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Leitsatz

XII ZB 148/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040919BXIIZB148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040919BXIIZB148.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 148/19 vom 4. September 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 64 Abs. 2 Satz 1, 280 a) Die gesetzliche Form der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt und die Einlegung von diesem protokolliert wird. b) Zur Notwendigkeit der Überlassung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen vor Anordnung einer Betreuung (Anschluss an Senatsbe- schlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 und vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387). BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - XII ZB 148/19 - LG Schweinfurt AG Schweinfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 4. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Das Amtsgericht hat für den Betroffenen nach Einholung eines Sachver- ständigengutachtens eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssor- ge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Abschluss von Verträgen jeglicher Art, Un- terbringung in einer geschlossenen Abteilung und unterbringungsähnliche Maßnahmen und Vermögenssorge eingerichtet sowie die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Es hat zudem einen auf die Vermögenssorge bezogenen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. 1 - 3 - Dagegen hat der Betroffene Einwände erhoben, die von den Vorinstan- zen als Beschwerde betrachtet worden sind. Das Landgericht hat einen Verfah- renspfleger bestellt und die Beschwerde sodann ohne erneute Anhörung zu- rückgewiesen. Mit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Einrichtung der Betreuung. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist, wie der Betroffene mit Recht rügt, verfahrensfehlerhaft ergangen. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Erstbeschwerde verfristet wäre. Das Landgericht hat die Wirksamkeit der Ersatzzustellung des amtsge- richtlichen Beschlusses an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter eines Krankenhauses nicht festzustellen vermocht. Aus der Akte gehe nicht hervor, dass der Betroffene, der sich kurz zuvor noch in einem anderen Krankenhaus befunden habe, dort gewohnt, das heißt dort gelebt und geschlafen habe. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senats- beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18 - FamRZ 2018, 1534 Rn. 4) und ist als tatrichterliche Feststellung nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Beschwerdefrist zunächst nicht in Lauf gesetzt worden. Der Betroffene hat die Beschwerde zwar durch eine von ihm gegenüber der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zunächst abgegebene telefonische Erklä- rung noch nicht wirksam eingelegt, weil es insoweit an der nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderlichen Form fehlt. Indessen hat er in seiner anschließen- den Anhörung durch die im Abhilfeverfahren zuständige Amtsrichterin ausweis- 2 3 4 5 6 - 4 - lich des von dieser gefertigten Protokolls erneut erklärt, dass er die angeordne- te Betreuung ablehne, was das Landgericht in zulässiger Weise als Beschwer- deeinlegung angesehen hat. Dies genügt dem Formerfordernis nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG, wobei unschädlich ist, dass die Beschwerde zur Nieder- schrift des Richters statt der Geschäftsstelle eingelegt worden ist, und auch ei- ne Unterschrift des Betroffenen auf dem Anhörungsprotokoll nicht erforderlich war (vgl. Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 64 Rn. 18 mwN). 2. Die angefochtene Entscheidung ist bereits deshalb verfahrensfehler- haft ergangen, weil dem Betroffenen das vom Amtsgericht eingeholte Sachver- ständigengutachten entgegen § 37 Abs. 2 FamFG weder während des erstin- stanzlichen Verfahrens noch im Beschwerdeverfahren überlassen worden ist. Die vorliegend erfolgte bloß auszugsweise Bekanntgabe durch die Betreuungs- behörde und durch den in der Rechtshilfe tätigen Richter genügt hierfür nicht. Dieser Mangel führt zugleich zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Anhörung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 8 und vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387 Rn. 6 mwN). 3. Da die genannten Verfahrensmängel zur Aufhebung der angefochte- nen Entscheidung führen, kommt es auf die weiteren von der Rechtsbeschwer- de erhobenen Rügen nicht an. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuver- weisen, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Das Landgericht wird nach Überlassung des Gutachtens an den Be- troffenen diesen - in Anwesenheit des Verfahrenspflegers - persönlich anzuhö- ren haben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2019 - XII ZB 58/19 - FamRZ 2019, 1355 Rn. 11 ff. mwN). Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht zu- gleich Gelegenheit, im Fall des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen 7 8 9 - 5 - einer Betreuung die Erforderlichkeit der einzelnen Aufgaben sowie eines Einwil- ligungsvorbehalts zu überprüfen und diese gegebenenfalls nachvollziehbar zu begründen. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 26.11.2018 - 4 XVII 512/18 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 04.03.2019 - 11 T 28/19 -