend. 1 - 3 - Die Beteiligten lebten schon Jahre vor der Eheschließung zusammen und hatten zwei gemeinsame Kinder, die 1987 und 1991 geboren worden wa- ren. Sie schlossen am 4. Dezember 1993 im Generalkonsulat Bosnien- Herzegowinas in Stuttgart die Ehe. Die Ehefrau war seinerzeit polnische Staatsangehörige, der Ehemann besaß die bosnische Staatsangehörigkeit. 1994 wurde das dritte Kind der Beteiligten geboren. Im Oktober 2004 reichte der Ehemann Klage auf Scheidung der Ehe bei dem Gemeindegericht V. (Bosnien-Herzegowina; im Folgenden: bosnisches Gemeindegericht) ein. Im September 2005 reichte die Ehefrau ih- rerseits Scheidungsantrag beim Amtsgericht Hanau ein, der dem Ehemann am 6. Oktober 2005 zugestellt wurde. In diesem Verfahren hat sie als Folgesache eine Stufenklage über Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Durch am 24. August 2006 verkündetes Teilurteil wurde der Ehemann zur Auskunft über sein Vermögen am 6. Oktober 2005 verurteilt, die er an- schließend erteilte. Mit Klage vom 21. Mai 2009 begehrte die Ehefrau in einem weiteren Ver- fahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Darüber erging ein "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil", das den Beteiligten im November 2009 zugestellt wurde. Zwischen den Beteiligten schweben weitere Verfahren in Bosnien (seit 2012) und Kroatien (seit 2005), deren Gegenstand jeweils die Feststellung bzw. Auseinandersetzung einer Errungenschaft von in diesen Ländern belegenem Vermögen ist. Durch Urteil des bosnischen Gemeindegerichts vom 21. August 2009 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Scheidung ist nach Zurückwei- sung der von der Ehefrau eingelegten Berufung durch Urteil des zuständigen 2 3 4 5 6 - 4 - Kantonalgerichts B. vom 11. November 2009 seit diesem Tag rechtskräftig. Das Scheidungsurteil ist durch Entscheidung des Präsidenten des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2011 anerkannt worden. Ein dage- gen gerichteter Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung wurde zu- rückgewiesen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2014 den Schei- dungsantrag der Ehefrau zurückgewiesen. Die Folgesachen zum Güterrecht und Versorgungsausgleich hat es abgetrennt und fortgeführt. Im vorliegenden Verfahren zum Güterrecht hat die Ehefrau ihre Anträge anschließend konkreti- siert und diese hauptsächlich auf bosnisches und kroatisches Recht gestützt. Hilfsweise hat sie Zugewinnausgleich nach deutschem Recht geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau und den in zweiter Instanz zuletzt hilfsweise ge- stellten Stufenantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie ihre zweitinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. B. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. I. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Diese ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Sep- tember 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 13 mwN und BGHZ 184, 7 8 9 10 - 5 - 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 7 f.). Sie ergibt sich im vorliegenden Fall entweder aus Art. 3 Abs. 1 lit. a Alt. 1 Brüssel IIa-VO iVm § 98 Abs. 2 FamFG aF (nun- mehr § 98 Abs. 3 FamFG) oder aus §§ 105, 262 FamFG. Das Oberlandesgericht hat den in der Hauptsache gestellten Antrag als Feststellungsantrag ausgelegt, der sich auf die Feststellung von nach bosni- schem und kroatischem Recht mit der Scheidung verbundenen Rechtsfolgen richtet. Dagegen bestehen von Rechts wegen keine Bedenken. Die Rechtsbe- schwerde erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Die Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 (EuGüVO; Abl. Nr. L 183 S. 1) findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Denn nach Art. 69 Abs. 1 EuGüVO gilt diese nur für Verfahren, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet worden sind, was hier nicht der Fall ist. Demnach folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Fall einer Einordnung der geltend gemachten Ansprüche als Scheidungsfolge- sachen aus Art. 3 Abs. 1 lit. a Alt. 1 Brüssel IIa-VO iVm § 98 Abs. 2 FamFG aF (nunmehr § 98 Abs. 3 FamFG), denn beide Ehegatten hatten bei Antragstellung