Entscheidung
2 StR 221/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR221.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 221/19 vom 4. September 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Februar 2019 im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel dahingehend neu gefasst, dass 370,58 g Marihuana, 6 g Amphetamin und 4,7 g Kokainge- misch eingezogen werden. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die erwei- terte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.410 Euro angeordnet und die „sichergestellten Betäubungsmittel“, das Coffein sowie im Einzelnen bezeichne- te Gegenstände und Waffen eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist hin- sichtlich der „sichergestellten Betäubungsmittel“ nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu bezeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Voll- streckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Fall von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzu- ziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 StR 114/19, juris Rn. 3 mwN). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung dementsprechend neu gefasst. Franke Eschelbach Meyberg Schmidt Wenske 2 3