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Beschluss

13 K 3265/24

VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:1115.13K3265.24.00
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Leitsätze
1. Im Falle sogenannter „Heimatstaatsentscheidungen“ nach § 107 Abs 1 S 2 FamFG ist das Nichtvorliegen von Anerkennungshindernissen nach § 109 FamFG im jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren inzident zu prüfen. (Rn.58) 2. Die Wirkungserstreckung des ausländischen Scheidungsurteils ist sowohl im Fall der bei der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs 1 S 1 FamFG monopolisierten Feststellungsentscheidung mit erga omnes-Wirkung sowie bei der inzidenten Feststellung nach § 107 Abs 1 S 2 FamFG, die von jeder Behörde und jedem Gericht, allerdings ohne Bindungswirkung für Dritte inter partes zu prüfen ist, an sich bereits kraft Gesetzes zum Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Scheidung eingetreten. (Rn.59) 3. Ein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von Art 16 Abs 1 S 1 GG kann in einer Entscheidung nach § 107 Abs 1 S 1 FamFG, mit der die Scheidung anerkannt wurde, nicht gesehen werden. Auch ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs 1 S 2 GG, der dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, dürfte aller Voraussicht nach nicht vorliegen. (Rn.70)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland rechtlich und tatsächlich und auf seine Kosten zu ermöglichen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle sogenannter „Heimatstaatsentscheidungen“ nach § 107 Abs 1 S 2 FamFG ist das Nichtvorliegen von Anerkennungshindernissen nach § 109 FamFG im jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren inzident zu prüfen. (Rn.58) 2. Die Wirkungserstreckung des ausländischen Scheidungsurteils ist sowohl im Fall der bei der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs 1 S 1 FamFG monopolisierten Feststellungsentscheidung mit erga omnes-Wirkung sowie bei der inzidenten Feststellung nach § 107 Abs 1 S 2 FamFG, die von jeder Behörde und jedem Gericht, allerdings ohne Bindungswirkung für Dritte inter partes zu prüfen ist, an sich bereits kraft Gesetzes zum Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Scheidung eingetreten. (Rn.59) 3. Ein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von Art 16 Abs 1 S 1 GG kann in einer Entscheidung nach § 107 Abs 1 S 1 FamFG, mit der die Scheidung anerkannt wurde, nicht gesehen werden. Auch ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs 1 S 2 GG, der dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, dürfte aller Voraussicht nach nicht vorliegen. (Rn.70) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland rechtlich und tatsächlich und auf seine Kosten zu ermöglichen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Rückgängigmachung ihrer Abschiebung nach Kosovo. 1. Die Antragstellerin zu 1 ist kosovarische Staatsangehörige. Nach ihrer Ausreise aus dem Kosovo lernte sie nach eigenen Angaben zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 Herrn ... , einen afghanischen Staatsangehörigen, in Ungarn kennen. Dort sollen sie sich traditionell-islamisch vermählt haben. Bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2014 stellten sie Asylanträge und waren in der Folge gemeinsam untergebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden auch: Bundesamt) vom 19. Dezember 2016 wurde der Asylantrag der Antragstellerin zu 1 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragstellerin zu 1 wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Das gesetzliche Einreise– und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Aus der beigezogenen Akte des Bundesamtes ergibt sich, dass der Versuch einer Zustellung an Frau ... am 21. Dezember 2016 erfolgte. Auf der Postzustellungskunde wurde vermerkt, der Adressat habe unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden können. Nach der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 soll der Bescheid seit dem 19. Dezember 2016 als zugestellt gelten und die Abschiebungsandrohung seit dem 29. Dezember 2016 vollziehbar sein. Mit Bescheid vom 6. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ferner den isoliert behandelten Asylantrag des Herrn ... ab. Es erging eine Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung hinsichtlich Afghanistans. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 28. November 2018, rechtskräftig seit 4. Juni 2019, abgewiesen. 2. Die Antragstellerin zu 2 wurde am ... . November 2014 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2016 wurde ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es erging eine Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung hinsichtlich Kosovos. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hiergegen erhobene Klage wurde am 24. Juli 2019 abgewiesen, nachdem zuvor der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unanfechtbar abgelehnt worden war. Aufgrund seiner Vaterschaftsanerkennung vom 14. Januar 2015 wurde Herr ... entsprechend der Einlassungen der Antragstellerin zu 1 als Vater der Antragstellerin zu 2 im Geburtenregister eingetragen. 3. Der Antragsteller zu 4 wurde am ... . März 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2017 wurde sein Asylantrag ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es erging eine Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung hinsichtlich Kosovos. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hiergegen erhobene Klage wurde am 4. Dezember 2019 abgewiesen, ein Eilantrag war zuvor nicht gestellt worden. Aufgrund seiner Vaterschaftsanerkennung vom 17. März 2016 und entsprechend der Einlassungen der Antragstellerin zu 1 wurde Herr ... i ferner als Vater des Antragstellers zu 4 im Geburtenregister eingetragen. 4. Der Antragsteller zu 3 wurde am ... . April 2018 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. August 2018 wurde sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es erging eine Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung hinsichtlich Kosovos. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der hiergegen gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde am 24. Juli 2019 abgelehnt, die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2019 abgewiesen. 