und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch bei - alternati- ver - Einordnung der erst nach Auflösung des Scheidungsverbunds von der Ehefrau gestellten Anträge als selbständige Familiensachen ergibt sich die in- ternationale Zuständigkeit mangels vorrangigen Unionsrechts und vorrangiger Staatsverträge aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners aus §§ 105, 262 Abs. 2 FamFG iVm §§ 12, 13 ZPO. Mithin besteht in beiden Fällen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, so dass die Einord- nung der in der Hauptsache gestellten Anträge als Folgesache oder selbständi- ge Familiensache offenbleiben kann. 11 12 13 - 6 - 2. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde in vollem Umfang zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses, welcher insoweit keine Einschränkungen enthält. Auch aus der Begründung der Rechtsbeschwerdezulassung folgt im Ergebnis nichts anderes. Diese bezieht sich sowohl auf die Frage der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände bei Zugewinnausgleich kraft Ehescheidung und vorzeitiger Aufhebung der Zuge- winngemeinschaft als auch auf die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF. Da letztere grundsätzlich den gesamten Hauptsacheantrag erfasst, ergibt sich somit - auch hinsichtlich der teilweisen Antragsabweisung wegen ausländi- scher Rechtshängigkeit - jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerdezulassung abweichend vom Tenor des angefochtenen Beschlusses einschränken wollte. Die Sache steht daher in vollem Umfang zur Entscheidung des Senats. II. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht einem Teil der von der Ehefrau gestellten Anträge bereits die aufgrund der Gerichtsverfahren in Bosnien-Herzegowina und Kroatien früher eingetretene Rechtshängigkeit ent- gegen. Diese beträfen die Feststellung der Mitberechtigung an in diesen Län- dern belegenen Vermögensgegenständen und seien vor den im vorliegenden Verfahren insoweit gestellten, erst im Januar 2016 zugestellten Anträgen rechtshängig geworden. In der Sache finde auf die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung deutsches Recht Anwendung. Da es bei Eheschließung an einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten gefehlt habe (die Ehefrau sei polnische Staatsangehörige, der Ehemann Staatsangehöriger der Republik Bosnien und 14 15 16 - 7 - Herzegowina gewesen), komme es darauf an, ob die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land gehabt hätten (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Es habe keiner Beweisauf- nahme zum vorrangig auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gerichteten Vortrag des Ehemanns bedurft, weil auch die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB letztlich zur Anwendung deutschen Sachrechts führe. Denn die Ehefrau habe bereits nicht vorgetragen, dass der Ehemann ihren - nach ihrem Vortrag bei Eheschließung bestehenden - gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien geteilt habe. Der Ehemann habe sich vielmehr mit dem seit Sommer 1993 schulpflichtigen Sohn in Hanau aufgehalten und habe sie auch nach ihrem Vorbringen lediglich in den Weihnachtsferien 1993/1994 in Kroatien besucht. Die Ehefrau habe kei- ne Tatsachen vorgetragen, die eine engste Verbundenheit beider Beteiligter zur Zeit ihrer Eheschließung nach Bosnien-Herzegowina bzw. Kroatien ergäben. Für die engste Verbindung könne auch ein später begründeter oder bei Ehe- schließung auch nur geplanter erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt berücksichtigt werden. Die Ehefrau habe hierzu zwar vorgetragen, die gemein- same Zukunftsplanung sei auf ein Leben in Bosnien-Herzegowina ausgerichtet gewesen. Sie habe diesen Vortrag aber selbst relativiert, indem sie auf einen Plan zum Leben in Kroatien und darauf hingewiesen habe, dem hätten die da- maligen Kriegswirren nicht im Wege gestanden. Hieran werde deutlich, dass es keinen gemeinsamen Plan gegeben habe und die Ehefrau in unzulässiger Wei- se versuche, sowohl bosnisches als auch kroatisches Recht zur Anwendung kommen zu lassen, weil sie die seinerzeit schon bestehende Eigenständigkeit der ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken verneine. Eine engste Verbun- denheit beider Beteiligten ergebe sich letztlich daraus, dass sie auch nach dem Vortrag der Ehefrau jedenfalls ab Sommer 1994 - noch zeitnah zur Eheschlie- ßung - ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ge- nommen hätten. Hinzu komme, dass der gemeinsame Sohn, der vom Ehemann - 8 - (mit-)betreut worden sei, seit Sommer 1993 die Schule in Deutschland besucht habe und die Beteiligten seit 1984 in Deutschland gelebt hätten, wo auch die Ehefrau durchgängig "polizeilich" gemeldet gewesen sei. Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit bosnischen Rechts aus- gehe, enthalte dieses - wie auch das kroatische Recht - eine Rückverweisung auf das deutsche Recht. Ferner habe die Ehefrau auch zu den Voraussetzun- gen des - unterstellt - anwendbaren bosnischen oder kroatischen Rechts keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach § 1385 BGB steht nach Auffassung des Oberlandesge- richts die Einrede der Verjährung entgegen. Daher sei der gesamte Stufenan- trag abzuweisen. Die Zugewinngemeinschaft sei mit Eintritt der Rechtskraft des die güter- rechtliche Lage umgestaltenden "Teilanerkenntnis- und Schlussurteils" beendet worden, welches am 23. Dezember 2009 rechtskräftig geworden sei. Die Ver- jährungsfrist habe nach § 1378 Abs. 4 BGB aF iVm Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit der Beendigung des Güterstands und der positiven Kenntnis des anspruchsberechtigten Ehegatten hiervon zu laufen begonnen. Es liege auf der Hand, dass die Ehefrau, wenn sie davon keine Kenntnis erlangt habe, jedenfalls insoweit grob fahrlässig in Unkenntnis geblieben sei. Sie habe eigene Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis auch nicht substantiiert bestritten. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB sei zunächst infolge des fortdauernden Ehebands nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt gewesen. Die Wirkungen der im Ausland erfolgten Ehescheidung sei- en erst mit Bestandskraft der in Deutschland erfolgten Anerkennung mit Ablauf des 27. Oktober 2011 eingetreten. 17 18 19 20 - 9 - Die Klageerhebung in der Folgesache auf Zugewinnausgleich habe da- gegen keine verjährungshemmende Wirkung gehabt. Denn diese träte nur be- züglich des jeweiligen Streitgegenstands ein. Bei dem Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe handele es sich gegenüber dem nunmehr von der Ehefrau verfolgten Anspruch auf Zugewinnausgleich infolge vorzeitiger Beendigung des Güterstands um einen anderen Streitgegenstand. Dieser beruhe auf einem deutlich anderen Lebenssachverhalt. Bei Einreichung des auf vorzeitigen Zu- gewinnausgleich nach § 1385 BGB gerichteten (geänderten) Hilfsantrags im Januar 2018 sei der Anspruch mithin bereits verjährt gewesen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. a) Das Oberlandesgericht hat einen Teil der in der Hauptsache gestellten Anträge zu Recht wegen in Bosnien und Kroatien insoweit schon vor An- tragserhebung bestehender Rechtshängigkeit als gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig angesehen. Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens steht der Rechts- hängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn das ausländische Ur- teil hier anzuerkennen sein wird. Unter dieser Voraussetzung steht die aus- ländische Rechtshängigkeit einer nachfolgenden Klage oder einem nachfolgen- den Antrag in gleicher Weise entgegen wie gemäß § 261 Abs. 3 ZPO die an- derweitige Rechtshängigkeit im Inland (Senatsurteile vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 juris Rn. 8 und vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 - FamRZ 1992, 1058, 1059 mwN). Dagegen hat die Rechtsbeschwerde keine Beanstandungen vorgebracht, so dass insbesondere von der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der im Ausland ergehenden Entscheidungen auszugehen ist. 21 22 23 24 25 - 10 - b) Die übrigen in der Hauptsache zum bosnischen und kroatischen Recht erhobenen Anträge der Ehefrau sind von den Vorinstanzen zu Recht (als unbe- gründet) abgewiesen worden, weil auf die güterrechtlichen Wirkungen der von den Beteiligten geschlossenen Ehe deutsches Recht anzuwenden ist. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligten bei Eheschließung mit Deutschland gemeinsam am engsten verbunden waren, so dass auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF ausschließlich das deutsche Recht Anwen- dung findet. Diese Regelungen finden aufgrund der Übergangsregelung in Art. 229 § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung, weil die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurde. aa) Die Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 (EuGüVO) ist auch in kollisionsrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall nicht an- wendbar. Denn nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO gilt Kapitel III EuGüVO (Art. 20 bis 35 EuGüVO), das die Bestimmungen zum anwendbaren Recht enthält, nur für Ehegatten, die am 29. Januar 2019 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben. Das ist hier nicht der Fall. bb) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen somit gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkun- gen der Ehe maßgebenden Recht, wofür unter den Umständen des vorliegen- den Falls und der bei Eheschließung verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Beteiligten nur Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF (Aufenthaltsstatut) und Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF (Statut der gemeinsamen engsten Verbindung) in Be- tracht kommen. 26 27 28 - 11 - Das Oberlandesgericht hat es hierfür offengelassen, ob der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten schon bei Eheschließung in Deutschland war. Denn es hat jedenfalls einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat verneint und die gemeinsame engste Verbundenheit der Beteiligten mit Deutschland angenommen. Das ist frei von Rechtsfehlern. Insoweit kann die angefochtene Ent- scheidung vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechts- fehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17 - FamRZ 2019, 429 Rn. 19 mwN). Das ist nicht der Fall. Insbe- sondere sind dem Oberlandesgericht bei der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen keine Verfahrensfehler unterlaufen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesge- richt in zulässiger Weise auch die Tatsachenentwicklung nach der Eheschlie- ßung in die Betrachtung einbezogen. Denn in der weiteren Entwicklung liegt ein taugliches Indiz für die von den Ehegatten schon bei Eheschließung geteilte Zukunftsplanung und wird dieser mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Regel entsprechen. Es hält sich mithin im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Feststellungen, dass das Oberlandesgericht den (jedenfalls) im Sommer 1994 begründeten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in seine Würdigung einbezogen hat. Dass es sich hierbei um keine ungewöhnliche oder überraschende Tatsachenentwicklung handelte, hat das Oberlandesgericht dadurch untermauert, dass die Beteiligten seit Aufnahme ihrer Lebensgemein- schaft ihren Daseinsmittelpunkt nahezu durchgehend in Deutschland hatten und ihr 1987 geborener Sohn dementsprechend eingeschult wurde. Den zwi- schenzeitlichen Aufenthalt der Ehefrau in Kroatien hat das Oberlandesgericht ebenso als nicht ausschlaggebend angesehen wie den Umstand, dass die Ehe 29 30 31 - 12 - im bosnischen Generalkonsulat in Stuttgart geschlossen wurde. Das Oberlan- desgericht hat hier vor allem mit Recht darauf hingewiesen, dass selbst das Vorbringen der Ehefrau, die sowohl bosnisches wie auch kroatisches Recht zur Anwendung bringen möchte, im Hinblick auf einen anderen Staat, zu dem die Beteiligten bei Eheschließung eine gemeinsame engste Verbindung gehabt ha- ben sollten, schon nicht eindeutig ist. Eine von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Oberlandesge- richt musste insbesondere den Beweisantritten der Ehefrau nicht nachgehen, weil sich auch aus den unter Beweis gestellten Tatsachen kein abweichendes Ergebnis hinsichtlich der engsten Verbindung der Beteiligten bei Eheschließung ergibt. Die Ehefrau hat neben den vorgetragenen Einzelaspekten auch in der Rechtsbeschwerdebegründung schon keinen eindeutigen abweichenden ge- wöhnlichen Aufenthalt