Entscheidung
2 StR 321/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR321
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR321.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 321/19 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u.a. zu 2.: öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornografischer Schriften u.a. zu 3.: schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – am 15. Januar 2020 gemäß § 44, § 45 Abs. 1 und Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten G. wird auf seinen Antrag Wiedereinset- zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Be- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lim- burg an der Lahn vom 7. März 2019 gewährt. 2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil a) betreffend den Angeklagten M. aa) im Fall II.121 der Urteilsgründe aufgehoben; die Verurtei- lung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften und die dafür verhängte Einzelstrafe entfallen, bb) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte M. wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornografischer Schriften in zehn Fällen, Anstiftung zum schweren sexuellen Miss- brauch von Kindern in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in drei Fällen, Drittbe- sitzverschaffung kinderpornografischer Schriften, Her- stellung kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften schuldig ist, b) betreffend den Angeklagten P. - 3 - aa) im Fall II.124 der Urteilsgründe aufgehoben; die Verurtei- lung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften und die dafür verhängte Einzelstrafe entfallen, bb) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte P. wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornografischer Schriften in 80 Fällen und bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in sieben Fällen schuldig ist, c) betreffend den Angeklagten G. aa) im Schuldspruch (1) aufgehoben im Fall II.123 der Urteilsgründe; die Ver- urteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften und die dafür verhängte Einzelstrafe entfal- len, (2) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte G. wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugäng- lichmachung kinderpornografischer Schriften in vier Fällen, Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in drei Fällen, schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem se- xuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornografi- scher Absicht und mit Herstellung kinderpornografi- scher Schriften in sieben Fällen, Herstellung kinder- pornografischer Schriften und der Anstiftung zum - 4 - schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tat- einheit mit Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften schuldig ist; bb) darüber hinaus aufgehoben, (1) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 der Urteilsgründe, (2) im Gesamtstrafen- sowie im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 4. Die Beschwerdeführer M. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: A. Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bandenmäßiger öf- fentlicher Zugänglichmachung kinderpornografischer Schriften in zehn Fällen 1 - 5 - (Fälle II.1 bis II.4, II.21 bis II.26 der Urteilsgründe), Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinder- pornografischer Schriften in drei Fällen (Fälle II.105, II.107 und II.108 der Ur- teilsgründe), Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften (Fall II.104 der Urteilsgründe), Herstellung kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften (Fall II.106 der Urteils- gründe) sowie des Besitzes kinderpornografischer Schriften (Fall II.121 der Ur- teilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen bandenmäßiger öffentlicher Zu- gänglichmachung kinderpornografischer Schriften in 80 Fällen (Fälle II.1, II.7 bis II.17, II.21 und II.33 bis II.99 der Urteilsgründe), bandenmäßiger Drittbesitzver- schaffung kinderpornografischer Schriften in sieben Fällen (Fälle II.18 bis II.20 und II.100 bis II.103 der Urteilsgründe) sowie des Besitzes kinderpornografi- scher Schriften (Fall II.124 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen bandenmäßiger öffentlicher Zu- gänglichmachung kinderpornografischer Schriften in vier Fällen (Fälle