5. Trotz der übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin zu 1 und Herrn ... , dass die Antragsteller zu 2, 3 und 4 ihre gemeinsamen leiblichen Kinder seien, wurde dieser auf seine Vaterschaftsanerkennung hin nicht als Vater des Antragstellers zu 3 in das Geburtenregister eingetragen. Das Standesamt verweigerte die Eintragung mit Blick auf eine Vorehe der Antragstellerin zu 1. Diese hatte bereits am 6. Dezember 2011 im Kosovo die Ehe mit Herrn ... A, einem kosovarischen Staatsangehörigen, geschlossen. Durch Urteil eines kosovarischen Gerichts vom 14. Oktober 2013, rechtskräftig seit 30. Oktober 2013, ist diese Ehe geschieden worden. Das Standesamt verwies zur Begründung auf die fehlende Anerkennung dieses Scheidungsurteils in Deutschland. Aufgrund zweier Beschlüsse des Amtsgerichts Heidelberg vom 21. Februar 2019 infolge der Mitteilung des Standesamts wurde Herr ... A als Vater der Antragsteller zu 2 bis 4 in das Geburtenregister eingetragen. Dieser besitzt seit der Übergabe seiner Einbürgerungsurkunde vom 30. Juni 2014 am 5. August 2014 die deutsche Staatsbürgerschaft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die kosovarische Ehescheidung sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Geburten und auch bislang für den deutschen Rechtskreis noch nicht anerkannt gewesen. Mit Beschluss vom 16. April 2019 wies das Amtsgericht Heidelberg den Antrag der Antragstellerin zu 1 auf Feststellung, dass Herr ... A nicht der Vater der Kinder sei, als unzulässig zurück. Die rechtskräftige Scheidung sei in Deutschland bislang nicht anerkannt. Für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil nach der Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung die Geburtsurkunden der nach der rechtskräftigen Scheidung geborenen Kinder berichtigt werden könnten. 6. Am 7. November 2019 wurde Herrn ... aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses eine zunächst bis 31. August 2022 befristete Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der maßgeblichen Fassung vom 15. August 2019 erteilt. 7. Am 16. Dezember 2019 wurden die Antragsteller nach Kosovo abgeschoben. 8. Mit Entscheidung vom 7. Oktober 2021 erkannte das Oberlandesgericht Karlsruhe das kosovarische Scheidungsurteil vom 14. Oktober 2013 auf Antrag der Antragstellerin zu 1 an. Aufgrund der jeweiligen Vaterschaftsanerkennungen wurde in der Folge Herr ... als Vater der Antragsteller zu 2 bis 4 in das Geburtenregister eingetragen und es wurden geänderte Geburtsurkunden ausgestellt. 9. Auf Folgeantrag des Herr ... hin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 12. Mai 2022 das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich Afghanistans fest. Am 1. September 2022 wurde Herrn ... eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Derzeit ist er im Besitz einer bis zum 10. März 2026 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. 10. Mit Schreiben vom 24. September 2022 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Wege der Folgenbeseitigung. 11. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Wiedereinreise im Wege der Folgenbeseitigung unter Bezugnahme auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 27. Januar 2017 sei rechtmäßig gewesen und habe zugrunde gelegt werden dürfen. Zudem sei es den Antragstellern nach der Abschiebung zumutbar gewesen, die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung mit Herrn ... im Kosovo zu schaffen. Weiterhin bestehe das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr, sodass einer Wiedereinreise nichts mehr im Wege stehe. Insbesondere sei es den Antragstellern möglich und zumutbar, ein Visumsverfahren zur Familienzusammenführung zu durchlaufen. Dem Ablehnungsschreiben war der Bescheid der Antragstellerin zu 1 vom 19. Dezember 2016 als Anlage beigefügt. Das Ablehnungsschreiben nebst Anlagen wurde den Antragstellern am 25. Januar 2023 zugestellt. 12. Mit Schreiben vom 28. April 2023 haben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (13 K ... /23) und am 4. Juli 2024 ergänzend um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihnen stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch zu, die Abschiebung sei rückgängig zu machen. Der Antragstellerin zu 1 sei eine Abschiebungsandrohung nie wirksam zugestellt worden. Die Antragsteller zu 2 bis 4 seien Deutsche, jedenfalls aber hätte die Familie nicht von dem leiblichen Vater, Herrn ... , getrennt werden dürfen. Eine Familienzusammenführung im Kosovo scheide aus tatsächlichen Gründen aus. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr Aufenthalt jedenfalls nicht unmittelbar wieder zu beenden. Ein Anordnungsgrund ergebe sich angesichts dessen bei sachgerechter Interessenabwägung durch die andauernde Trennung der Familie. Die eventuelle Vorwegnahme der Hauptsache sei angesichts der sehr hohen Obsiegenswahrscheinlichkeiten in der Hauptsache hinzunehmen. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland rechtlich und tatsächlich und auf seine Kosten zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wirke jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Abschiebung zurück, sodass von deren Rechtmäßigkeit auszugehen sei. Dem stehe auch eine Beziehung zum leiblichen Vater nicht entgegen, der zum Zeitpunkt der Abschiebung über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt habe, von der die Antragsteller ein eigenes Bleiberecht ableiten hätten können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Bundesamtes Bezug genommen. II. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Begehrt der Ausländer eine Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet, ist es ermessensgerecht und für eine Folgenbeseitigung ausreichend, der Ausländerbehörde, die die Abschiebung vollzogen hat, solche Maßnahmen aufzuerlegen, die es dem abgeschobenen Ausländer tatsächlich und rechtlich ermöglichen, wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Dies kann beispielweise eine erforderliche ausländerbehördliche Mitwirkung in einem durchzuführenden Visumverfahren oder die Gewährung einer erforderlichen finanziellen Unterstützung umfassen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29.3.2019 – 13 ME 519/18 –, juris Rn. 16 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.5.2020 – 4 K 8091/19 –, juris Rn. 40). Die Anträge sind auch begründet. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). 2. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu a) als auch einen Anordnungsgrund (dazu b) glaubhaft gemacht. a) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. aa) Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Rückholung kommt vorliegend allein der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser auf der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG beruhende Anspruch ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen ein auch weiterhin noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 – 7 C 2.87 –, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24.08.2021 – 7 B 10843/21 –, juris Rn. 4). In einem solchen Fall kann der Betroffene verlangen, dass der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn der rechtswidrige Eingriff nicht erfolgt wäre. Der Ausgleich unrechtmäßigen Handelns im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs kann jedoch nur im Rahmen eines zulässigen Verwaltungshandelns erfolgen, sofern die Folgenbeseitigung auch rechtlich und tatsächlich möglich ist. Müsste der Ausländer nach der Ermöglichung der erneuten Einreise unmittelbar wieder ausreisen, weil er kein Aufenthalts- oder auch nur ein Bleiberecht hat, greift der Folgenbeseitigungsanspruch nicht. Wäre der Betroffene unmittelbar mit der Einreise wieder vollziehbar ausreisepflichtig, so steht der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 – 4 C 26.88 –, juris Rn. 10; NdsOVG, Beschluss vom 16.12.2014 – 13 LA 143/14 –, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2022 – 12 S 2546/22 –, juris Rn. 5). Ob eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners nach § 123 VwGO, eine Abschiebung rückgängig zu machen, das heißt die Wiedereinreise zu ermöglichen, eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.3.2008 – 13 S 418/08 –, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 19.5.2017 – 1 B 47/17 –, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschluss vom 8.1.2009 – 3 B 8/09 –, juris Rn. 3), oder ob dies zu verneinen ist, weil lediglich vorübergehend der status quo wiederhergestellt wird, der im Fall des unanfechtbaren (negativen) Abschlusses des Hauptsacheverfahrens wieder rückabgewickelt und der geregelte Zustand durch eine Wiederausreise für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Auch wenn man nicht von einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache ausgeht, sind gleichwohl nicht zu geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zu stellen. Sowohl die Rechtswidrigkeit der Abschiebung als auch die Rechtswidrigkeit des geschaffenen Zustands müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2022 – 12 S 2546/22 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.). bb) Daran gemessen ist eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache gegeben. Im vorliegenden Fall spricht weit Überwiegendes dafür, dass die Abschiebung der Antragsteller in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ihres Vollzugs (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.8.2017 – 1 A 3.17 –, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschluss vom 29.3.2019 – 13 ME 519/18 –, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 30.7.2018 – 10 CE 18.769 und 10 CS 18.773 –, juris Rn. 23) mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gewesen ist (1) und dass die Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Antragsteller fortdauernd in einem Recht auf Verbleib im Bundesgebiet verletzt (2). (1) Die Antragsteller haben zunächst hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung rechtswidrig gewesen ist. (a) Eine Abschiebung ist gemäß § 58 AufenthG zulässig, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt (oder auf eine solche ausnahmsweise verzichtet werden kann), eine verfügte Ausreisefrist abgelaufen ist, ein Abschiebungsgrund (§ 58 Abs. 1 und 3 AufenthG) gegeben ist und keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG oder Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG festgestellt sind bzw. vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2018 – 11 S 2125/18 –, juris Rn. 12). Allerdings besteht keine eigene Prüfungskompetenz der – für die Abschiebung zuständigen – Ausländerbehörde, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, wenn ein Asylverfahren durchgeführt worden ist. Hat das Bundesamt – wie hier – in einem Asylverfahren das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten verneint, sind Ausländerbehörde und nachfolgend die Verwaltungsgerichte nach § 42 Satz 1 AsylG an diese negative Entscheidung gebunden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2022 – 12 S 2546/22 –, juris Rn. 9 m.w.N.). (b) An Vorstehendem gemessen bestehen hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 bereits durchgreifende Zweifel daran, dass diese im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig gewesen ist. Denn das Gericht konnte nach Aktenlage nicht die Überzeugung erlangen, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 2016 der Antragstellerin zu 1 überhaupt rechtzeitig vor der Abschiebung zugestellt worden ist, was eine Grundvoraussetzung für deren Vollzug darstellt. Zwar führt der Antragsgegner insoweit zutreffend aus, dass nach der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 der Bescheid seit dem 19. Dezember 2016 als zugestellt gelten und die Abschiebungsandrohung seit dem 29. Dezember 2016 vollziehbar sein soll. Warum allein diese Mitteilung allerdings maßgeblich als Zustellnachweis dienen soll, erschließt sich nicht. Es mag sein, dass sich der Antragsgegner regelhaft auf die Richtigkeit der Abschlussmitteilung des Bundesamtes verlassen kann und diese in der Praxis häufig zugrunde legen wird. Eine Bindungswirkung kommt dieser Mitteilung, die keinen Verwaltungsakt darstellt, jedoch nicht zu. Danach kann sich der Antragsgegner für den Nachweis einer wirksamen Zustellung jedenfalls dann nicht auf die Abschlussmitteilung beziehen, wenn die Zustellung – wie vorliegend – gewichtigen Zweifeln unterliegt. Aus der beigezogenen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergibt sich, dass der Versuch einer Zustellung an Frau „... A“ am 21. Dezember 2016 erfolgte. Auf