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Entscheidung

1 StR 467/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:031121U1STR467
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:031121U1STR467.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 467/18 vom 3. November 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2021 in der Sitzung am 3. November 2021, an denen teilge- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung vom 19. Oktober 2021 –, Staatsanwalt – bei der Verkündung am 3. November 2021 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 19. Oktober 2021 –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 19. Oktober 2021 – als Verteidiger, - 3 - Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Februar 2018 dahin- gehend ergänzt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.488,64 Euro angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Betruges in 49 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und ver- suchten Betruges in 13 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl- schung, unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Einheits- jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. 1 - 4 - Die auf die Nichtanordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Re- vision der Staatsanwaltschaft hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um- fang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 8. Juli 2020 dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Ent- scheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB bei Anwendung von Jugendstrafrecht im Ermessen des Tatgerichts steht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG), und das Revisionsverfahren mit Blick auf das Verfahren vor dem Großen Senat für Strafsachen ausgesetzt. Der Große Senat für Strafsachen hat am 20. Januar 2021 – GSSt 2/20 – beschlossen, dass die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen (§ 73c Satz 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht. 2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auf der Grundlage der rechts- fehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Taten (UA S. 8 ff.) entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des von dem Angeklagten Erlangten selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einziehung nachholen. Da- nach ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.488,64 Euro gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzuordnen. a) Soweit der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung die Auffas- sung vertreten hat, die Revision der Staatsanwaltschaft erfasse auch die Fälle des versuchten Betruges (Fälle C. 5. d), 5. f), 5. j), C. 6. g) und C. 7. p) der Ur- teilsgründe), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Aus der Revisionsbegrün- dung ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Revision lediglich auf die 2 3 4 5 6 - 5 - Fälle, in denen der Angeklagte aus den Taten Geld oder Waren erlangte, und damit hier nur auf die vollendeten Taten bezieht. Der Senat entnimmt zudem dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe, dass die in den Fällen C. 4., C. 6. a) bis 6. f) und C. 6. h) bis 6. k) sowie C. 10. der Urteilsgründe durch die Betrugstaten erlangten Gegenstände nicht mehr im Vermögen des – vermögenslosen und mit Schulden belasteten (vgl. UA S. 7, 33) – Angeklagten vorhanden sind. b) Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen C. 5. a) bb) und C. 5. e) der Urteilsgründe hinsichtlich der an die Gläubiger des Angeklagten, die E. GmbH und die S. , veranlassten Überwei- sungen scheidet hingegen aus, da der Angeklagte selbst nichts aus diesen Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat, weil dessen Verbindlichkeiten durch die aus den gefälschten Überweisungsaufträgen resultierenden Gutschriften auf dem jeweiligen Konto seiner Gläubiger nicht erloschen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. September 2018, S. 8; BGH, Urteile vom 20. März 2001 – XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149 f. und vom 28. Novem- ber 1990 – XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 69 f.). Insoweit hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Anders liegt der Fall, soweit der Angeklagte die Überweisungen auf sein eigenes Konto veranlasste, weil er insoweit etwas erlangte; dem entspricht es auch, im Falle einer späteren Rückbuchung ein Erlö- schen im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB anzunehmen. Überdies ist die Revision im Hinblick darauf im Übrigen zu verwerfen, dass das Landgericht in den Urteilsgründen von einer finanziellen Belastung des An- geklagten von „über 17.000 €“ bei Abschöpfung des Wertes von Taterträgen aus- 7 8 9 - 6 - geht (UA S. 32 f.) und die Revision der Staatsanwaltschaft sich gegen die Nicht- anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen insgesamt wendet, ohne den einzuziehenden Betrag zu beziffern. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: München II, LG, 07.02.2018 - 22 Js 31502/14 jug 1JKLs 13 Ss 394/18 10