II.1, II.5, II.6 und II.21 der Urteilsgründe), Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in drei Fällen (Fälle II.109 bis II.111 der Urteilsgründe), schweren se- xuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografi- scher Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in sieben Fällen (Fälle II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 der Ur- teilsgründe), Herstellung kinderpornografischer Schriften (Fall II.116 der Urteils- gründe), Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tatein- heit mit Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften (Fall II.120 der Ur- teilsgründe) sowie des Besitzes kinderpornografischer Schriften (Fall II.123 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Mona- 2 3 - 6 - ten verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Nichtrevidenten Mä. hat es wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornografischer Schriften in acht Fällen sowie Besit- zes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die von den Angeklagten M. und G. auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und vom Angeklagten P. allein die auf die Verlet- zung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). B. Die Revisionen sind zulässig. Dem Angeklagten G. war aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen gegen die Ver- säumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zu gewähren. C. I. Das Landgericht hat – soweit hier von Belang − folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 5 6 7 - 7 - Die Angeklagten waren bereits seit mehreren Jahren Mitglieder einer pä- dophilen Szene im Internet. Sie betrieben gemeinsam mit gleichgesinnten Mittä- tern, mit denen sie sich zusammengeschlossen hatten, im Darknet von Som- mer 2015 bis November 2016 – sukzessive in leitender Funktion – die Plattform „ “ (T. ) zum Austausch aktueller Bilder und Videos, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand hat- ten. Der Austausch des kinder- und jugendpornografischen Materials erfolgte über so genannte Foren- und Chaträume. Die Plattform wurde im Dezember 2016 von den australischen Behörden abgeschaltet. Sie hatte zu diesem Zeit- punkt weltweit 67.160 Mitglieder (Fall II.1 der Urteilsgründe). Über diese Tätigkeit hinaus posteten die Angeklagten in den zur T. ge- hörenden Foren- bzw. Chaträumen in offenen bzw. geschlossenen Benutzer- kreisen selbst Links auf kinderpornografisches Bild- und Videomaterial, dass sie auf zwei „FileHostern“ der T. hinterlegt hatten. Der Angeklagte M. stellte zwischen Juli und Oktober 2016 drei solcher Links (Fälle II.2 bis II.4 der Urteils- gründe), der Angeklagte G. im April und Mai 2016 zwei solcher Links (Fälle II.5 und II.6 der Urteilsgründe) und der Angeklagte P. zwischen Februar und November 2016 14 solcher Links (Fälle II.7 bis II.20 der Urteils- gründe) zu kinderpornografischen Dateien ein. Nach der Abschaltung von T. riefen die Angeklagten P. und M. „E. “ als Forum zum weltweiten Austausch kinderpornografischen Mate- rials im Darknet ins Leben, wobei sie alsbald von dem Angeklagten G. sowie weiteren Mittätern, mit denen sie sich wiederum zusammengeschlossen hatten und zu denen auch wieder der Nichtrevident Mä. zählte, maßgeblich unter- stützt wurden. Die Gruppierung betrieb die Plattform ab Dezember 2016, wobei sie, anders als bei T. , auf eine Verifizierungspflicht mittels des Postens kin- der- 8 9 10 - 8 - pornografischen Materials verzichteten. Als die Plattform im Juni 2017 durch die deutschen Behörden abgeschaltet wurde, waren weltweit 111.907 Nutzer regis- triert. Der Austausch erfolgte wie zuvor mittels geposteter Links in offenen bzw. geschlossenen Benutzergruppen zu Dateien kinderpornografischen Inhalts (Fall II.21 der Urteilsgründe). Neben ihrer Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs von „E. “ posteten der Angeklagte M. in vier Fällen solche Links auf kinderpornografi- sche Dateien (Fälle II.22 bis II.26 der Urteilsgründe), P. in 71 Fällen (Fälle II.33 bis II.103 der Urteilsgründe). In einem Chat mit dem Zeugen K. erfuhr G. , dass dieser alleine mit seinen damals vier und sechs Jahren alten Kindern lebte, die er sexuell missbrauchte. G. sah die Möglichkeit, anlässlich eines Treffens mit K. dessen Kinder kennenzulernen und diese nach