Entscheidung
3 StR 178/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:200819B3STR178
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:200819B3STR178.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 178/19 vom 20. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 im Maßregelaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei- heitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Während der Schuld- und der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung standhalten, kann die vom Landgericht auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben; denn die erforderlichen formellen Voraussetzungen die- ser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift insoweit Folgendes ausgeführt: "Soweit das Landgericht aber nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB Sicherungs- verwahrung gegen den Angeklagten angeordnet hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die von der Strafkammer herange- zogene (UA S. 37 f.) 15-jährige Rückfallverjährungsfrist nach § 66 Abs. 4 Satz 3 HS 2 StGB ist nur im Verhältnis zweier Sexualdelikte zueinander anwendbar. Folgt wie hier eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so findet die fünfjährige Rückfall- verjährungsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 HS 1 StGB Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 StR 142/18, NJW 2018, 3529, 3530; vom 22. November 2018 - 4 StR 253/18, juris). Diese ist hier ver- strichen, da die Anlasstat und die Vortat 13 Jahre und 6 Monate aus- einander liegen (UA S. 37) und der Angeklagte während dieses Zeit- raums 'nur' knapp acht Jahre (UA S. 38) inhaftiert, also nach § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt war. Obwohl auch die übrigen Alternativen der Anordnung einer Sicherungs- verwahrung gemäß § 66 StGB nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vorliegen, ist aufgrund der Möglichkeit des Vorbe- halts einer Sicherungsverwahrung bei erstmaliger Verurteilung wegen ei- nes Verbrechens gegen das Leben nach § 66a Abs. 2 StGB die Sache zu erneuter Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurück zu verweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats 2 - 4 - scheidet aufgrund des in § 66a Abs. 2 StGB eingeräumten tatrichter- lichen Ermessens aus." Dem schließt sich der Senat an. VRiBGH Dr. Schäfer ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Gericke Gericke Spaniol Berg Hoch 3