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Beschluss

326 T 27/24

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0213.326T27.24.00
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Leitsätze
1. Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag. Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.(Rn.40) 2. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11).(Rn.64) 3. Die Beauftragung eines externen Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung zu Kosten von 133.922,05 EUR ohne Gefahr des Verjährungseintritts nur zum Aufbau einer "Drucksituation" gegenüber den Verhandlungspartnern bei ohnehin schon weit vorangeschrittenen und aussichtsreichen Vergleichsgesprächen ist kein masseschonendes Handeln. Eine solche kostenträchtige Einschaltung Externer ist nicht erforderlich und berechtigt zum Vergütungsabzug.(Rn.66)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 26.07.2023 und 26.3.2024, Az. 67g IN 335/13, abgeändert und die Vergütung und die Auslagen des Beschwerdegegners wie folgt neu festgesetzt: Vergütung 65.224,70 € Auslagen  21.741,57 € Umsatzsteuer 16.523,59 € Gesamt 103.489,86 € Abzüglich Kosten 133.922,05 € Endbetrag:  0 €    2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.624,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag. Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.(Rn.40) 2. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11).(Rn.64) 3. Die Beauftragung eines externen Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung zu Kosten von 133.922,05 EUR ohne Gefahr des Verjährungseintritts nur zum Aufbau einer "Drucksituation" gegenüber den Verhandlungspartnern bei ohnehin schon weit vorangeschrittenen und aussichtsreichen Vergleichsgesprächen ist kein masseschonendes Handeln. Eine solche kostenträchtige Einschaltung Externer ist nicht erforderlich und berechtigt zum Vergütungsabzug.(Rn.66) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 26.07.2023 und 26.3.2024, Az. 67g IN 335/13, abgeändert und die Vergütung und die Auslagen des Beschwerdegegners wie folgt neu festgesetzt: Vergütung 65.224,70 € Auslagen 21.741,57 € Umsatzsteuer 16.523,59 € Gesamt 103.489,86 € Abzüglich Kosten 133.922,05 € Endbetrag: 0 € 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.624,82 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht für den Beschwerdegegner, den vormaligen Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt R.. Am 12.8.2013 beantragten die Erben des am 9.10.2007 verstorbenen Herrn E. F. W. (nachfolgend "Erblasser") die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Nachlasses. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23.9.2013 wurde der Beschwerdegegner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 6.1.2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Nachlassinsolvenzverfahren und bestellte den Beschwerdegegner zum Insolvenzverwalter. Im Verfahren meldeten Gläubiger insgesamt 17 Forderungen in einer Gesamthöhe von 37.150.689,87 € an, von denen der Beschwerdegegner 15.289.748,36 € zur Insolvenztabelle feststellte (vgl. Bl. 824 ff. d.A.). Zu den Gläubigern mit festgestellten Forderungen gehören die Beschwerdeführer zu 1 und 2. Der Erblasser übte bis zu seinem Ableben eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Immobilienkaufmann aus. Er war Gründungsgesellschafter der W. & K. OHG. Diese Gesellschaft war Eigentümerin eines Grundbesitzes in D. (Landkreis R.). Die W. & K. OHG hatte auf ihrem Grundbesitz eine Justizvollzugsanstalt (JV W.) errichtet und bis zum Jahr 2026 an das Land M.