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Leitsatz

IX ZB 1/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120919BIXZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120919BIXZB1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1/17 vom 12. September 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3 Abs. 1 lit. b, § 4 Abs. 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 Überträgt der Insolvenzverwalter eine ihm obliegende Aufgabe, die ein Verwalter oh- ne volljuristische Ausbildung nicht lösen kann, einem Rechtsanwalt und entnimmt er die dadurch entstehenden Auslagen der Insolvenzmasse, ist bei der Entscheidung über einen beantragten Zuschlag zur Vergütung zu berücksichtigen, dass dem Ver- walter im Umfang der Delegation kein Mehraufwand entstanden ist. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 12. September 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Dezember 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 72.095,56 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 1. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nachdem er im April 2012 Schlussrechnung gelegt hatte, beantragte er unter dem 2. August 2012 die Festsetzung seiner Vergütung, auf die er Vorschüsse in Höhe von 1.068.294,27 € erhalten hatte. Das Insolvenzgericht beauftragte einen Sachver- ständigen unter anderem mit der Prüfung der Berechnungsgrundlage der Ver- gütung und weiterer Fragen zum Vergütungsantrag. Nach dem Eingang des Gutachtens und zweier Ergänzungsgutachten machte der weitere Beteiligte eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer im Betrag von 1 - 3 - 1.135.117,53 € geltend. Er ging zuletzt von einer Berechnungsgrundlage in Hö- he von 10.729.402,24 € und einem Gesamtzuschlag in Höhe der dreifachen Regelvergütung aus. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 998.135,29 € festgesetzt. Es hat eine Berechnungsgrundlage von 10.094.916,40 € ange- nommen und einen Gesamtzuschlag in Höhe der 2,5-fachen Regelvergütung gewährt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der er eine Vergütung von 1.125.463,50 € bei einem Gesamtzuschlag in Höhe des 2,75- fachen Regelsatzes verfolgte, hat das Landgericht nach Einholung eines weite- ren Ergänzungsgutachtens die Vergütung auf insgesamt 1.053.367,94 € festge- setzt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt der weitere Beteiligte seinen zuletzt gestellten Vergütungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache ist sie unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen des weiteren Beteiligten die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV mit 10.729.402,24 € ermittelt. Es hat, wie zuvor schon das Amtsgericht, auf die sich daraus ergebende Regelvergütung Zuschläge in Höhe des 2,5-fachen Regel- satzes für gerechtfertigt erachtet. In dem Gesamtzuschlag sind Einzelzuschläge für die Betriebsfortführung (0,5), für die sieben Betriebsstätten (0,15) und für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen (0,5) enthalten. 2 3 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg Rechtsfehler des Beschwer- degerichts bei der Bemessung der Einzelzuschläge für die Betriebsstättenzahl und für die arbeitsrechtliche Tätigkeit des Verwalters. a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwal- ters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben bei- spielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbei- tung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden In- solvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beur- teilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbe- stände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag be- stimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14). Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Ver- schiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019, aaO). b) Eine solche Gefahr besteht hier nicht. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickel- 5 6 7 - 5 - ten Maßstäben für die Bemessung von Zuschlägen zur Vergütung des Insol- venzverwalters. aa) Das Beschwerdegericht hat bei seiner Beurteilung berücksichtigt, dass das Unternehmen der Schuldnerin an sieben Betriebsstätten angesiedelt war. Es hat ausgeführt, der Zuschlag für die Betriebsfortführung gelte grund- sätzlich alle in diesem Kontext erbrachten Arbeiten ab, auch wenn sie an ver- schiedenen Betriebsstätten wahrgenommen werden mussten. Gleichwohl sei hier im Blick auf die sieben Betriebsstätten eine Erhöhung des vom Amtsgericht für die Betriebsfortführung angesetzten Zuschlags von 0,5 auf 0,65 angemes- sen. Eine weitere Erhöhung sei nicht gerechtfertigt, weil es sich bei den vom Insolvenzverwalter angeführten Tätigkeiten, die für jede Betriebsstätte zu erfol- gen hatten, um solche gehandelt habe, die bei der Fortführung eines Unter- nehmens notwendig zu erbringen seien. Die Rechtsbeschwerde wendet ein, eine hohe Anzahl von Betriebsstät- ten führe nicht nur bei den zur Betriebsfortführung notwendigen Tätigkeiten zu einem Mehraufwand, sondern auch bei der Inventarisierung von Massegegen- ständen, bei der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, bei der Debi- toren- und Kreditorenverwaltung sowie im Arbeitnehmerbereich. Die abstrakte Möglichkeit eines solchen Mehraufwands rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf, das Beschwerdegericht habe die Anzahl der Betriebsstätten unter verkürztem Maßstab in den Blick genommen oder es an einer Gesamtwürdigung fehlen lassen. Macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag wegen eines erhöhten Aufwands geltend, muss er die erforderlich gewordene Tätigkeit konkret und substantiiert darlegen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZInsO 2005, 806; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, WM 2007, 551 Rn. 11; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 2, 4). Die Rechtsbe- 8 9 - 6 - schwerde zeigt einen solchen Vortrag des weiteren Beteiligten zu einem durch die Anzahl der Betriebsstätten verursachten und nicht mit der Betriebsfortfüh- rung zusammenhängenden konkreten Mehraufwand nicht auf. bb) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Zuschlag wegen der Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen (§ 3 Abs. 1 lit. d InsVV) lassen eben- falls keine Maßstabsverschiebung besorgen. Das Beschwerdegericht hat, wie schon das Insolvenzgericht, den beantragten Zuschlag in Höhe einer vollen Regelvergütung für überhöht und einen Zuschlag in Höhe der 0,5-fachen Re- gelvergütung für ausreichend erachtet. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass der weitere Beteiligte die Vertretung der Schuldnerin in Kündi- gungsschutzprozessen auf einen Rechtsanwalt delegiert habe, womit eine Ar- beitsentlastung des Verwalters einhergegangen sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abwicklung von Arbeitsver- hältnissen gehört zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lö- sen kann, darf er, auch wenn er selbst Volljurist ist, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, WM 2006, 1298 Rn. 6; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 167/07, juris Rn. 10, jeweils mwN). Ist er selbst als Rechtsanwalt zugelassen und führt er die Tätigkeit selbst aus, kann er aus der Insolvenzmasse Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungs- gesetz entnehmen (§ 5 Abs. 1 InsVV). Betrifft die delegierte oder selbst ausge- führte Tätigkeit die Erledigung einer dem Verwalter obliegenden, aber über den üblichen Umfang eines Insolvenzverfahrens hinausgehenden Aufgabe und be- antragt der Verwalter deshalb einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV, ist bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigen, dass im Umfang der De- 10 11 - 7 - legation kein Mehraufwand für den Verwalter entstanden ist oder - im Falle des § 5 Abs. 1 InsVV - die Tätigkeit des Verwalters gesondert vergütet wurde (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., Teil A § 2 Rn. 184; Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., § 4 Rn. 58 und § 5 Rn. 3; Haarmey- er/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 5 Rn. 31; MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., InsVV, § 5 Rn. 9). Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht beachtet. Seine Be- gründung bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es den durch die Kündi- gungsschutzprozesse beim Verwalter trotz der Beauftragung eines Rechtsan- walts entstandenen Mehraufwand außer Betracht gelassen hätte. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 06.01.2015 - 80 IN 595/02 - LG Bochum, Entscheidung vom 05.12.2016 - I-7 T 81/15 -