der Postzustellungskunde wurde vermerkt, der Adressat habe unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden können. Diese Zustellung war damit gescheitert. Eine Durchsicht der Akte des Bundesamtes ergibt, dass es bereits im Vorfeld zu mehrfachen Postrückläufern unter diesem Namen gekommen war, obwohl die Antragstellerin zu 1 nach Behördenauskünften unter derselben Adresse wohnhaft war. Eine erfolgreiche Zustellung beispielsweise der Ladung zur Anhörung konnte nach mehreren Fehlschlägen unter dem Namen „... A“ nur nachgehend unter dem Namen Frau „... D“ bewirkt werden, den die Antragstellerin zu 1 auch durchgehend selbst im Verfahren angegeben hatte. Warum also das Bundesamt in Anbetracht dieser Erkenntnisse wiederholt eine Zustellung an die Antragstellerin zu 1 unter einem von ihr nicht angegebenen Namen und in der Folge sogar eine wirksame Zustellung trotz der Rückkehr des Schreibens unterstellte, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Aus der knappen Abschlussmitteilung, nach der der Bescheid seit der Aufgabe zur Post am 19. Dezember 2016 als zugestellt gilt, lässt sich entnehmen, dass das Bundesamt wohl von der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ausging. So dürfte auch das Schreiben des Bundesamtes vom 10. November 2022 zu deuten sein, nach dem die Zustellung „direkt in dem ZuZ Saarbrücken vorgenommen“ worden sei. Für eine Anwendung dieser Fiktion bleibt nach Auffassung des Gerichts indes kein Raum. Denn mag auch der richtige Nachname bei einem weiten Verständnis von der Anschrift im Sinne des § 10 Abs. 1 AsylG umfasst sein, ergibt sich aus der Antragstellung und der Niederschrift eindeutig, dass die Antragstellerin zu 1 ursprünglich als „... D“ geführt worden ist und auch mit diesem Nachnamen unterschieben hat. Demnach hatte die Antragstellerin zu 1 keine Veranlassung, von einer fehlerhaften Aktenführung des Bundesamtes unter falschem Namen auszugehen und diese möglicherweise zu berichtigen. Warum in der Aktenführung des Bundesamtes ein Wechsel des Nachnamens auftrat, lässt sich nicht letztverbindlich aufklären. Eine behördliche Mitteilung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die Zustellung des Bescheids vom 19. Dezember 2016 unter dem falschen Namen erscheint aber umso verwunderlicher, als dieselbe Zustellproblematik beim Bundesamt seit April 2015 bekannt war, laut Auskunft der Ausländerbehörde Heidelberg vom 24. September 2015 an das Bundesamt dort – wie von ihr selbst angegeben – unter dem Namen „... D“ geführt wird und dann sogar die Zustellung der Ladung zur Anhörung unter diesem richtigen Namen am 28. September 2015 erfolgreich war. Anhaltspunkte für eine mögliche – rechtzeitige – Heilung des Zustellmangels gemäß § 8 VwZG sind nicht ersichtlich. So erfolgte nach Aktenlage insbesondere keine Zustellung an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1, der sich am 26. Dezember 2016 beim Bundesamt legitimierte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 1 der sie (allein) betreffende Bescheid vor der Abschiebung noch ausgehändigt worden ist. Die Zustellung des die Antragstellerin zu 2 betreffenden Bescheids vom 19. Dezember 2016 und der späteren die Antragsteller zu 3 und 4 betreffenden Bescheide konnte das Fehlen der Zustellung ihres Bescheides nicht heilen. Da es ferner nicht zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diesen Bescheid gekommen ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin zu 1 eine sie betreffende Regelungswirkung anerkannt hat, so dass der Verwaltungsakt ihr gegenüber, als wirksam angesehen werden müsste (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 19.12 –, juris Rn. 17). Soweit der Antragsgegner sich schließlich auf eine durch ihn erfolgte Zustellung am 25. Januar 2023 bezieht, ist nicht ersichtlich, wie diese auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung vom 16. Dezember 2019 zurückwirken könnte. Ohne dass es darauf vorliegend noch entscheidend ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass angesichts der vorstehenden Umstände nur schwerlich ein Vertrauen des Antragsgegners auf die Abschlussmitteilung Bestand haben konnte. Dies gilt umso mehr, als beispielsweise auch der aktenkundige Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2017 – A 1 K ... – im Verfahren der Antragstellerin zu 2 ausdrücklich auf diesen Zustellungsmangel hinweist und auf eine Prüfung durch die Ausländerbehörde verweist. Überdies teilte am 10. Mai 2017 auch die Ausländerbehörde der Stadt Heidelberg der Antragstellerin zu 1 mit, dass nicht beurteilt werden könne, inwieweit der Bescheid rechtswirksam zugestellt worden sei. Zudem machte am 16. Dezember 2019 der damalige Bevollmächtigte gegenüber dem Antragsgegner selbst geltend, der Ablehnungsbescheid vom 19. Dezember 2016 sei nicht zugestellt worden. Warum der Antragsgegner am selben Tag mitteilte, dass – trotz und angesichts dieser gewichtigen Zweifel – weiterhin von der Richtigkeit der Abschlussmitteilung vom 27. Januar 2017 ausgegangen würde und aufenthaltsbeendende Maßnahmen weiterhin beabsichtigt seien, erschließt sich nicht. Damit kann es auch nicht darauf ankommen, dass die Antragsteller sich am Tag der Abschiebung nicht weiter im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ihre Abschiebung zur Wehr gesetzt haben. (c) Ebenfalls dürfte die Abschiebung der Antragsteller zu 2 bis 4 rechtswidrig gewesen sein. Zwar ist nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsteller zu 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Abschiebung keine Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG waren (dazu ). Ihre Abschiebung erweist sich allerdings jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil ihnen ein Anspruch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustand (dazu ). (aa) Die Antragsteller zu 2 bis 4 dürften nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie mit der zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Abschiebung am 16. Dezember 2019 keine Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG waren. Danach ist Ausländer jede Person, bei der nicht feststeht, dass sie Deutsche in diesem Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 27.9.1996 – 12 TG 3290/96 –, juris Rn. 7 m.w.N). (α) Eine bindende Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Abschiebung