- V. vermietet. Die W. & K. OHG wurde nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2007 mit den Erben fortgesetzt. Mit Grundstückskaufvertrag vom 14.12.2010 veräußerte die W. & K. OHG ihren vorbezeichneten Grundbesitz an die W. & Co. O. D. KG i.G. Nach den Ermittlungen des Beschwerdegegners war persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft der Sohn des Erblassers, bei den Kommanditisten handelte es sich um die weiteren Miterben A. W. und M. P.. Im Rahmen des Grundstückserwerbs wurde kein Kaufpreis vereinbart, jedoch wurden die Belastungen gegenüber der N. LB/D. H. AG übernommen. Der Beschwerdegegner hatte ausweislich seiner Berichterstattung im Insolvenzverfahren den Verdacht, dass der Wert des veräußerten Grundbesitzes über die übernommenen Belastungen hinausging und umfangreiche anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche gegen die Erben in Betracht kommen könnten. Der Beschwerdegegner beauftragte Frau Rechtsanwältin Dr. C. H. von der Kanzlei H. Rechtsanwälte PartmbB mit der Prüfung der Erfolgsaussichten sowie gegebenenfalls der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in dieser Sache. Frau Rechtsanwältin Dr. H. erstellte im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Beschwerdegegner unter anderem ein umfangreiches Rechtsgutachten über dieses Mandat und bereitete Entwürfe zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Erben vor. Das Mandatsverhältnis zu Frau Rechtsanwältin Dr. H. beendete der Beschwerdegegner am 12.12.2016. Der Beschwerdegegner beauftragte im Jahr 2017 Herrn Rechtsanwalt M. B. mit der Stellung von Prozesskostenhilfeanträgen zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen die drei Erben, die dieser sodann samt Klageentwürfen Anfang Dezember 2017 bei den Landgerichten Hamburg und Itzehoe einreichte. Herr Rechtsanwalt B. erhielt aus der Insolvenzmasse Honorare von insgesamt 133.922,05 € bezahlt (vgl. Kontenübersicht, Bl. 699 d.A.). Am 13.12.2017 schloss der Beschwerdegegner einen außergerichtlichen Gesamtvergleich mit den Erben in Höhe von 2,2 Mio. € zur Abgeltung der Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundbesitzes in D. und sämtlicher weiterer Ansprüche gegenüber den Erben. Die H. Rechtsanwälte PartmbB führte wegen unbezahlt gebliebener Vergütungsforderungen unter anderem für das vorgenannte Mandatsverhältnis bezüglich des Grundbesitzes in D. (JVA W.) einen Rechtsstreit gegen den Beschwerdegegner. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.12.2022 wurde der Beschwerdegegner allein für die ausgebliebene Vergütung im Zusammenhang mit dem Mandat "JVA W." zur Zahlung von 112.482,24 €, 49.366,32 €, 1.031,49 € und 790,64 € nebst Verzugszinsen verurteilt (vgl. im Einzelnen Urteil des LG Hamburg, v. 30.12.2022, Az. 337 O 73/22, Bl. 843 ff. d.A.). Insgesamt verfügte der Beschwerdegegner zur Erfüllung des Urteils vom 30.12.2022 an Frau Rechtsanwältin Dr. H. aus der Insolvenzmasse 365.641,99 € ab. Hiervon entfielen 107.891,41 € auf Verzugszinsen. Die zu tragenden eigenen und fremden Rechtsanwaltsgebühren betrugen jeweils 7.797,48 €. Der Beschwerdegegner erstattete im Insolvenzverfahren 9 Zwischenberichte sowie einen Schlussbericht vom 3.5.2023. Auf diese wird ergänzend Bezug genommen. Ausweislich der Schlussrechnung des Beschwerdegegners beträgt die Insolvenzmasse 2.236.094,64 €. Für die Tätigkeit des Beschwerdegegners als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde diesem mit rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26.7.2023 eine Vergütung von brutto 11.627,14 € festgesetzt (Bl. 736 d.A.). Auf den Vergütungsantrag vom 3.5.2023 des Beschwerdegegners (vgl. Bl. 714 ff. d.A.) setzte das Insolvenzgericht mit weiterem Beschluss vom 26.7.2023 (Bl. 739 f. d.A.) antragsgemäß die Vergütung und Auslagen des Beschwerdegegners im Insolvenzverfahren wie folgt fest: Vergütung 208.316,30 € Auslagen 21.741,57 € Zwischensumme 230.057,87 € Zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 43.711,00 € Endbetrag 273.768,87 € Zur Begründung führte das Insolvenzgericht an, dass der auf Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz 72.471,89 € betrage (§ 2 Abs. 1 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren sei die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 287,44% und damit auf den Betrag von 208.316,30 € gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten verwies das Insolvenzgericht auf die vom Beschwerdegegner erstatteten Tätigkeitsberichte und dessen Vergütungsantrag vom 3.5.2023. Der hier streitgegenständliche Beschluss wurde im Insolvenzportal veröffentlicht. Zustellungszeitpunkt gegenüber den Beschwerdeführern zu 1 