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Entscheidung

1 StR 250/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:250719B1STR250
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:250719B1STR250.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 250/19 vom 25. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München I vom 13. Februar 2019 wird mit der Maßga- be als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in Spanien erlittene Auslieferungshaft – wie in den Urteilsgrün- den (UA S. 50) ausgeführt – im Maßstab 1:1 auf die verhäng- te Freiheitsstrafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Banden- betrugs in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 191.600 € gegen ihn als Gesamtschuldner angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat – bis auf die vorzunehmende Ergänzung des Tenors um die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die in Spanien erlittene Auslieferungshaft – keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 1. Die erhobene Verfahrensrüge, mit der die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) in Verbindung mit einer Ver- letzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ge- nügenden Weise begründet und daher unzulässig. a) Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthalten- den Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Re- visionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18 Rn. 8 und vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14 Rn. 13; Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06 Rn. 13 ff.; jeweils mwN). b) Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Mit der erhobenen Verfahrensrüge beanstandet die Verteidigung, dass die Strafkammer bereits am 1. Februar 2019 über ihren gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens be- züglich der Inhalte des Sonderbandes „übersetzte Chats“ gerichteten Wider- spruch vom 31. Januar 2019 entschieden habe, ohne die angekündigte Be- gründung des Widerspruchs abzuwarten, und dass über ihren nachfolgend am 4. Februar 2019 erhobenen – als Gegenvorstellung zu verstehenden – begrün- deten Widerspruch überhaupt nicht entschieden worden sei; durch die Einfüh- rung der verschriftlichten Audiodateien und Chats im Wege des Selbstlesever- fahrens ohne Abspielen der Audiodateien und erneute Übersetzung der Chats durch einen Dolmetscher in der Hauptverhandlung habe weder die Richtigkeit der jeweiligen Übersetzung beurteilt noch eine belastbare Zuordnung der Chatinhalte zu den einzelnen Akteuren erfolgen können, weshalb auch die ge- richtliche Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verletzt worden sei. 3 4 5 - 4 - Das Hauptverhandlungsprotokoll wird dabei nur auszugsweise wieder- gegeben. Die Revision verschweigt insbesondere, dass die Strafkammer, wie sich aus nicht vorgelegten Teilen des Hauptverhandlungsprotokolls ergibt, nach dem erneuten Widerspruch der Verteidigung am 5. Verhandlungstag verschie- dene Chatprotokolle, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, unter Mitwirkung einer Dolmetscherin verlesen hat und dass auch Audiodateien unter Hinzuziehung eines Augenscheinsgehilfen in der Hauptverhandlung abgespielt und ebenfalls übersetzt wurden. Mit der bloß ausschnittsweisen und selektiven Wiedergabe des Hauptverhandlungsprotokolls, die sowohl die Verlesung von Chatprotokollen als auch das Abspielen von Audiodateien unter Hinzuziehung eines Dolmetschers unerwähnt lässt, zeichnet die Revisionsbegründung ein Zerrbild vom Ablauf der Hauptverhandlung und ermöglicht dem Senat damit keine Prüfung, ob die geltend gemachten Verfahrensverstöße tatsächlich vor- liegen. 2. Auch im Übrigen hat die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Raum Jäger Bellay Bär Pernice 6 7