Leitsatz
XII ZB 36/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:310719BXIIZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:310719BXIIZB36.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 36/19 vom 31. Juli 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5; ZPO §§ 130 Nr. 6, 233 Satz 1 D Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er un- vorhergesehen ausfällt. Dabei hat der Einzelanwalt für den Fall einer Verhinde- rung im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen selbst für ei- ne anwaltliche Vertretung Vorsorge zu treffen (im Anschluss an BGH Beschlüs- se vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 - juris und vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16 - NJW-RR 2018, 1210). BGH, Beschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 36/19 - OLG Hamm AG Gelsenkirchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2019 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: 19.200 € Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Wieder- einsetzungsantrags und die Verwerfung seiner Beschwerde. Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag des Antragstellers, wonach die zwischen den Beteiligten geschlossene notarielle Scheidungsfolgenverein- barung insoweit nichtig sei, als sie Regelungen zum nachehelichen Unterhalt enthalte, abgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 11. September 2018 zugestellt worden. Am 9. Oktober 2018 hat er hiergegen beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Am 12. November 2018 (einem Montag) ist beim Ober- landesgericht die Beschwerdebegründung eingegangen. Diese war nicht von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unterzeichnet. Nachdem das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe zu- 1 2 - 3 - rückgewiesen und ihn darauf hingewiesen hatte, dass nicht zu erkennen sei, wer die Beschwerdebegründung unterzeichnet habe, hat der Antragsteller Wie- dereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Mit dem ange- fochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verwor- fen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zu- lässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Be- schluss verletzt den Antragsteller weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, dass die Beschwerde des Antragstellers unzulässig sei, da sich eine formgerechte Beschwerdebegründung nicht feststellen lasse. Im Anwaltspro- zess müsse diese von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessge- richt zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigen- verantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein. Es sei nicht er- 3 4 5 - 4 - sichtlich, welcher Rechtsanwalt bzw. welche Rechtsanwältin die Beschwer- debegründung unterzeichnet habe. Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beruhe auf einem dem Antragsteller zuzurechnenden Verschulden seiner Verfahrensbevollmäch- tigten. Diese habe für den Fall ihrer Abwesenheit nach Diktat der Beschwer- debegründung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass jeden- falls ein namentlich bekannter Rechtsanwalt die Beschwerdebegründung unter- zeichnet. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers habe offenbar nicht selbst eine ihr bekannte Rechtsanwaltsfachangestellte angewiesen, sondern die Beschwerdebegründung zunächst in die mit ihr kooperierende Kanzlei des Rechtsbeistands B. gegeben. Dessen Angestellte habe dann die Räume des Anwaltsvereins aufgesucht, sich einen dort mehr oder weniger zufällig anwe- senden, ihr unbekannten Rechtsanwalt ausgesucht und die Beschwerdebe- gründung unterschreiben lassen. Weder aus den eidesstattlichen Versicherun- gen der Angestellten des Rechtsbeistands noch aus dem Vortrag der Verfah- rensbevollmächtigten des Antragstellers sei ersichtlich, wer zu welchem Zeit- punkt entsprechende Weisungen an die Angestellte zur Einholung der Unter- schrift eines Rechtsanwalts und zum Notieren seines Namens erteilt habe. Die diesbezügliche Anweisung eines Rechtsbeistands wäre nicht ausreichend. Abgesehen davon entspreche es nicht der erforderlichen rechtsanwaltli- chen Sorgfalt, einer Rechtsanwaltsfachangestellten die Auswahl des Anwalts, der einen so maßgeblichen Schriftsatz wie eine Beschwerdebegründung unter- zeichnen solle, zu überlassen. 2. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs. 6 7 8 - 5 - a) Die Begründung des Oberlandesgerichts, der zufolge die hier erfolgte Unterschrift den Formerfordernissen des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt, nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Sie steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Rechts- anwalt, der die Beschwerdebegründung unterschrieben hat, identifizierbar sein muss (vgl. BGH Beschluss vom 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16 - juris Rn. 6 mwN). b) Der von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beschrit- tene Weg begründet auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstel- lers ein – ihm gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechenba- res –Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten i.S.d. § 117 Abs. 5 Fa- mFG iVm § 233 ZPO. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorherge- sehen ausfällt (BGH Beschlüsse vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 - juris Rn. 11 mwN und vom 26. September 2013 - V ZB 94/13 - NJW 2014, 228 Rn. 7). Da- bei hat der Einzelanwalt für den Fall einer Verhinderung im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen selbst für eine anwaltliche Vertretung Vorsorge zu treffen (BGH Beschlüsse vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 - juris Rn. 11 mwN und vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16 - NJW-RR 2018, 1210 Rn. 8). Denn die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegrün- dungen gehört nicht zu den einfachen Büroaufgaben, die der Rechtsanwalt sei- nem Personal übertragen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 12). Entsprechendes folgt auch aus § 53 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt selbst unter den dort genannten Vo- raussetzungen für die Bestimmung seiner Vertretung zu sorgen hat (BGH Urteil vom 23. Juli 1965 9 10 11 - 6 - - III ZR 55/65 - VersR 1965, 1005). Auch für den Fall der Verhinderung von An- gestellten gehört es zu den Organisationspflichten des Rechtsanwalts, selbst Vorsorge durch Bestimmung von Vertretern zu treffen (BGH Beschlüsse vom 4. November 1977 - V ZB 12/77 - VersR 1978, 92 und vom 8. November 1988 - VI ZB 26/88 - NJW 1989, 1157, 1158; KG NJW 1995, 1434, 1435). bb) In diesem Rahmen bewegt sich die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts, wenn es darauf abstellt, dass es nicht der erforderlichen rechtsanwaltlichen Sorgfalt entspricht, einer Rechtsanwaltsfachangestellten die Auswahl des Anwalts, der einen so maßgeblichen Schriftsatz wie eine Be- schwerdebegründung unterzeichnen soll, zu überlassen. Deshalb hätte die Verfahrensbevollmächtigte für den Fall ihrer Verhinde- rung, deren Gründe sie nicht einmal ansatzweise dargetan hat, selbst für eine anwaltliche Vertretung sorgen müssen. Sie durfte es weder dem nicht beim Be- schwerdegericht postulationsfähigen Rechtsbeistand noch der bei ihm beschäf- tigten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen, an ihrer statt einen zur 12 13 - 7 - Vertretung und damit auch zur eigenverantwortlichen Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründung bereiten Rechtsanwalt zu suchen. Dose Schilling RiBGH Dr. Günter hat Urlaub und ist deswegen an der Unterschrift gehindert. Dose Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 30.08.2018 - 102 F 290/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2019 - II-4 UF 164/18 -