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Entscheidung

3 StR 272/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:200819B3STR272
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:200819B3STR272.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272/19 vom 20. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Vollrausches u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer, des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 20. August 2019 gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger H. B. und S. B. wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Februar 2019 da- hin geändert, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen die- ser Nebenkläger neben den Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierdurch den Beschwerdeführern entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Überlassen von Betäu- bungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt, ohne sich in der Urteilsformel zu den Auslagen der Nebenkläger zu verhalten. Hiergegen wen- den sich die Nebenkläger mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das nach § 464 Abs. 3 StPO zulässige Rechtsmittel, über das der Senat in der gegebenen Verfahrenslage wegen der von den Beschwerdeführern zu- gleich eingelegten zulässigen Revisionen zu entscheiden hat (vgl. BGH, Be- 1 2 - 3 - schlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2; vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253), hat Erfolg. Die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen; denn er ist wegen einer die Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt worden. Die Verurteilung nach § 323a StGB hat ein Nebenklagedelikt zum Gegenstand, weil es sich bei der Rauschtat um ein Tötungsdelikt und mithin eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StPO handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - 4 StR 10/98, BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 2; vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ-RR 2006, 127). Schäfer Spaniol Tiemann Berg Anstötz 3