Entscheidung
5 StR 114/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100425B5STR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100425B5STR114.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 114/25 vom 10. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2025 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 wirksam zurückgenommen hat. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen beson- ders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamt- strafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 10. Dezember 2024 Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Ange- klagte mit Schreiben vom 23. Januar 2025, eingegangen am Tag darauf, gegen- über dem Landgericht zurückgenommen. Am 30. Januar 2025 hat der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass er diesen in der Untersuchungshaft besucht habe und die Revision durchgeführt werden solle. Am 5. Februar 2025 hat er die Revision mit der allgemeinen Sachrüge und einer allgemeinen Verfahrensrüge begründet. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs durch deklaratorischen Beschluss festzu- stellen, dass die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 StR 85/19). Das Schreiben des Angeklagten ist eindeutig auf die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels gerichtet („ich ziehe meine 1 2 - 3 - Revision zurück“). Gründe für eine Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die demnach wirksam erklärte Rück- nahme ist weder widerruflich noch wegen Irrtums anfechtbar; eine nachträgliche Änderung des Willens bleibt deshalb unbeachtlich. Wie sich aus den zutreffenden hilfsweisen Ausführungen des Generalbun- desanwalts ergibt, hätte die Revision aber auch in der Sache keinen Erfolg ge- habt. Gericke Mosbacher RiBGH Köhler und RiBGH Prof. Dr. Werner sind im Urlaub und des- halb gehindert zu unter- schreiben. Gericke Resch Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 03.12.2024 - 621 Ks 7/24 6610 Js 43/24 3