aufgezeigt, sondern auf eine engste gemeinsame Ver- bundenheit beider Beteiligten "nach Bosnien und/oder Kroatien" verwiesen. Dass das Oberlandesgericht letztlich entsprechend dem insgesamt lang- jährigen gemeinsamen Aufenthalt Deutschland als Staat der gemeinsamen engsten Verbindung angenommen hat, ist somit rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. c) Der hilfsweise geltend gemachte (Stufen-)Antrag auf vorzeitigen Zu- gewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1378 Abs. 1 BGB ist unbegründet. Die von der Ehefrau zuletzt gestellten Anträge vom 12. Januar 2018 rich- ten sich - nach entsprechendem Hinweis des Oberlandesgerichts - erstmals auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1378 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch konnte indessen nicht entstehen, weil der Güter- stand der Zugewinngemeinschaft bereits zuvor aufgrund der Rechtskraft des vom bosnischen Gemeindegericht erlassenen Scheidungsurteils beendet wor- 32 33 34 35 - 13 - den ist. Aufgrund einer Beendigung des Güterstands durch Scheidung wird ein noch nicht rechtskräftig ausgesprochener vorzeitiger Zugewinnausgleich ge- genstandslos und erledigt sich das darauf gerichtete Verfahren in der Hauptsa- che (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1386 Rn. 14). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts trat die Wirkung der Ehescheidung nicht erst (ex nunc) mit Abschluss des in Deutschland durchge- führten Anerkennungsverfahrens ein. Denn die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203, 1205; BGH Urteil vom 28. Juni 1961 - IV ZR 297/60 - FamRZ 1961, 427, 428 - jeweils zu Art. 7 § 1 FamRÄndG; Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 107 FamFG Rn. 133 ff. mwN). Insoweit hat sich durch die Neuregelung in § 107 FamFG keine Än- derung ergeben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 217/17 - FamRZ 2019, 371 Rn. 15). Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung (OLG Hamburg FamRZ 2014, 1563) ist zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht geeignet, weil diese sich nur zu der Frage verhält, ob das Aner- kennungsverfahren nach § 107 FamFG obligatorisch und eine ausländische Entscheidung erst nach erfolgreicher Durchführung des Anerkennungsverfah- rens zu beachten ist. Im vorliegenden Fall ist hingegen die Anerkennung aus- gesprochen worden und stellt sich die Frage der zeitlichen Wirkung im Fall der Anerkennung. Hierzu ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die anerkannte Entscheidung im Urteilsstaat wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 6. Okto- ber 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203, 1205; BGH Urteil vom 28. Juni 36 37 - 14 - 1961 - IV ZR 297/60 - FamRZ 1961, 427, 428). Das folgt nicht zuletzt aus der Natur des Anerkennungsverfahrens, das eine Feststellungsentscheidung bein- haltet und der Wirkungserstreckung dient (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 320/17 - FamRZ 2019, 890 Rn. 13). Diese erfasst im Fall der un- eingeschränkten Anerkennung sämtliche Entscheidungswirkungen einschließ- lich des Eintritts der Rechtskraft. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen hat das bosnische Gemeindegericht die Scheidung im Urteil vom 21. August 2009 aus- gesprochen und ist die dagegen eingelegte Berufung der Ehefrau durch Ent- scheidung des Kantonalgerichts B. vom 11. November 2009 zurückgewie- sen worden. Zu diesem Datum ist die Scheidung auch rechtskräftig geworden. Dagegen ist die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau über den vorzei- tigen Zugewinnausgleich erst mit Ablauf des 23. Dezember 2009 rechtskräftig geworden. Da dieses Datum nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt, war der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich schon deswegen unbe- gründet, weil der Güterstand bereits durch Scheidung beendet war. Die später erfolgte Aufhebung der Zugewinngemeinschaft konnte daher keine Wirkung mehr entfalten und war mithin gegenstandslos. 