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Entscheidung

III ZA 49/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZA49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZA49.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 49/18 vom 27. Juni 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe wird abgelehnt. Gründe: Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Ausnahme einer im Prozesskostenhil- feverfahren nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassenen Rechtsbe- schwerde liegt nicht vor (vgl. nur Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 16. Aufl., § 118 Rn. 6, § 127 Rn. 25; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl., § 114 Rn. 1a, § 118 Rn. 4; Zöller/ Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 3; jeweils mwN). Soweit das Gesuch der Antragstellerin dahin auszulegen ist, dass sie Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Dezember 2018 - 6 U 25/16 - begehrt (§ 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO), be- steht keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht er- sichtlich ist. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu- tung wirft der Fall nicht auf. Er erfordert auch keine höchstrichterliche Rechts- 1 2 - 3 - fortbildung. Letztlich gebietet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung nicht die Zulassung der Revision; das Berufungsurteil weist keinen symp- tomatischen Rechtsfehler auf und beruht auch nicht auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Insbesondere liegt kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor (siehe Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren III ZR 5/19). Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 31.03.2016 - 4 O 27/15 - OLG Rostock, Entscheidung vom 17.12.2018 - 6 U 25/16 -