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Entscheidung

1 StR 279/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920B1STR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920B1STR279.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 279/20 vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 1. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Karlsruhe vom 27. März 2020 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlit- tene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährli- cher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Ergänzung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 3 - 3 - 1. Die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Spani- en vom 22. Juli 2019 bis zum 5. September 2019 erlittene Auslieferungshaft (vgl. UA S. 7) war nachzuholen. Die Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (BGH, st. Rspr.; z.B. Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 464/17 Rn. 2 mwN). Dies holt der Senat entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 426/17 Rn. 24 mwN) nach und legt einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 fest. Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab sind weder vorge- tragen noch sonst ersichtlich (zum Anrechnungsmaßstab von 1:1 für Spanien vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 – 1 StR 250/19; vom 5. Februar 2019 – 5 StR 586/18 und vom 20. Dezember 2017 – 4 StR 508/17). 2. Soweit der Angeklagte in Spanien zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war, wäre diese Verurteilung, hätte es sich um eine solche eines deutschen Gerichts gehandelt, vom zeitlichen Ablauf her gesamt- strafenfähig gewesen. Da mit einer ausländischen Verurteilung keine Gesamt- strafe gebildet werden kann, ist der daraus entstehende Nachteil auszugleichen (zur Bemessung des Ausgleichs vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20 Rn. 26 ff.). Dem Angeklagten ist jedoch im vorliegenden Fall durch die spanische Verurteilung kein Nachteil entstanden, weil die Vollstre- ckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war und die Be- währungszeit bereits abgelaufen ist. 4 - 4 - 3. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Raum RiBGH Prof. Dr. Jäger befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung ge- hindert. Raum Bellay Fischer Hohoff Vorinstanz: Karlsruhe, LG, 27.03.2020 - 310 Js 13708/19 2 KLs 5