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Entscheidung

3 StR 592/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 592/08 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2009 be- schlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Verden vom 23. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. 2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklä- gerin gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenent- scheidung ist das Oberlandesgericht Celle berufen. 3. Der Antrag auf Zulassung der Nebenklage für das Revisionsver- fahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. ist ge- genstandslos. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ein Schuldspruch wegen eines tateinheitlich zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen versuchten Tötungsdelikts und schwerer Körperverletzung ist entgegen dem Vorwurf der Anklageschrift nicht erfolgt, da das Landgericht insoweit zugunsten des Ange- klagten einen Mittäterexzess nicht auszuschließen vermocht hat. 1 - 3 - 1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re- vision der Nebenklägerin ist unzulässig. 2 Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:3 "Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfol- ge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf die Revision des Neben- klägers in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbe- gründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuld- spruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässi- ges Ziel verfolgt wird (BGH Beschl. vom 11. März 2004, 3 StR 493/03; BGH NStZ-RR 2002, 104; BGH Urt. vom 30. Juli 1996, 5 StR 199/96; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 400 Rdnr. 6). Dar- an fehlt es hier. Einen Revisionsantrag gemäß § 344 Abs. 1 StPO stellt die Beschwerdeführerin nicht. Auch der Revisionsbegründung kann nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden, dass die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Mordes oder schwerer Körperverletzung erstrebt (vgl. UA S. 10), da lediglich ein nach Ansicht der Revision nicht ordnungsge- mäßer Verfahrensablauf sowie die Auslagenentscheidung beanstan- det werden (RB v. 28. Mai 2008, S. 1 f; RB v. 8. August 2008, S. 1 f.). Mithin wird insgesamt nicht deutlich, ob die Beschwerdeführerin eine Verurteilung auch wegen eines Nebenklagedelikts erstrebt oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die Strafzumessung beanstan- den will. Ob sich bei Berücksichtigung des Verfahrensgeschehens etwas an- deres ergeben hätte, wenn die Nebenklagevertreterin in der Haupt- verhandlung beantragt hätte, den Angeklagten wegen versuchten Mordes oder schwerer Körperverletzung zu verurteilen (vgl. dazu BGH Beschl. vom 27. Oktober 1989, 3 StR 148/89), kann dahinste- hen, da es an einem Schlussantrag der Nebenklägervertreterin fehlt." 2. Da sich der Senat hiernach mit der Revision sachlich nicht zu befas- sen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von der Nebenklägerin weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der sie sich gegen die unterbliebene Entscheidung über die Auslagen der Ne- 4 - 4 - benklage im Urteil des Landgerichts wendet (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 m. w. N.). 3. Der Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage für das Revisionsver- fahren zuzulassen und ihr Rechtsanwältin E. beizuordnen, ist gegen- standslos. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2008 die Neben- klage zugelassen und Rechtsanwältin E. gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2, § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als solche als auch die Beistandsbestellung wir- ken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH NStZ 2000, 552). 5 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Schäfer