und 2 ist der 27.7.2023. Der Beschwerdeführer zu 2 legte am 2.8.2023, eingegangen beim Insolvenzgericht am 4.8.2023 und die Beschwerdeführerin zu 1 am 8.8.2023, eingegangen beim Insolvenzgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Beschwerdegegners mit Beschluss vom 26.7.2023 ein. Die Beschwerdeführerin zu 1 begründete ihre sofortige Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer zu 2 begründete die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.10.2023 ausführlich. Der von dem Insolvenzgericht zugrunde gelegte Zuschlag auf die Regelvergütung von 200% sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner habe nichtsdargelegt oder nachgewiesen, was einen Zuschlag rechtfertige. Unüberprüfbare Allgemeinplätze wie etwa "Vielzahl von Beteiligungen", "verschachtelte Vermögensverhältnisse" oder "Komplexität des Nachlassinsolvenzverfahrens" könnten die Darlegung eines konkreten Tätigkeitsmehraufwandes nicht ersetzen. Auch der Vergleichsabschluss mit den Erben rechtfertige keinen Zuschlag. Im vorliegenden Fall habe sich die Berechnungsgrundlage durch den ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung abgeschlossenen Vergleich von 36.094,64 € um 2,2 Mio. € auf 2.236.094,64 € erhöht. Damit habe sich auch die Regelvergütung durch den Vergleich ganz erheblich erhöht, nämlich von 12.773,66 € um 59.698,23 € auf 72.471,89 €. Hiermit seien die Vergleichsbemühungen des Beschwerdegegners sehr angemessen abgegolten. Ein darüberhinausgehender Zuschlag komme nicht in Betracht. Es seien vielmehr Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 InsVV zwingend geboten. Wegen der vorangegangenen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sei auf die Vergütung ein Abschlag von 10% vorzunehmen. Ein weiterer Abschlag von 10% sei wegen der erheblichen Inanspruchnahme externer Dienstleister gerechtfertigt. Des Weiteren sei ein Abzug wegen unzulässiger Massebelastung gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner habe nicht hinreichend dargelegt, warum er Frau Rechtsanwältin Dr. H. mit Kosten von 365.641,99 € engagiert habe. Er hätte Regelaufgaben nicht zu Lasten und auf Kosten der Masse auslagern dürfen. Inwieweit der Beschwerdegegner mit der Beauftragung und Honorierung des Rechtsanwalts M. B. die Masse in Höhe von 133.922,05 € belassen durfte, sei gar nicht ermittelbar. Am 13.10.2023 unterrichtete der Beschwerdegegner das Insolvenzgericht, dass er aus privaten Gründen sich ab sofort im Ausland aufhalten werde und bat um Entpflichtung in sämtlichen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, in denen er bestellt ist. Mit Beschluss vom 15.11.2023 entließ das Insolvenzgericht den Beschwerdegegner im hiesigen Nachlassinsolvenzverfahren auf seinen Antrag aus dem Amt als Insolvenzverwalter und bestellte an seiner Stelle Herrn Rechtsanwalt K. zum Insolvenzverwalter (nachfolgend auch "Insolvenzverwalter" genannt). Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 nahm der Beschwerdegegner Stellung. Dieser verteidigt die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzgerichts im angegriffenen Beschluss vom 26.7.2023. Es sei von den Beschwerdeführern nichts vorgetragen worden, was eine von den festgesetzten Zuschlägen abweichende Festsetzung rechtfertigen würde. Der Beschwerdegegner habe in seinem Vergütungsantrag umfassend zu der einen Erschwerniszuschlag rechtfertigenden Arbeitsbelastung vorgetragen. Ein Abschlag wegen der vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht gerechtfertigt. Mit Schriftsatz vom 1.2.2023 nahm der Insolvenzverwalter Stellung. Aus den stark verschachtelten Vermögensverhältnisse des Erblassers und den nach dem Tod erfolgten Transaktionen durch die Erben, könne durchaus geschlussfolgert werden, dass ein erheblicher Tätigkeitsmehraufwand entstanden sein dürfte. Der Beschwerdegegner führe jedoch nicht aus, welche Tätigkeiten er selbst konkret unternommen habe, um den Sachverhalt für anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale der Anfechtungsvorschriften zu ermitteln. Der tatsächliche Aufwand dürfte überschaubar gewesen sein, denn der Beschwerdegegner