Entscheidung
5 StR 304/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:010819B5STR304
2mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:010819B5STR304.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 304/19 vom 1. August 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Nach den landgerichtlichen Feststellungen veranlasste der Angeklagte vom 12. Dezember 2013 bis 14. September 2014 und nochmals am 8. Mai 2015 in 24 Fällen eine Bekannte dazu, vom Intimbereich ihrer im Jahr 2011 geborenen Tochter Fotos anzufertigen und ihm zuzusenden, um sich selbst sexuell stimulieren und die Dateien an andere Personen versenden zu können; er er- langte auf diese Weise (mindestens) 52 Bilddateien. Vom 1. Februar 2015 bis 10. Oktober 2016 versandte der Angeklagte in 40 Fällen 161 kinderpornogra- phische Bilder, darunter 115 von , an Chatpartner. Das Landgericht hat dieses Geschehen zutreffend als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 3 StGB) in 24 Fällen und als Unterneh- men der Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften in 40 Fällen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewürdigt. Eine tatmehrheitliche Begehungsweise - 3 - liegt selbst dann vor, wenn sich – was das Urteil nicht mitteilt – unter den ver- sandten Bildern auch solche befunden haben sollten, die der Angeklagte zuvor von seiner Bekannten erhalten hatte. Zwar können Delikte mit sogenannter überschießender Innentendenz in Tatein- heit mit einem Tatbestand stehen, dessen Begehung (nur) beabsichtigt gewe- sen sein muss, sofern er in der Folge tatsächlich verwirklicht wird (vgl. MüKo-StGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 52 Rn. 27). Dementsprechend wird angenommen, dass § 176a Abs. 3 StGB grundsätzlich tateinheitlich mit § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden kann (vgl. Schön- ke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 16 mwN). Die Annahme von Tateinheit setzt jedoch eine Überschneidung mit solchen Handlungen voraus, die zum Zwecke der Absichtsrealisierung vorgenommen werden (vgl. LK- StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 21 mwN; siehe z. B. BGH, Urteil vom 6. November 1974 – 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 27 f.; Beschluss vom 4. April 1984 – 3 StR 90/84, NStZ 1984, 409). Hieran fehlt es vorliegend. Die sub- jektive Komponente des § 176a Abs. 3 StGB allein hat nicht die Kraft, ein – wie hier – erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Verschaffen der kinderpor- nographischen Bilder erfolgtes Versenden miteinander zu verknüpfen. Sander Schneider König Berger VRiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander