Leitsatz
XII ZB 583/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
49mal zitiert
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
59 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 5 8 3 / 1 4 vom 22. Juli 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 233 Fe, 520 Abs. 2 Satz 2 a) Eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist ausgeschlossen, wenn das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesge- richt eingegangen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 - juris). b) Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz ge- fertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Un- terschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu über- senden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzu- sichern (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140; Senatsurteil vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 541/80 - FamRZ 1981, 33; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700). BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - OLG Frankfurt am Main AG Bad Schwalbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Beschwerdewert: 85.629 € Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich von 85.628,65 € zu zahlen. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde der Verfahrensbevollmächtig- ten der Antragsgegnerin am 17. März 2014 zugestellt. Die Antragsgegnerin hat am 15. April 2014 Beschwerde eingelegt. Am 19. Mai 2014 (einem Montag) hat die Antragsgegnerin beim Amtsgericht die Verlängerung der Beschwerdebe- gründungsfrist um einen Monat beantragt. Das Amtsgericht hat noch am 19. Mai 2014 die Übersendung des Verlängerungsgesuchs an das Oberlandes- gericht veranlasst, wo es am 23. Mai 2014 eingegangen ist. 1 2 - 3 - Nachdem das Oberlandesgericht auf die Verfristung des Verlängerungs- antrages hingewiesen hatte, hat die Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde begründet. Hierzu hat sie ausge- führt, die immer zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte ihrer Verfahrensbe- vollmächtigten habe das schriftsätzliche Verlängerungsgesuch entgegen der ihr erteilten Anweisung nicht an das Oberlandesgericht adressiert. Ihrer Verfah- rensbevollmächtigten sei die falsche Adressierung aufgefallen, nachdem sie den entsprechenden Schriftsatz unterzeichnet und an die Mitarbeiterin zur Ver- sendung übergeben habe. Daraufhin habe sie die Kanzleiangestellte angewie- sen, den an das Familiengericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und ei- nen neuen, ansonsten gleich lautenden, an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz anzufertigen und ihr zur Unterschrift vorzulegen. Ihr sei umgehend der neue, richtigerweise an das Oberlandesgericht adressierte Verlängerungs- antrag zur Unterschrift vorgelegt worden, den sie ebenfalls unterzeichnet habe. Sie habe ihre Kanzleiangestellte angewiesen, diesen Schriftsatz nunmehr vorab per Fax und anschließend per Post zu versenden. Diese habe jedoch verse- hentlich den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vernichtet und stattdessen den ursprünglichen an das Familiengericht adressierten Schriftsatz vorab per Fax und anschließend per Post dorthin versandt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde der Antragsgegnerin verwor- fen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbin- dung mit §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht 3 4 5 - 4 - zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs geklärt und die Antragsgegnerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzu- weisen, da die Antragsgegnerin nicht ohne ein eigenes bzw. ihr zurechenbares Verschulden gehindert gewesen sei, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhal- ten. Grundsätzlich fehle es an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn dieser einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung erteile, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Er dürfe darauf vertrau- en, dass diese Mitarbeiterin seine konkreten Einzelanweisungen befolgen wer- de. Dieser Vertrauensgrundsatz gelte aber nicht, wenn der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne besonderen Aufwand möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absehe. In diesem Fall liege das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei darin, dass dieser den Verlängerungsan- trag unterzeichnet habe, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entwe- der selbst handschriftlich zu korrigieren, durchzustreichen oder diesen Schrift- satz zu vernichten. Eine solche einfache, ohne jeglichen Zeitaufwand vorzu- nehmende Tätigkeit sei entgegen der Rechtsauffassung des Bundesgerichts- hofs im Beschluss vom 12. November 2013 (VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13) als die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorg- falt zu erachten, wenn der Rechtsanwalt einen wesentlichen Eigenbeitrag für den fehlerhaften Verlängerungsantrag geleistet habe. Indem der Rechtsanwalt 6 7 - 5 - einen Schriftsatz erstellen lasse, diesen unterschreibe und nunmehr darauf ver- traue, dass die Kanzleikraft den korrigierten Schriftsatz an das Berufungsgericht weiterleite, überlasse er dieser die Beseitigung seines eigenen Ausführungsfeh- lers, der darin bestehe, dass er zwei sich nur in der Adressierung unterschei- dende und durch seine Unterschrift wirksame Schriftsätze geschaffen habe, die im Alltagsgeschäft einer Rechtsanwaltskanzlei leicht miteinander verwechselt werden könnten. Insbesondere wenn es sich dabei um einen derart bedeutsa- men Schriftsatz handele, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegrün- dungsfrist beantragt werde und der Antrag zudem am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereicht werden solle, bedürfe es seitens des Rechtsanwalts einer zusätzlichen Sorgfaltsmaßnahme, wenn - wie im vorliegenden Fall - die zu- nächst erteilte Anweisung, den Verlängerungsschriftsatz an das Oberlandesge- richt zu adressieren, bereits nicht befolgt worden sei. Die Verfahrensbevoll- mächtigte der Antragsgegnerin habe ausschließlich darauf vertraut, dass ihre Mitarbeiterin ihre Anweisung ausführe. Eine Überprüfung sei nicht erfolgt. Die vorliegende Konstellation sei durchaus vergleichbar mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen die Wiedereinsetzung we- gen falscher Adressierung der Berufungsschrift oder des Antrages auf Verlän- gerung der Berufungsbegründungsschrift versagt worden sei. In diesen Fällen sei die nicht mehr überprüfte Anweisung erteilt worden, die fehlerhafte Seite auszutauschen und zu vernichten, was aber nicht erfolgt sei. Der hier vorlie- gende zusätzliche Fehler der Verfahrensbevollmächtigten wiege nicht geringer und führe zu keiner anderen Beurteilung. Dadurch, dass die Verfahrensbevoll- mächtige der Antragsgegnerin die zusätzliche Existenz eines fehlerhaft adres- sierten Antrages auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ermöglicht habe, habe sie eine zusätzliche Fehlerquelle eröffnet und damit den Vertrau- ensgrundsatz, dass ihr Personal den Fehler aufgrund einer erteilten Einzelan- weisung beseitigen werde, außer Kraft gesetzt. 