Möglichkeit selbst zu missbrau- chen. Hiervon beabsichtigte er Bild- und Videomaterial zu erstellen, das er an- schließend an seine pädophilen Kontakte weiterreichen wollte. Im Zeitraum vom 16. August 2016 bis zum 21. August 2016 besuchte G. den K. und des- sen Kinder in W. . Zwischen dem Morgen des 17. August 2016 und dem spä- ten Abend des 20. August 2016 kam es zu insgesamt sieben schweren sexuel- len Missbrauchshandlungen zum Nachteil der beiden Kinder durch G. im Zu- sammenwirken mit K. , die jeweils in Bild- bzw. Videodateien festgehalten wurden (Taten II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 der Urteilsgründe). Ferner erstellten G. und K. von dessen sechsjähriger Tochter am 19. August 2016 eine weitere Bilderserie mit kinderpornografischem Inhalt (Tat II.116 der Urteilsgründe). Im Anschluss an seinen Besuch in W. übersandte G. , wie von ihm von Anfang an beabsichtigt, die in W. erstellten Bilddateien an ver- schiedene seiner Kontaktpersonen, unter anderem am 22. August 2016 an den 11 12 - 9 - gesondert verfolgten Fa. und im weiteren Verlauf auch an die Zeugen Eg. und Mi. . Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Wohnung und die Geschäfts- räumlichkeiten der Angeklagten durchsucht. Dabei wurden bei M. mindes- tens 2.007 Bild- bzw. Videodateien mit kinder- oder jugendpornografischem In- halt gefunden (Tat II.121 der Urteilsgründe), bei G. mindestens 15.283 sol- cher Bild- bzw. Videodateien, 10 Fotografien, 268 Kopien von Fotografien und eine VHS-Kassette (Fall II.123 der Urteilsgründe) und bei P. mindestens 3.615 solcher Bild- bzw. Videodateien und sieben Kopien von Fotografien (Fall II.124 der Urteilsgründe). II. Die Revisionen der Angeklagten sind teilweise begründet. 1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten M. und G. versagen aus den in den Zuschriften des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt hin- sichtlich aller Angeklagten zum Entfallen der tatmehrheitlichen Verurteilung we- gen Besitzes kinderpornografischer Schriften (Fälle II.121, II.123 und II.124 der Urteilsgründe), bei dem Angeklagten G. darüber hinaus zum Wegfall der tat- einheitlichen Verurteilung wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in den Fällen II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 der Urteilsgründe, zum Entfall der Aussprüche zu den Einzelstrafen in diesen Fällen und der Ge- samtstrafe sowie der Anordnung der Maßregel. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 13 14 15 16 - 10 - a) Die Schuldsprüche bedürfen der Abänderung, weil die vom Landge- richt vorgenommene konkurrenzrechtliche Einordnung teilweise Rechtsfehler zum Nachteil der drei Angeklagten aufweist. aa) Die Verurteilung der drei Angeklagten wegen tatmehrheitlichen Be- sitzes kinderpornografischen Schriften (Fälle II.121, II.123 und II.124 der Ur- teilsgründe) wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Danach ist nicht ausgeschlossen, vielmehr sogar naheliegend, dass die drei Angeklagten zu dem Zeitpunkt, als sie kinderpornografisches Material im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB verbreiteten bzw. öffentlich zugänglich machten, bereits über einen Großteil der kinder- und jugendpornografischen Schriften verfügten, die – zeitlich nachgelagert – anlässlich der Durchsuchungen bei ihnen aufgefunden wurden. Der zeitgleiche Besitz von verbreiteten bzw. öffentlich zugänglich ge- machten sowie darüberhinausgehenden kinderpornografischer Schriften ver- knüpft indes den unerlaubten Besitz kinderpornografische Schriften mit jeder Verbreitungshandlung zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 15, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 2). Insoweit gilt: (1) Zwar verdrängen die Tathandlungsvarianten des Verbreitens bzw. des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. bzw. 2. Alt. StGB grundsätzlich diejenige des uner- laubten Besitzes solcher Schriften gemäß § 184b Abs. 3, 2. Alt. StGB als sub- sidiären Auffangtatbestand (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208). Dies betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum der Zugäng- lichmachung, nicht jedoch die Zeit danach (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 15, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 2; vom 3. Mai 2019 – 3 StR 86/19, NStZ-RR 2019, 210), und nur die zugänglich ge- machten Dateien. Geht der Besitz kinderpornografischen Schriften in zeitlicher 17 18 19 - 11 - oder quantitativer Hinsicht über den für das Verbreiten bzw. öffentliche Zugäng- lichmachen erforderlichen Besitz derartiger Schriften hinaus, tritt das Dauerde- likt des verbotenen Besitzes kinderpornografischer Schriften tateinheitlich ne- ben das jeweilige Verbreitungsdelikt (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 44. Ed., § 184b Rn. 24a). Dabei liegt dem verbotenen Besitz mehrerer kinderpornografischer Schriften ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3, 2. Alt. StGB zu Grunde (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 – 2 StR 198/19, vgl. auch zum Betäubungsmittelrecht Weber, 5. Aufl., § 29 Rn. 1388 mwN; vgl. zum gleichzei- tigen Besitz mehrere Waffen BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 – 1 StR 737/08, NStZ 2010, 456). Bei gleichzeitigem Besitz von verbreiteten bzw. öffentlich zu- gänglich gemachten kinderpornografischen Schriften und weiterem, darüber- hinausgehend gespeicherten verbotenem Material bleibt danach kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 15, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 2). (2) Nach diesen Maßstäben hat die tatmehrheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes kinderpornografischer Schriften in den Fällen II.121, II. 123 und II.124 der Urteilsgründe keinen Bestand. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs.1 StPO geän- dert. Angesichts der Vielzahl der aufgefundenen kinderpornografischen Schrif- ten ist nicht zu erwarten, dass die für eine tatmehrheitliche Verurteilung erfor- derlichen weitergehenden Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung möglich sind. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklag- ten durch die Änderung des Schuldspruchs nicht beschwert sind. (3) Die Aufhebung war nicht auf den Nichtrevidenten Mä. zu erstre- cken (§ 357 StPO), da dieser nicht wegen der nämlichen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. § 357 Rn. 8), sondern wegen 20 21 22 - 12 - eigenständiger Verbreitungshandlungen im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Die bloße Gleichartigkeit mehrerer, im selben Urteil abge- urteilter Taten unterschiedlicher Täter genügt jedoch nicht, um eine Rechtswir- kung im Sinne der grundsätzlich zurückhaltend anzuwendenden Vorschrift des § 357 StPO (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 357 Rn. 18 f.) herbeizuführen, da das Verbreiten kinderpornografischen Materials nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch prozessual eine selbständige Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. September 1996 – 1 StR 509/96, juris Rn. 10 mwN). bb) Die Urteilsfeststellungen belegen auch nicht die Verurteilung des An- geklagten G. wegen tateinheitlicher Drittbesitzverschaffung kinderpornogra- fischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 der Urteilsgründe. Zwar tragen die Feststellungen ange- sichts der deutschen Staatsangehörigkeit des Angeklagten in allen Fällen den Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften (§§ 176, 176a Abs. 3 idF vom 21. Januar 2015, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Hingegen hat der weitergehende Schuldspruch wegen tateinheitlicher Drittbesitzverschaffung kinderpornografi- scher Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) keinen Bestand. Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte G. habe „im Anschluss an seinen Besuch in W. […] − wie von Anfang an beabsichtigt – die in W. erstellten Bildda- teien an verschiedene seiner Kontaktpersonen, unter anderem am 22.08.2016 an den gesondert verfolgten Fa. […] und im weiteren Verlauf auch an die Zeugen Eg. […] und Mi. “ übersandt, rechtfertigt hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die von ihr vorgenommene und nicht näher begrün- dete Annahme einer tateinheitlichen Verurteilung mit den in W. zwischen dem 17. und 20. August 2016 begangenen schweren sexuellen Missbrauchsta- ten bzw. der tateinheitlichen Herstellung kinderpornografischer Schriften. 