folgt zunächst nicht aus dem durchgeführten Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG. Zwar hat das Bundesverwaltungsamt in den Schreiben vom 23. Oktober 2024, vorgelegt am 8. November 2024, hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 4 die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist, also auch vorliegend. Obwohl Verwaltungsakt der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit diese nicht begründet, sondern sie lediglich feststellt, wirkt die verbindliche Feststellung allerdings nur ex nunc (vgl. BayVGH, Urteil vom Urteil vom 18.8.2021 – M 25 K 19.4144 –, juris Rn. 17; Kluth/Bohley in: Kluth/Heusch BeckOK AuslR, StAG § 30 Rn. 6). Damit ergibt sich für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu 2 bis 4 zum relevanten Zeitpunkt der Abschiebung keine Bindungswirkung. (β) Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit eines Vorliegens der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu 2 bis 4 zum maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG in der zum Zeitpunkt der Abschiebung am 16. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 28. August 2013 (im Folgenden: „StAG a. F.“) erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG a. F. bedarf es dabei, wenn bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist, zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die vorliegend allein in Betracht kommende Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit von einem deutschen Elternteil kann nur an einer eventuellen Vaterschaft des Herrn ... A anknüpfen, der seit der Übergabe seiner Einbürgerungsurkunde vom 30. Juni 2014 am 5. August 2014 die deutsche Staatsbürgerschaft besaß, was dem Antragsgegner ausweislich des Aktenvermerks vom 18. Oktober 2019 auch bekannt gewesen sein dürfte. Jedoch ist dessen Vaterschaft nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Zunächst ist die Vaterschaft von Herrn ... A nicht verbindlich festgestellt worden. Insbesondere hat das Amtsgericht Heidelberg diese in keinem seiner vorgelegten Beschlüsse im Sinne des § 182 FamFG positiv oder negativ festgestellt. Auch den Eintragungen im Geburtenregister kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Vaterschaft von Herrn ... A ergibt sich aber auch nicht aus § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Danach ist Vater der Kinder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Dies setzt das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus. Bei der Frage nach dem Fortbestand dieser Ehe handelt es sich um eine selbständig anzuknüpfende Vorfrage für die Abstammung des Kindes. Im vorliegenden Fall war die Mutter der Kinder, die Antragstellerin zu 1, seit der wirksamen Eheschließung am 6. Dezember 2011 im Kosovo zwar zunächst mit Herrn ... A, verheiratet. Diese Ehe ist aber mit Urteil des kosovarischen Gerichts vom 14. Oktober 2013, rechtskräftig seit 30. Oktober 2013, und damit vor dem Zeitpunkt der Geburt der Antragsteller zu 2 bis 4 geschieden worden. Maßgeblich für die Beurteilung der Vaterschaft und hieraus folgend der – möglicherweise abgeleiteten – Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu 2 bis 4 sind damit die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen, zu welchem Zeitpunkt das kosovarische Scheidungsurteil Gestaltungswirkung in der Bundesrepublik entfaltete und ob damit ein gesetzlicher Erwerb der Staatsangehörigkeit ermöglicht wurde, deren Verlust an den einschlägigen Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Art. 16 Abs. 1 GG zu messen wäre. Die endgültige Beantwortung dieser Fragen kann jedoch im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben, zumal sich die Abschiebung aus anderen Gründen als rechtswidrig darstellt. Allerdings ist keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung bereits aus diesem Grund rechtswidrig war. (αα) Im Ausgangspunkt macht das deutsche Recht die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG von einer allgemeinverbindlichen Feststellungsentscheidung abhängig, sodass die Anerkennung nicht ipso iure erfolgt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 30.16 –, BVerwGE 160, 138, juris Rn. 13). Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG werden insbesondere Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe geschieden worden ist, grundsätzlich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Allerdings hängt nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Anerkennung nicht von einer Feststellung ab, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben. In diesen Fällen ist das obligatorische Feststellungsverfahren nicht durchzuführen. Vielmehr erfolgt – sofern die Anerkennungsvoraussetzungen in § 109 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG vorliegen – eine „automatische“ Anerkennung (vgl. von Milczewski in: Bahrenfuss, FamFG, § 107 Rn. 37). Auch § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG macht die Anerkennung vom Nichtvorliegen indes von Anerkennungshindernissen nach § 109 FamFG abhängig, die dann im jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren inzident zu prüfen sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12.3.2021 – 4 K 237.18 V –, juris Rn. 36 m.w.N.; Rauscher in: MüKoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 33 m.w.N.). Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück. Das folgt nicht zuletzt aus der Natur des Anerkennungsverfahrens, das eine Feststellungsentscheidung beinhaltet und der Wirkungserstreckung dient (vgl. BGH, Beschluss vom 26.6.2019 - XII ZB 299/18 NJW 2019, 2935, juris Rn. 37). Inhalt der Feststellung ist, dass die ausländische Scheidung zum Zeitpunkt der ausländischen Rechtskraft im Inland wirksam ist. Die Wirkungserstreckung ist sowohl im Fall der bei der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG monopolisierten Feststellungsentscheidung mit erga omnes-Wirkung sowie bei der bei sogenannten „Heimatstaatsentscheidungen“ inzidenten Feststellung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG, die von jeder Behörde und jedem Gericht, allerdings ohne Bindungswirkung für Dritte inter partes zu prüfen ist, an sich bereits kraft Gesetzes eingetreten (vgl. Spellenberg in Staudinger, BGB, 2016, FamFG § 107 Rn. 133; Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, FamFG, § 107 Rn. 4 ff.; speziell zu § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG: BGH, Beschluss vom 28.11.2018 – XII ZB 217/17 –, NJW 2019, 371, Rn. 19 f.). Die Anerkennungsentscheidung selbst wirkt nicht zurück (vgl. Spellenberg in Staudinger, BGB, 2016, FamFG § 107 Rn. 133). Sie hat nur deklaratorische Wirkung gerade auch hinsichtlich des Zeitpunkts der inländischen Wirkung der ausländischen Scheidung (vgl. Spellenberg in Staudinger, BGB, 2016, FamFG § 107 Rn. 133; Rauscher in MüKo FamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 51). Da sowohl die Antragstellerin zu 1 als auch Herr ... A zum Zeitpunkt der Rechtskraft des kosovarischen Scheidungsurteils am 30. Oktober 2013 kosovarische Staatsangehörige waren, waren die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG im Ausgangspunkt gegeben. Eine Prüfung der Anerkennungsfähigkeit hat jedoch trotz entsprechender behördlicher und gerichtlicher Verfahren entweder nicht oder jedenfalls nicht mit positivem Ergebnis stattgefunden. So wurde in den zwei Beschlüssen des Amtsgerichts Heidelberg vom 21. Februar 2019 zur Begründung der Vaterschaftseintragung von Herr ... A im Wesentlichen ausgeführt, die kosovarische Ehescheidung sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Geburten und auch bislang für den deutschen Rechtskreis noch nicht anerkannt gewesen. Vergleichbar argumentiert auch der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg 16. April 2019, wonach für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil nach der (bislang nicht erfolgten) Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung die Geburtsurkunden der nach der rechtskräftigen Scheidung geborenen Kinder berichtigt werden könnten. Angesichts der knappen Begründung ist dabei nicht zweifelsfrei erkennbar, ob das Amtsgericht Heidelberg § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG als nicht einschlägig erachtete oder aus anderen Gründen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht als erfüllt ansah. Allerdings argumentiert der Beschluss wohl mit der Notwendigkeit einer Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, zumal das Gericht ausdrücklich ausgeführt, das Scheidungsurteil sei „in Deutschland noch nicht anerkannt worden“. Auch der Antragsgegner selbst hat im behördlichen Abschiebeverfahren offenbar keine Prüfung im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgenommen, oder aber sich den Andeutungen des Familiengerichts angeschlossen, die indes keine Bindungswirkung entfalten. Anders wäre nicht erklärbar, dass er – jedenfalls zum Zeitpunkt der Abschiebung – von einer Vaterschaft des Herrn ... A ausging. Allerdings haben die Betroffenen gerade in so einem Fall auch die fakultative Möglichkeit, ein Verfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG durchzuführen, um Unsicherheiten hinsichtlich der Wirkung der ausländischen Entscheidung klären zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2018 – XII ZB 217/17 – NJW 2019, 371, Rn. 19 f. Sieghörtner in Hahne u.a., BeckOK FamFG, FamFG § 107 Rn. 16 m.w.N.). Zu dieser Möglichkeit hat sich die Antragstellerin zu 1 vorliegend angesichts der behördlichen und gerichtlichen Andeutungen gedrängt fühlen müssen und hat diese ohne erkennbare Verzögerung ergriffen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners vermag das Gericht dabei mit Blick auf die komplexe Rechtslage und die Bemühungen der Antragstellerin zu 1, die Vaterschaft von Herrn ... feststellen zu lassen, Hinweise für eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung nicht zu erkennen. Eine Feststellung der Anerkennung des kosovarischen Scheidungsurteils vom 14. Oktober 2013, rechtskräftig seit 30. Oktober 2013, erfolgte erst durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2021 und nach der Geburt der Antragsteller zu 2 bis 4. Dieser Anerkennungsentscheidung kommt nach § 107 Abs. 9 FamFG erga omnes Bindungswirkung zu, sodass jedenfalls nunmehr eine eigenständige Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ausscheidet. Wie oben bereits ausgeführt ist die am 30. Oktober 2013 rechtskräftig gewordene Scheidung der Ehe der Antragstellerin mit Herrn ... A nunmehr als seit diesem Zeitpunkt beachtlich anzusehen. Bei der Geburt der Antragsteller zu 2 bis 4 war die Antragstellerin zu 1 mit ihm auch für Deutschland beachtlich nicht mehr verheiratet. Herr ... A war damit nicht nach § 1592 Nr. 1 BGB Vater der Antragsteller zu 2 bis 4. Aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft des Herrn ... bezüglich der Antragsteller zu 2 bis 4, die nun von Anfang an als wirksam anzusehen ist (vgl. zur schwebenden Unwirksamkeit einer Anerkennung, solange eine anderweitige Vaterschaft besteht, sowie zur Rückwirkung der Anerkennung: § 1594 Abs. 2 BGB und Wellenhofer in MüKO BGB, 9. Aufl. 2024, § 1594 Rn. 28; Balzer in Gsell u.a., BeckOGK BGB, § 1594 Rn. 62 ff. ), ist dieser seit der Geburt der Antragsteller zu 2 bis 4 als deren Vater anzusehen. (ββ) Gleichwohl steht damit nicht ohne Weiteres fest, ob die Wirkungserstreckung zwingend dazu führt, dass bereits die Erwerbsvoraussetzungen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 StAG nicht gegeben waren. Die Verlustgründe sind in § 17 StAG in der maßgeblichen Fassung vom 4. August 2019 abschließend geregelt. Vorliegend ist zunächst keiner der ausdrücklich in § 17 Abs. 1 StAG a.F. genannten Verlustgründe einschlägig. § 17 Abs. 3 StAG a.F. nimmt jedoch auf Entscheidungen nach anderen Gesetzen Bezug, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB. Trotz gewisser verfassungsrechtlicher Zweifel an der Bestimmtheit und Erweiterungsfähigkeit dieser Vorschrift, kommt eine Anwendung auf vergleichbar gelagerte Fälle wohl in Betracht, weil die Aufzählung nicht enumerativ gefasst war. Allerdings stünde diesem Ergebnis wiederum die konsequenter Weise erweiternd auszulegende Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StAG a.F. entgegen. Danach berührt der Verlust in bestimmten Fällen nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Dies war jedenfalls für die am .... November 2014 geborene Antragstellerin zu 2 und den am .... März 2016 geborenen Antragsteller zu 4 der Fall, weil diese im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2021 