Entscheidung
II ZB 7/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520BIIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520BIIZB7.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/20 vom 12. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 9. Januar 2020 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den vorbe- zeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzuläs- sig verworfen. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600 €. Gründe: I. Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der Jahre 2011 bis 2015 einer gemeinsam mit dem Kläger betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendigen Wert des Be- 1 - 3 - schwerdegegenstands von mehr als 600 € erreiche (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf 350 € festgesetzt. Der Beklagte hat, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt, am 4. Februar 2020 gegen den ihm am 29. Januar 2020 zugestellten Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Be- gründung der Rechtsbeschwerde wurde antragsgemäß bis 4. Mai 2020 verlän- gert. Mit am 20. April 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten angezeigt, dass er diesen nicht mehr vertrete. Mit Telefax vom 2. Mai 2020 hat der Beklagte beantragt, ihm einen Notanwalt zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bestel- len und seinen Antrag, auch mit weiteren Faxschreiben, begründet. II. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorausset- zungen sind im Streitfall nicht erfüllt. 1. Eine Beiordnung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Be- klagte die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu vertreten hat. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, 2 3 4 5 6 - 4 - wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Ver- schulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 28. November 2019 - X ZB 6/19, juris Rn. 8 mwN). Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht wil- lens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für un- zulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbe- schränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Par- tei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9; Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 126/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 28. November 2019 - X ZB 6/19, juris Rn. 9). So liegt es hier. Mit vom Beklagten vorgelegten Schriftsatz vom 31. März 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, dass er die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde anhand der hinzugezogenen Ge- richtsakten geprüft habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht erfolgversprechend begründen lasse. Für den Fall, dass der Beklagte ihn nicht zur Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ermächti- gen werde, werde er das Mandat niederlegen. 2. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet ungeachtet dessen auch aus, weil die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer 7 8 9 - 5 - dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfol- gung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 18/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5 beide mwN). Dies ist hier der Fall. a) Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat, unter rechtsfehlerfreier Ausübung des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermes- sens und unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof zur Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft oder Einsichtsgewährung verurteilten Beklag- ten entwickelten Grundsätze, den Beschwerdewert auf 350 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7 und 8; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 8 und 9 beide mwN). Die Einwendungen des Beklagten erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wieder- holung der bereits vom Berufungsgericht gewürdigten Argumente. b) Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 4. Mai 2020 verlängerten Frist (§ 575 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet wurde und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist ver- spräche keinen Erfolg. Einer Partei, welcher trotz Vornahme zumutbarer Bemü- hungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann 10 11 - 6 - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmit- telbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzun- gen hierfür dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 126/18, juris Rn. 7 mwN). An Letzterem fehlt es hier aus den unter II. 1 angeführten Grün- den. - 7 - III. Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind und die Frist für ihre Begründung (§ 575 Abs. 2 ZPO) abgelaufen ist. Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 26.03.2019 - 3 O 206/14 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.01.2020 - 7 U 61/19 - 12