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Entscheidung

VII ZR 18/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210819BVIIZR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210819BVIIZR18.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 18/19 vom 21. August 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsan- walts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in An- spruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.000 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt hat, hat das Berufungsgericht nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese je- doch, nachdem ihre Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat, nicht begründet. Mit einem am letzten Tag der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, ihr gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt beizuordnen. 1 2 - 3 - II. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht be- gründet. Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günsti- ges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Bera- tung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein der Beklagten beige- ordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind 3 4 5 - 4 - weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog). Pamp Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 12.06.2017 - 9 O 951/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.01.2019 - 8 U 168/17 -