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Entscheidung

VII ZR 224/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100919BVIIZR224
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100919BVIIZR224.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 224/17 vom 19. September 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 12. August 2019 ist unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 18/17 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzu- lassungsbeschwerdebegründung vom 20. November 2017 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel- punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ge- mäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Jurgeleit Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.02.2017 - 4 O 1823/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 13.09.2017 - 22 U 472/17 - 3