23 - 13 - (1) Eine teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlungen, die zur Annahme von Tateinheit führt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 − GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 4 f. mwN; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., § 52 Rn. 21 mwN) ist nicht gegeben. Die bildlich festgehaltenen Missbrauchsta- ten beging der Angeklagten ab dem 17. August 2016. Die letzten beiden Taten endeten am späten Abend des 20. August 2016. Das der Herstellungsprozess, jenseits der eigentlichen Aufnahme, weitere Zeit in Anspruch genommen hätte, ist nicht festgestellt. Das Unternehmen der Drittbesitzverschaffung begann hin- gegen mit der Einleitung der Übermittlung dieser kinderpornografischen Schrif- ten an die Kontakte des G. nach dessen Rückkehr aus W. am 22. August 2016. Eine teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlungen ist damit nicht belegt. (2) Die unterschiedlichen Tathandlungen können auch nicht als tatbe- standliche Handlungseinheit im engeren Sinn (vgl. zum Begriff LK- StGB/Rissing-van Saan, aaO, Vor § 52 Rn. 23) angesehen werden. (a) Die Rechtsprechung nimmt eine tatbestandliche Handlungseinheit bei Delikten mit überschießender Innentendenz an, wenn der weitere Hand- lungsakt, der nach dem Tatbestand an sich nur beabsichtigt sein muss, verwirk- licht wird und dadurch der Straftatbestand desselben Strafgesetzes noch einmal erfüllt wird (vgl. zur Geldfälschung Senat, Urteil vom 3. Juli 2019 – 2 StR 67/19, juris Rn. 8, NStZ-RR 2019, 275, 276 mwN; zum Gebrauchen von gefälschten Zahlungskarten Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 2 StR 342/13, juris Rn. 3 mwN; zur Urkundenfälschung BGH, Beschluss vom 24. April 2018 − 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN). Sofern der Täter hingegen durch die Ver- wirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht ein weiteres Straf- gesetz verletzt, hat die Rechtsprechung, soweit erkennbar, die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit nur in Fällen zugelassen, in denen die Um- 24 25 26 - 14 - setzungstat vor der Beendigung des vorausgegangenen Delikts vorgenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1974 – 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 27; Beschluss vom 4. April 1984 – 3 StR 90/84, juris Rn. 4, NStZ 1984, 408; Senat, Beschluss vom 13. Oktober 1987 – 2 StR 490/87, juris Rn. 2; BGH, Ur- teil vom 12. Januar 1988 – 1 StR 628/87, juris Rn. 4; Beschluss vom 15. Sep- tember 1988 – 4 StR 419/88, juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann § 176a Abs. 3 StGB zwar tateinheitlich mit § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 5 StR 12/15, juris Rn. 4, BGHR StGB § 176a Abs. 3 Konkurrenzen 1). Die Annahme von Tateinheit setzt jedoch eine Überschneidung mit solchen Handlungen voraus, die zum Zwecke der Ab- sichtsrealisierung vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 5 StR 304/19; vgl. auch LK-StGB/Rissing-van Saan, aaO, § 52 Rn. 22). (b) Hieran gemessen ist eine tatbestandliche Handlungseinheit nicht ge- geben. Der Angeklagte G. versandte die in der Zeit vom 17. bis 20. August 2016 erstellten kinderpornografischen Schriften erst nachdem er aus W. nach Deutschland zurückgekehrt war und zwei Tage nach Beendigung der letzten Missbrauchstat (vgl. zur Anknüpfung an die Tatbeendigung LK-StGB/Rissing- van Saan, aaO, § 52 Rn. 22). Die subjektive Komponente des § 176a Abs. 3 StGB hat allein nicht die Kraft, die sexuellen Missbrauchstaten und das Herstel- len der kinderpornografischen Schriften mit deren – räumlich und zeitlich ver- setzten − Versenden zu verknüpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2019 − 5 StR 304/19). (3) Der fortdauernde Besitz der in W. erstellten kinderpornografischen Schriften vermag die getrennt verwirklichten Delikte des schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Herstellens kinderpornografischer Schriften und 27 28 29 - 15 - das Unternehmen der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften auch nicht zu einer einheitlichen Tat zu verklammern. Dies hindern die unter- schiedlichen Strafrahmen zwischen dem Herstellen kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB) bzw. der Drittbesitzverschaffung kinder- pornografischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) einerseits und dem verbo- tenen Eigenbesitz kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 3 StGB) ande- rerseits. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für das Verhältnis der Tatbe- standsalternative des vorangehenden Sichverschaffens und des anschließen- den Drittverschaffens ausdrücklich entschieden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208). Für das vorangehende Herstellen und das anschließende Drittverschaffen kinderpornografischer Schriften kann nichts Anderes gelten (vgl. MK-StGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 55; ebenso für das Betäubungsmittelrecht Weber, BtMG, aaO, § 29 Rn. 154 mwN), denn auch das eigenhändige Anfertigen einer Aufnahme zum Eigengebrauch erfüllt den Tatbe- stand des Sichverschaffens (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 – 3 StR 548/16, NStZ 2018, 90 f.). (4) Der tatsächliche Ablauf rechtfertigt auch nicht die Annahme einer na- türlichen Handlungseinheit. (a) Unter diesem Gesichtspunkt liegt eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne vor, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das ge- samte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. September 2019 – 3 StR 180/19, juris Rn. 12 mwN; LK-StGB/Rissing- van Saan, aaO, Vor § 52 Rn. 10). Dementsprechend können die Delikte des Besitzverschaffens kinderpornografischen Schriften und der Verbrechenstatbe- 30 31 - 16 - stand des § 176a Abs. 3 StGB ideal konkurrieren (vgl. Schön- ke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 16; MK-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176a Rn. 45; LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 176a Rn. 96). (b) Hieran gemessen besteht zwischen den Missbrauchstaten des An- geklagten G. und dem Herstellen der kinderpornografischen Schriften in W. einerseits und dem Versenden der kinderpornografischen Schriften in Deutsch- land keine natürliche Handlungseinheit. Zwar war das Handeln des Angeklag- ten G. durchgängig vom Willen getragen, die im Zuge der Missbrauchshandlun- gen erstellten kinderpornografischen Schriften nach der Rückkehr in Deutsch- land seinen Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen. Jedoch fehlt es an dem erforderlichen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Der Angeklagte beging zwischen dem Morgen des 17. August und dem Abend des 20. August 2016 insgesamt sieben, zeitlich voneinander getrennte schwere sexuelle Miss- brauchstaten zum Nachteil der betroffenen Kinder in W. , von denen jeweils Bild- bzw. Video- dateien erstellt wurden. Die Übersendung erfolgte erst am 22. August 2016, mithin fünf Tage nach der ersten und immerhin zwei Tage nach den letzten bei- den Taten. Zwischen der letzten Tat und dem Übersenden lag zudem die Rück- reise des Angeklagten von W. nach Deutschland. Angesichts dieser Umstän- de ist der erforderliche enge räumliche und zeitliche Zusammenhang nicht mehr gewahrt. (5) Der Rechtsfehler führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung in den Fällen II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 der Urteilsgründe wegen tat- einheitlicher Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften. Die unter- bliebene Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Drittbesitzverschaffung kinder- 32 33 - 17 - pornografischer Schriften beschwert den Angeklagten G. nicht und zwingt den Senat nicht zur Aufhebung der im übrigen rechtsfehlerfreien Verurteilung in diesen Fällen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1957 – 4 StR 5/57, BGHSt 10, 358, 362; vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 ff.; Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 StR 40/97, juris Rn. 12; LR-StPO/Franke, aaO, § 354 Rn. 23). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass die tateinheitliche Verwirkli- chung der Qualifikation des § 176a Abs. 2 StGB neben dem Missbrauch in Ver- breitungsabsicht nach § 176a Abs. 3 StGB im Schuldspruch zum Ausdruck ge- bracht werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 StR 191/15, juris Rn. 1, NStZ-RR 2016, 109). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Angeklagte G. durch den Entfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Drittbesitzverschaffung kinder- pornografischer Schriften nicht beschwert ist und er sich im Übrigen gegen die weitergehende Klarstellung des Schuldspruchs nicht anders als Geschehen hätte verteidigen können. b) Die aufgezeigten Rechtsfehler stellen den Ausspruch über die Ge- samtstrafen bei den Angeklagten M. und P. nicht in Frage. Sie führen hin- gegen bei dem Angeklagten G. zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fäl- len II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 sowie der Gesamtstrafe. aa) Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II.121 und II.124 lässt die Strafaussprüche für die Angeklagten M. und P. unberührt. (1) Die gegen den Angeklagten M. ausgesprochene Gesamtstrafe von acht Jahren kann trotz des Wegfalls der Einzelstrafe von 10 Monaten im Fall II.121 der Urteilsgründe bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von vier Jahren neun Monaten, dreimal drei Jahren zehn Mona- 34 35 36 - 18 - ten, zwei Jahren sechs Monaten, zweimal ein Jahr drei Monaten, fünfmal ein Jahr, neun Monaten und sechs Monaten sowie mit Blick auf den insgesamt un- veränderten Unrechts- und Schuldgehalt des Gesamtgeschehens kann der Se- nat ausschließen, dass das Landgericht unter diesen Umständen eine niedrige- re Gesamtstrafe verhängt hätte. (2) Auch die gegen den Angeklagten P. verhängte Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren und sechs Monaten hat Bestand. Der Senat kann auch hier trotz des Wegfalls der Einzelstrafe von acht Monaten im Fall II.124 der Ur- teilsgründe angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von fünf Jahren, drei Jahren neun Monaten, 18 mal ein Jahr drei Monate und 67 mal ein Jahr mit Blick auf den insgesamt auch hier unveränderten Unrechts- und Schuldgehalt des Gesamtgeschehens ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrige- re Gesamtstrafe erkannt hätte. bb) Hingegen hat der Strafausspruch bei dem Angeklagten G. ange- sichts der Schuldspruchänderung nur teilweise Bestand. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 der Urteilsgründe jeweils zu Lasten des Angeklagten G. berück- sichtigt, dass er „tateinheitlich drei Tatbestände […] verwirklicht hat“. Daher kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Strafbemessung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Dies bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen. Der Wegfall der sie- ben Einzelstrafen sowie der weiteren Einzelstrafe im Fall II.123 der Urteilsgrün- de bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. c) Der Entfall der Einzelstrafen in den Fällen II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 der Urteilsgründe entzieht der im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordne- ten Unterbringung des Angeklagten G. in der Sicherungsverwahrung vorläu- 37 38 39 - 19 - fig deren formelle Voraussetzung. Die von der Strafkammer zutreffend zu An- wendung gebrachte Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB setzt für die Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung in der hier gegebenen Konstellation un- ter anderem voraus, dass der Täter wegen mindestens zwei Sexualstraftaten, durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verwirkt hat, und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt ist. Zwar ist der Angeklagte nach der Schuldspruchände- rung durch den Senat wegen insgesamt acht Sexualstraftaten verurteilt. Jedoch verbleibt es nach der Teilaufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 der Urteilsgründe vorläufig bei einem einzigen Strafausspruch im Fall II.120 der Urteilsgründe von drei Jahren und acht Mona- ten. 3. Die Feststellungen bleiben von dem die konkurrenzrechtliche Bewer- tung betreffenden Rechtsfehler unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, wenn und soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, genauer als bisher bei der Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen II.112 bis II.115 und II.117 bis II.119 der Urteilsgründe in den Blick zu nehmen, in welchen Fällen der Angeklagte G. neben der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirk- licht hat. Er wird zudem neuerlich über die Frage der Unterbringung des Ange- klagten G. in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden haben. 40 - 20 - 4. Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten M. und P. lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Limburg (Lahn), LG, 07.03.2019 - 3 Js 7309/18 1 KLs 41