Entscheidung
VII ZR 168/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:010719BVIIZR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:010719BVIIZR168.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 168/17 vom 1. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2019 durch die Richterin Dr. Brenneisen als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antrag- stellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 1.565.785 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2017 beauftragt, welches den Beklagten mit 1.565.785 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde- begründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 1.465.785 € weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegen- standswert dementsprechend auf 1.465.785 € festgesetzt. 1 2 - 3 - Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätig- keit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. II. Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu ent- sprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzu- lassungs-beschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen un- beschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich auf die gesamte, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründete Beschwer in Höhe von 1.565.785 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der an- waltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. 3 4 - 4 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Brenneisen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2016 - 12 O 267/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2017 - I-5 U 114/16 -