3. Das angefochtene Urteil ist jedoch hinsichtlich der Entscheidung über den Hilfsantrag bezüglich des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung aufzu- heben, weil das Oberlandesgericht nur über den vorzeitigen Zugewinnausgleich entschieden hat. Der Zugewinnausgleich nach der Scheidung war aber Gegen- stand der weiter hilfsweise gestellten Anträge. a) Die Ehefrau hat die von ihr gestellten Anträge nicht nur auf den vorzei- tigen Zugewinnausgleich bezogen, sondern hilfsweise auch auf den Zugewinn- ausgleich nach der Scheidung. Das ergibt sich aus der entsprechenden Formu- 38 39 40 41 - 15 - lierung des Auskunftsantrags, der sich neben dem Stichtag für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hilfsweise (unter anderem) auch auf den sich aus der Zu- stellung des Scheidungsantrags in Bosnien ergebenden Stichtag bezogen hat. Darüber hat das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht entschieden. Denn das Alternativverhältnis der Anträge beruht auf der unklaren Frage, wodurch der Güterstand beendet worden ist. Da der Güterstand entge- gen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht erst durch den Ausspruch zum vorzeitigen Zugewinnausgleich, sondern schon zuvor durch das Schei- dungsurteil des bosnischen Gemeindegerichts beendet wurde, sind im Rechts- beschwerdeverfahren auch die weiteren hilfsweise gestellten Anträge zur Ent- scheidung angefallen. b) Die Sache ist insoweit noch nicht entscheidungsreif, weil weitere tat- sächliche Feststellungen erforderlich sind. Diese beziehen sich - abgesehen von der Ermittlung des etwaigen Ausgleichsanspruchs - zunächst auf die auch insoweit vom Ehemann erhobene Einrede der Verjährung, wozu es im ange- fochtenen Beschluss - folgerichtig - an Tatsachenfeststellungen fehlt. Die Sache ist mithin im Umfang der Aufhebung an das Oberlandesgericht zurückzuverwei- sen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für die Frage der Hemmung der Verjährung wegen gerichtlicher Rechtsverfolgung gemäß § 204 Nr. 1 BGB die Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zuge- winnausgleich bei der Scheidung auf verschiedenen Lebenssachverhalten be- ruhen und daher unterschiedliche Streitgegenstände darstellen. Zwar beruhen beide mit § 1378 Abs. 1 BGB auf derselben Anspruchsgrundlage und setzen beide die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft voraus. Die Gründe der Beendigung des Güterstands unterscheiden sich indessen in we- 42 43 44 - 16 - sentlicher Hinsicht. So kann nur der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572; KG FamRZ 2001, 166). Die Rechts- hängigkeit eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich hindert die Gel- tendmachung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung nicht (vgl. Senats- beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18 - juris Rn. 6 und Palandt/ Brudermüller BGB 78. Aufl. §§ 1385, 1386 Rn. 14). Dementsprechend setzt der gerichtlich zuerkannte Zugewinnausgleich nach der Scheidung voraus, dass die Scheidung rechtskräftig wird. Wird etwa der Scheidungsantrag noch vor Rechtskraft des Beschlusses über den Scheidungsverbund zurückgenommen, verliert auch die Verurteilung zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung ihre Wirkung (vgl. § 141 FamFG sowie Prütting/Helms/Helms FamFG 4. Aufl. § 141 Rn. 7 mwN). Davon unterscheidet sich die Lage beim vorzeitigen Zugewinn- ausgleich, der die Scheidung der Ehe nicht voraussetzt. Zum Wechsel vom An- spruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeiti- gen Zugewinnausgleich bedarf es folglich - wie auch im umgekehrten Fall - ei- ner wirksamen Klage- bzw. Antragsänderung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2012 (IX ZR 168/11 - FamRZ 2012, 1296) nichts anderes. In jenem Fall stand allein der Zugewinnausgleich nach der Scheidung in Rede und stritten die Beteiligten um die richtige Festlegung des Stichtags für die Berechnung des Endvermögens. Daher handelte es sich um denselben prozessualen Anspruch. Eine abweichende Festlegung des Stichtags führte nur zu dessen Modifikation, begründete indessen keine andere - 17 - Rechtsnatur des Anspruchs, welcher in jedem Fall im Zugewinnausgleich nach der Scheidung bestand. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 03.03.2017 - 60 F 1576/05 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.05.2018 - 8 UF 97/17 -