Entscheidung
VII ZR 18/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210819BVIIZR18
1mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210819BVIIZR18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 18/17 vom 21. August 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewie- sen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 26. Juli 2019 ist un- begründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - VII ZR 150/18 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 26. Mai 2017 zur Kenntnis ge- nommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungs- gründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel- punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu 1 2 3 - 3 - bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ge- mäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 12.05.2015 - 12 O 295/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2016 - 3 U 89/15 -