Entscheidung
4 StR 85/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170719B4STR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170719B4STR85.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85/19 vom 17. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2019 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die gegen das Ur- teil des Landgerichts Bochum vom 5. September 2018 einge- legte Revision wirksam zurückgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen Vergewaltigung unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 16. April 2013 (59 Ls 304 Js 27/12-63/12) und un- ter Einbeziehung der darin verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt; darüber hinaus hat es ihn wegen sexueller Nö- tigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie we- gen versuchter Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und zwei Monaten verurteilt. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seine Verteidiger rechtzei- tig Revision eingelegt und das Rechtsmittel form- und fristgerecht begründet. Der Generalbundesanwalt hat am 18. Februar 2019 beantragt, das angegriffene Urteil im Fall II.1. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abzuändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh- lenen entfällt; insoweit sei Verfolgungsverjährung eingetreten; diese Änderung lasse den Strafausspruch jedoch unberührt, so dass die Revision im Übrigen zu verwerfen sei. Mit an die Vorsitzende der Strafkammer adressiertem, an die Staatsan- waltschaft Bochum gerichtetem Schreiben vom 17. Mai 2019 erklärte der Ange- klagte, dass er „sehr tief und intensiv über meine Tat nach gedacht“ habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass er die Revision „zurückziehen“ und „mit ihnen Persönlichen sprechen und die ganze wahrheit von meiner seits ins Licht bringen“ wolle; auch sei er bereit, eine Therapie zu absolvieren und an sich zu arbeiten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 leitete die Vorsitzende eine Ablich- tung dieses Schreibens den Verteidigern des Angeklagten und der Staatsan- waltschaft zu, wies darauf hin, dass sie das Schreiben des Angeklagten nicht als Rechtsmittelrücknahme, sondern lediglich als Ankündigung einer Rücknah- me auslege, und bat um Mitteilung, ob die in dem Schreiben enthaltene Bitte des Angeklagten um ein persönliches Gespräch als Antrag auf mündliche Haft- prüfung auszulegen sei. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , teilte daraufhin mit, dass der Angeklagte „von seiner Überlegung, die Revision zurückzuziehen ab- gerückt“ sei und fügte ein auf den 12. Juni 2019 datiertes Schreiben des Ange- klagten bei, in dem dieser erklärte, dass sein Verteidiger mit ihm den Antrag des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2019 erörtert und ihm erklärt habe, dass nach dessen Ausführungen „eine Chance, aber andererseits keine Garan- 2 3 - 4 - tie“ bestehe, weniger Strafe zu bekommen, und er aus diesem Grund die Revi- sion nicht zurücknehmen wolle. II. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Frage, ob eine wirksame Revisionsrücknahme vor- liegt, von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt wird, ist die einge- tretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 6/19; Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 StR 570/18). 1. Dass das Rechtsmittel von den Verteidigern des Angeklagten einge- legt und begründet worden war, ist für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ohne Belang; der erklärte Wille des Angeklagten hat stets Vorrang (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 – 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; BGH, Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 353/11, juris). 2. Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten wahrt die hierfür vorgese- hene Form (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN) und ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf die Beendigung des Revisionsverfah- rens gerichtet. Dies belegt die gebotene Würdigung des Schreibens nach sei- nem Wortlaut und dem Gesamtsinn der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1996 – 1 StR 487/96, NStZ 1997, 378). Der Angeklagte hat un- ter Hinweis auf seine aktuelle Situation zweifelsfrei seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Revision zurücknehmen und die Rechtskraft des Urteils herbeifüh- ren zu wollen. Der Bedeutungsinhalt dieser Erklärung wird nicht dadurch in Fra- ge gestellt, dass er mit der Rücknahmeerklärung den Wunsch nach einem per- sönlichen Gespräch verbunden hat. Dieser Wunsch ist nach dem Gesamtzu- 4 5 6 - 5 - sammenhang des Schreibens ersichtlich auf den darin enthaltenen Hinweis be- zogen, zur Durchführung einer Therapie bereit zu sein. Damit ist der Wille des Angeklagten, das gegen ihn geführte Strafverfahren nunmehr endgültig zu ei- nem Abschluss zu bringen und die Untersuchungshaft zu beenden, zusätzlich belegt. An der mit Eingang seines Schreibens beim Landgericht am 20. Mai 2019 eintretenden Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung vermag auch der Um- stand nichts zu ändern, dass der Angeklagte nach Erörterung des Antrags des Generalbundesanwalts mit seinem Verteidiger in der Hoffnung auf eine mildere Strafe erklärt hat, die Revision nunmehr doch nicht zurücknehmen zu wollen. Ein Widerruf der – wirksamen – Rücknahmeerklärung war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr möglich. Eine möglicherweise nachträglich eingetretene Willensänderung ist bedeutungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 2 StR 410/17, NStZ 2018, 615, 616). 3. Mit Eingang der Rücknahmeerklärung ist das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. September 2018 rechtskräftig geworden. Die wirksam erklärte Rücknahme ist als Prozesshandlung weder widerruflich noch wegen Irrtums anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 – 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7). III. Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). 7 8 9 10 - 6 - Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen – von der Schuldspruchkorrektur im Fall II.1. der Urteilsgründe abge- sehen – im Übrigen auch unbegründet gewesen wäre. Quentin Richter am Bundesgerichtshof Bender Cierniak ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Quentin Feilcke Bartel