8 - 6 - 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO nicht mehr in Betracht kam, nach- dem das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen war (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 - juris Rn. 9; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 117 Rn. 8 mwN). Deshalb hat es zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin die Beschwerdebegründungsfrist versäumt hat. b) Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht gemäß § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt, weil die Fristversäumung auf einem - der Antragsgegnerin gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Anwaltsverschulden beruht. aa) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittel- frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung einer Rechtsmittel- schrift gehört - ebenso wie die Anfertigung eines Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist - zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeich- nung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büroper- sonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung 9 10 11 12 - 7 - auf die Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmit- telgerichts, überprüfen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 9, 11 mwN). Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechts- mittelschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzel- anweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung in Vergessenheit gerät. Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise An- weisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine weitere, allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 mwN). Ist die Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht adressiert wor- den, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte lediglich dahin angewiesen hat, den bereits von ihm unterzeichneten Schriftsatz hinsicht- lich der Adressangabe zu korrigieren und ihn ohne erneute Vorlage an das zu- ständige Gericht zu senden, und denjenigen, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte - wie hier - angewiesen hat, einen neuen Schriftsatz mit zu- treffender Adressangabe zu fertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und an- schließend an das zuständige Gericht zu senden. (1) Für die erstgenannten Fälle hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Rechtsanwalt zur Absicherung der Ausführungen seiner Einzelanwei- sung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen bzw. zu veranlassen hat, um sicher- 13 14 15 - 8 - zustellen, dass die Kanzleiangestellte die ihr zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelanweisung tatsächlich befolgt (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 f.; BGH Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 - juris Rn. 9 mwN und vom 17. August 2011 - I ZB 21/11 - NJW-RR 2012, 122 Rn. 13). (2) Wenn sich der Rechtsanwalt hingegen den neu erstellten Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zur erneuten Unterschrift vorlegen lässt und die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden, sind zusätzliche Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf der fehlerhafte Schriftsatz auch tatsächlich vernichtet sowie der korri- gierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren werde, nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich (BGH Beschlüsse vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 12; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12 - juris Rn. 7 und Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140 f.). Vor allem könne ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht allei- ne darin gesehen werden, dass er den unzutreffend adressierten und von ihm unterschriebenen Schriftsatz nicht selbst vernichtet oder durch Durchstreichen als ungültig gekennzeichnet habe, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuteten und zu mehr Sicherheit führ- ten (BGH Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13 mwN). Denn Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO sei le- diglich die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt. Allerdings muss der Rechtsanwalt als Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf sein eigenes Verschulden zu- rückzuführen ist, seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragt (BGH Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141; Senatsurteil vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 541/80 - FamRZ 1981, 33, 16 - 9 - 34; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 13). bb) Dem wird die angefochtene Entscheidung im Ergebnis gerecht. Zwar handelt es sich bei dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall um die zuletzt genannte Fallgestaltung, für die es nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs grundsätzlich genügt, wenn der Rechtsanwalt sich den neu erstellten Schriftsatz zur Unterschrift vorlegen lässt mit der damit verbundenen Anweisung, diesen an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden. Vorausset- zung hierfür ist aber, dass der Rechtsanwalt einen "sonst zuverlässigen" Ange- stellten (BGH Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13) bzw. eine als zuverlässig erprobte Büroangestellte (BGH Urteil vom 24. Juli 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141) damit beauftragt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte die Kanzleiangestellte bereits das ursprüngliche Ver- längerungsgesuch entgegen der Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten nicht an das Oberlandesgericht adressiert. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Kanzleiangestellte bereits bei der zuvor erteilten konkreten Einzelanweisung den Schriftsatz weisungswidrig an ein anderes Gericht adressiert hat, darf der Rechtsanwalt nicht mehr darauf vertrauen, dass sie anschließend - bei der Existenz zweier, jeweils unterschriebener Schriftsätze - den richtigen Schriftsatz weisungsgemäß an das zuständige Gericht übersendet. In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt gehalten, nicht nur seine Kanzleiangestellte anzuweisen, den von ihm unterschriebenen, neu gefassten Schriftsatz an das zuständige Gericht zu versenden, sondern durch weitere Maßnahmen sicherzustellen, dass 17 18 - 10 - dies auch geschieht und nicht etwa der zuvor von ihm unterschriebene Schrift- satz abgesandt wird. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 13.02.2014 - 1 F 836/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2014 - 1 UF 132/14 -