das fünfte Lebensjahr vollendet hatten. Jedenfalls insoweit müsste daher von einer fortbestehenden deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden. Jedoch sprechen auch beachtliche Gründe dafür, dass kein Fall des § 17 StAG vorliegt. Ausgehend von der oben dargestellten zivilrechtlichen Rechtslage war Herr ... wegen der seit 30. Oktober 2013 rechtskräftigen Scheidung nicht Vater der Antragsteller zu 2 bis 4. Anders als in den Fällen der nachträglichen Anfechtung einer Ehe – etwa wie nach dem vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig befundenen § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB einer Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde (Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – BVerfGE 135, 48) - bestand hier zu keinem Zeitpunkt eine Vaterschaft des Herr ... . Daher waren die Antragsteller zu 2 bis 4 voraussichtlich auch zu keinem Zeitpunkt als Deutsche anzusehen. So wurde ihnen zwischenzeitlich auch kein Ausweisdokument ausgestellt, das sie als Deutsche ausweise und möglicherweise einen entsprechenden Vertrauensschutz hätte begründen können. Im Rahmen der Prüfung einer Erteilung eines Ausweises hätte nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG vielmehr – wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt – erkannt werden müssen, dass die Ehescheidung der Antragstellerin zu 1 mit Herrn ... für Deutschland beachtlich ist. Ein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG kann in der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2021, mit der die Scheidung anerkannt wurde, nicht gesehen werden. Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist „jede Verlustzufügung, die die – für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame – Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – BVerfGE 135, 48, juris Rn. 31). Die Betroffenen haben nur dann Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn sie im Zeitpunkt ihres Handelns wissen oder wenigstens wissen können, dass sie damit die Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit schaffen. Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – BVerfGE 135, 48, juris Rn. 42). Dass diese Voraussetzungen – vor allem angesichts der Bestrebungen der Antragsteller, die Vaterschaft des leiblichen Vaters auch rechtsverbindlich eindeutig zu klären – vorlagen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war den Antragstellern schon seit der Scheidung der Ehe der Antragstellerin zu 1 mit Herrn ... bekannt, dass die Ehe nicht mehr bestand. Dieses Ergebnis war damals auch von den Antragstellern gewollt. Schließlich lebten sie mit dem leiblichen Vater der Antragsteller zu 2 bis 4 zusammen und er hatte seine Vaterschaft anerkannt. Ob ein damit allein in Betracht kommender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG vorlag, der dem Gesetzesvorbehalt unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – BVerfGE 135, 48, juris Rn. 81), ist aller Voraussicht nach ebenfalls Zweifeln unterworfen. Denn die Regelungen des § 107 Abs. 1 FamFG dürften keinen Eingriff in die Staatsangehörigkeit darstellen. Sie zielen – anders als die Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. – nicht auf den Verlust der Staatsangehörigkeit ab, sondern dienen der Wirkungserstreckung einer ausländischen Ehescheidung. Aufgrund der Wirkungserstreckung der Scheidung ab deren Rechtskraft bestand hier bei Geburt der Antragsteller zu 2 bis 4 keine Ehe mit Herrn ... . Eine deutsche Staatsangehörigkeit dürfte damit von Anfang an nicht entstanden sein. Die Scheidung war den Antragstellern von Anfang bekannt und von ihnen gewollt. Dass § 107 FamFG diesem Willen durch einen formalen Ausspruch rückwirkend wie von den Beteiligten gewollt Beachtung verschafft, stellt wohl keinen Verlust im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung. (d) Denn die Abschiebung erweist sich hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 4 jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil diesen jedenfalls ein Anspruch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustand. (aa) Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zwar bleibt die Ausreisepflicht eines Ausländers nach § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt, jedoch wird durch die Duldung die Vollziehung derselben ausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Abschiebung dürfte diese mit hoher Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen unmöglich gewesen sein, weil ein Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta zu gewärtigen war. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 8.12.2022 – 1 C 8.21 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 – 1 C 8.21 –, juris Rn. 20). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 8.12.2022 – 1 C 8.21 –, juris Rn. 20; sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2021 – 11 S 1966/19 –, juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.8.2023 – 11S 2717/22 –, juris Rn. 18, vom 25.7.2023 – 11 S 985/22 –, juris Rn. 17, vom 4.7.2023 – 11 S 448/23 –, juris Rn. 7 und vom 6.7.2022 – 11 S 2378/21 –, juris Rn. 6). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 23 und der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48). Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 23 und der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.8.2023 – 11 S 2717/22 –, juris Rn. 21, vom 25.7.2023 – 11 S 985/22 –, juris Rn. 20, vom 4.7.2023 – 11 S 448/23 –, juris Rn. 10 und vom 6.7.2022 – 11 S 2378/21 –, juris Rn. 9). Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 45 und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.8.1994 – 2 BvR 1542/94 –, juris Rn. 11). Kann – zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase – die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2021 – 11 S 1966/19 –, juris Rn. 114 und Beschlüsse vom 16.8.2023 – 11 S 2717/22 –, juris Rn. 22, vom 25.7.2023 – 11 S 985/22 –, juris Rn. 21, vom 4.7.2023 – 11 S 448/23 –, juris Rn. 11 sowie vom 6.7.2022 – 11 S 2378/21 –, juris Rn. 10). Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.8.2023 – 11 S 2717/22 –, juris Rn. 24, vom 25.7.2023 – 11 S 985/22 –, juris Rn. 23 und vom 4.7.2023 – 11 S 448/23 –, juris Rn. 12). Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen (vgl. zum letztgenannten Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 17). Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, Letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich und zumutbar wäre, ihre schutzwürdige Gemeinschaft im Ausland unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es sämtlichen Mitgliedern der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.8.2023 – 11 S 2717/22 –, juris Rn. 24, vom 25.7.2023 – 11 S 985/22 –, juris Rn. 23 und vom 4.7.2023 – 11 S 448/23 –, juris Rn. 12). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU–GR–Charta gilt im Grundsatz nichts anderes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.8.2023 – 11 S 2717/22 –, juris Rn. 25, vom 25.7.2023 – 11 S 985/22 –, juris Rn. 24 und vom 4.7.2023 – 11 S 448/23 –, juris Rn. 13). (bb) In Anwendung dieser Grundsätze und Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls ist das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der von den Antragstellern glaubhaft gemachten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass einer Abschiebung der Antragsteller zu 2 bis 4 Art. 6 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta entgegenstanden. Es kann dabei dahinstehen, ob eine auch nur vorübergehende Trennung von ihrer Mutter die Abschiebung bereits deshalb unmöglich machte, weil die Antragstellerin zu 1 mangels wirksamer Abschiebungsandrohung nicht hätte abgeschoben werden können. Denn darüber hinaus war den Antragstellern zu 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Abschiebung wegen der Beziehung zu ihrem in Deutschland lebenden leiblichen Vater, Herrn ... , nicht zumutbar, die Antragstellerin zu 1 ins Ausland zu begleiten oder ihr zeitnah dorthin zu folgen. Dabei ist die rechtliche Vaterschaft allein nicht entscheidend, wobei – wie oben ausgeführt – auch insoweit angesichts der (rückwirkenden) Anerkennung der Scheidung von einer – zunächst auch im Geburtenregister eingetragenen – Vaterschaft des Herrn ... auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an einer engen tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Antragstellern zu 2 bis 4 und ihrem leiblichen Vater. Wie dem Antragsgegner bekannt war, waren diese im Zeitraum zwischen ihrer Geburt und der Abschiebung gemeinsam untergebracht, zuletzt in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Zeit keine besonders schutzwürdige (Lebens-)Gemeinschaft zwischen dem Vater und seinen minderjährigen Kindern bestand, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen der Kinder geprägt war. Dies bestätigen weiterhin die übereinstimmenden Aussagen der Mutter und des Vaters. Auch wenn sich die genauen Umstände der Gemeinschaft im Jahr 2019 kaum mehr belastbar in allen Einzelheiten aufklären lassen werden, entfaltet ferner die fürderhin bestehende enge Verbindung der Antragsteller zu 2 bis 4 zu ihrem Vater indizielle Wirkung für eine auch damals gelebte Gemeinschaft. Aufgrund der ihres jungen Alters waren Antragsteller zu 2 bis 4 zudem besonders schutzwürdig. So dürften sie einen – vom Antragsgegner wohl unterstellten – nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Darüber hinaus ist für das Gericht – nicht zuletzt mangels unterbliebener belastbarer Prüfung durch den Antragsgegner – nicht erkennbar, dass eine Familienzusammenführung im Kosovo dauerhaft möglich und zumutbar gewesen sein soll. Denn Herrn ... wäre jedenfalls eine Sicherung des Lebensunterhalts, die nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsteller für die Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltstitels Voraussetzungen wäre, mangels Sprachkenntnis kaum möglich gewesen. Einzustellen ist weiterhin, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik zwar nicht durch einen Aufenthaltstitel gesichert war. Er war jedoch aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses im Besitz einer bis 31. August 2022 befristeten Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der maßgeblichen Fassung vom 15. August 2019, sodass er gleichermaßen nicht mit einer unmittelbaren und kurzfristigen Beendigung seines Aufenthalts hat rechnen müssen. Danach aber standen die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, denen mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden sollte. Vielmehr war der Aufenthalt der Antragsteller zu 2 bis 4 auf dem Bundesgebiet (jedenfalls) zu dulden. (2) Ist die Abschiebung der Antragsteller aus obenstehenden Gründen rechtswidrig gewesen, verletzt diese mit hoher Wahrscheinlichkeit die Antragsteller fortdauernd in einem Recht auf Verbleib im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 4 ergibt sich dies aus ihrer durch das Bundesverwaltungsamt am 23. Oktober 2024 festgestellten deutschen Staatsangehörigkeit, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG ex nunc gilt und Bindungswirkung entfaltet. Auch die Antragstellerin zu 1 wäre im Falle einer Wiedereinreise nicht (umgehend) erneut ausreisepflichtig. Denn ihr stünde jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu, weil eine zu besorgende dauerhafte Trennung von ihren minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit einen Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta bedeutete. Inwieweit darüber hinaus auch Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bestünden, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. b) Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Dringlichkeit kann vorliegend insbesondere nicht die lange Verfahrensdauer entgegengehalten werden, zumal die Antragsteller ihr Möglichstes getan haben, einen legalen Aufenthalt auf dem Gebiet der Bundesrepublik rechtssicher anzustreben. Im Übrigen ist ihnen, obgleich die jeweiligen Einreise- und Aufenthaltsverbote ausgelaufen sind, eine legale, auf einen dauerhaften Aufenthalt zielende Einreise nach derzeitigem Stand nicht unmittelbar möglich. Insbesondere steht dem nicht die Option einer visumsfreien vorübergehenden Einreise entgegen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG. Der danach anzusetzende Streitwert (4 x 5.000 Euro) ist wegen der mit der erstrebten Anordnung verbundenen faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.7.2019 – 12 S 953/19 –, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.5.2020 – 4 K 8091/19 –, juris Rn. 71).