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Entscheidung

4 StR 294/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040919B4STR294
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040919B4STR294.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 294/19 vom 4. September 2019 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, die (Gesamtgeld-)Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2018 in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, weil dieses Urteil keine Einzelstrafen enthält, und stattdessen einen Härteausgleich ge- währt. Dies entspricht der Rechtsprechung des 1., 2., 3. und 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106; vom 29. März 2006 – 2 StR 579/05, juris, Rn. 7). - 3 - Soweit es demgegenüber der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 20. April 1999 – 5 StR 275/98, wistra 1999, 262 – für vorzugswürdig gehalten hat, eine neue Gesamtstrafe unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstra- fen aus der Vorverurteilung zu bilden, hat er mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Ri'inBGH Dr. Bartel ist im Ur- laub und daher gehindert zu unterschreiben Sost-Scheible