Entscheidung
1 StR 215/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060819B1STR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060819B1STR215.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 215/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 6. August 2019 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten Q. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren wird abgelehnt, weil sein Rechtsmit- tel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 ZPO). 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Ellwangen (Jagst) vom 7. Januar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass – entsprechend den Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € als Gesamtschuldner angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstande- nen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsi- onskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat kann hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ausschließen, dass das Landgericht, wäre es davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht in seinem Ermessen steht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18), dieses dahinge- hend ausgeübt hätte, von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € abzusehen. Jäger Cirener Hohoff Leplow Pernice