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Entscheidung

XI ZR 574/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260819BXIZR574
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260819BXIZR574.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 574/17 vom 26. August 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 2. April 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: Die im eigenen Namen und damit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus ei- genem Recht des Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist zu- lässig, aber unbegründet. Der vom Senat im angefochtenen Beschluss festge- setzte Streitwert von 320.000 € trifft zu. 1. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Klage- antrag zu 1. ist mit 279.142,08 € zu bemessen. a) Der Streitwert einer Klage, die auf "Freistellung" von allen bestehen- den oder künftigen Verpflichtungen aus einem Vertrag und damit der Sache nach auf eine negative Feststellung gerichtet ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948 Rn. 13 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 33; Senatsurteile vom 26. Juli 2016 - XI ZR 352/14, BKR 2017, 83 Rn. 26 und vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 37), bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach der Höhe der Forderung, der 1 2 3 - 3 - sich der Beklagte berühmt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14, juris Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Feststel- lungsklagen"). Maßgeblich ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, hier der Nichtzulassungsbeschwerde. b) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich vorliegend der Wert des Kla- geantrags zu 1. nach dem Saldo der wechselseitigen Zahlungspflichten am Schlusstag des Swap-Vertrages. Die für die Zeit nach Beendigung des Swaps von der Beklagten geforderten Zinsen auf den von der Klägerin geschuldeten CHF-Betrag, mit welchen sie das CHF-Konto der Klägerin belastete, bleiben hingegen als Nebenforderungen nach § 4 ZPO außer Betracht. Da die Fremd- währungsbeträge bislang nicht in EUR umgetauscht wurden, ist der Umrech- nungskurs zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde maß- geblich. aa) Zum Laufzeitende des Swap-Vertrags belief sich das ZAR-Guthaben auf dem Fremdwährungskonto der Klägerin auf 5.558.833,47 ZAR, worin die Schusszahlung in Höhe von 4.568.800 ZAR enthalten war. Dieser Betrag ent- sprach am 19. September 2017 ausweislich der Devisenkursstatistik Oktober 2017 der Bundesbank bei einem Euro-Referenzkurz der Europäischen Zentral- bank in Höhe von 15,9446 ZAR einem Betrag von 348.634,24 €. Zum Laufzeit- ende stand dem eine Forderung der Beklagten in Höhe von 800.000 CHF ge- genüber, was ausweislich der vorgenannten Devisenstatistik am 19. September 2017 bei einem Euro-Referenzkurs von 1,1535 CHF einem Betrag von 693.541,40 € entsprach. Demgemäß bestand zu diesem Stichtag ein negativer Saldo in Höhe von 344.907,16 € zu Lasten der Beklagten. Von diesem Betrag sind bereits erhaltene Zinszahlungen in Höhe von 65.765,08 € in Abzug zu bringen, welche die Klägerin der Beklagten ausweislich der beantragten Zug- 4 5 - 4 - um-Zug-Verurteilung zugesteht. Daraus errechnet sich ein Wert in Höhe von 279.142,08 €. bb) Der sich zu Lasten der Klägerin ergebende negative Saldo der Fremdwährungskonten in Höhe von 587.000 € zum Stichtag 6. Oktober 2016, den die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mitgeteilt hat und der die Grundlage für die Streitwertbemessung durch das Be- rufungsgericht bildete, enthält offensichtlich Zinsforderungen der Beklagten auf den von der Klägerin geschuldeten CHF-Betrag, die als Nebenforderungen zu bewerten sind. Aus diesem Grund gibt dieser Betrag - ungeachtet dessen, dass er den Saldo der Währungskonten nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ein- legung des Rechtsmittels abbildet - entgegen der Auffassung der Gegenvorstel- lung den nach §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden Wert nicht zutreffend wieder. 2. Der Feststellungsantrag zu 3. ist mangels entsprechender Wertanga- ben pauschal mit 15.000 € zu beziffern. Die mit dem Zahlungsantrag zu 5. gel- tend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ob auch die mit dem Zahlungs- antrag 6 7 - 5 - zu 2. begehrten vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 4.165 € eine Ne- benforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO darstellen, braucht der Senat nicht zu ent- scheiden, weil sich selbst bei einer Berücksichtigung daraus kein weiterer Ge- bührensprung ergibt. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.02.2017 - 22 O 14332/16 - OLG München, Entscheidung vom 11.08.2017 - 5 U 989/17 -