habe Frau Rechtsanwältin Dr. H. umfangreich beauftragt, Anfechtungsansprüche gegen die Erben zu prüfen und diese habe sodann ein 42-seitiges Gutachten nebst Anlagen erstellt und dem Beschwerdegegner überlassen. Aus den Schilderungen von Frau Rechtsanwältin Dr. H. im Vergütungsprozess gegen den Beschwerdegegner ließe sich schlussfolgern, dass für den Beschwerdegegner nahezu kein Aufgabenbereich verblieb, in dem er selbst hohen Tätigkeitsaufwand in dieser Sache hätte entfalten können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass durch den Vergleich mit den Erben eine erhebliche Massemehrung und somit Anhebung der Regelvergütung eingetreten sei. Ein Abschlag von 25% auf die Vergütung sei wegen der vorzeitigen Amtsbeendigung des Beschwerdegegners sachgerecht. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdegegners als vorläufiger Insolvenzverwalter wäre aufgrund der verhältnismäßig geringen Vergütung hierfür auch sachgerecht, keinen Abschlag zu nehmen. Bei der Vergütungsfestsetzung sei aber durch Abschläge zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Haftungsansprüche gegen den Beschwerdegegner bestehen. Es sei pflichtwidrig gewesen, Frau Dr. H. zu beauftragen, obwohl zum Zeitpunkt der Beauftragung die Masse unzureichend gewesen sei. Durch die nicht erfolgsversprechende Verteidigung gegen die Vergütungsforderungen von Frau Rechtsanwältin Dr. H. vor dem Landgericht Hamburg sei die Masse zudem pflichtwidrig durch Zinsen und Kosten geschmälert worden. Eine objektive Notwendigkeit für die Mandatierung von Herrn Rechtsanwalt B. sowie einer Begründung von Masseverbindlichkeiten von 133.922,05 € dürfte überwiegend wahrscheinlich nicht bestanden haben. Das Erfordernis die Verjährung von Ansprüchen zu hemmen, habe objektiv nicht bestanden. Zudem seien die PKH-Gesuche aufgrund inhaltlicher Fehler auch ungeeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Auch habe durch Verwertung eines Grundstückes im G. in E. mit einem hälftigen Miteigentumsanteil des Erblassers ein zeitnah liquidierter Vermögensgegenstand zur Verfügung gestanden, so dass es keiner Gewährung von Prozesskostenhilfe bedurft habe. Mit Schriftsatz vom 15.3.2024 nahm der Beschwerdegegner zu dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 1.2.2024 Stellung. Dieser meint, dass aufgrund seiner vorzeitigen Amtsbeendigung allenfalls ein Abschlag im einstelligen Prozentbereich angemessen und gerechtfertigt sei, da lediglich noch die Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger vorzunehmen sei. Bei Beauftragung der Rechtsanwältin Dr. H. habe der Beschwerdegegner diese fortlaufend transparent über den Massebestand unterrichtet. Die Ausführungen des nunmehrigen Insolvenzverwalters zu einer nicht erfolgsversprechenden Verteidigung des Beschwerdegegners gegen die Vergütungsforderungen von Frau Rechtsanwältin Dr. H. seien falsch. Die Kammer des Landgerichts habe schließlich in einem zweijährigen Prozess die Beauftragung eines Rechtsanwaltskammergutachtens für notwendig gehalten. Die nach Beauftragung des Rechtsanwalts B. gestellten PKH Anträge samt Klageentwürfen seien zur Verjährungshemmung gestellt worden. Zum Ende des Jahres 2017 habe Verjährung gedroht. Nur hierdurch habe den Verfahrensbevollmächtigten der Erben ausreichend nachhaltig die Absicht zur klageweisen Geltendmachung sämtlicher Ansprüche verdeutlicht werden können. Erst durch diese Drucksituation sei es zur Wiederaufnahme der Vergleichsverhandlungen und letztlich zu einem rund 1,2 Millionen € höheren Massezufluss im Vergleich zu einem ersten Vergleichsvorschlag gekommen. Der Miteigentumsanteil des Erblassers an der benannten Wohnimmobilie habe zu keinem Zeitpunkt einen zeitnah liquidierbaren Vermögensgegenstand dargestellt. Mit Beschluss vom 26.3.2024 half das Insolvenzgericht den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1 und 2 teilweise ab, indem es den Vergütungsbeschluss vom 26.7.2023 aufhob und die Vergütung wie folgt neu festsetzte: Vergütung 133.674,40 € Auslagen 21.741,57 € Umsatzsteuer 25.473,87 € Gesamt 159.546,87 € Abzgl. Dienstleister 133.922,05 € Summe 25.624,82 € Im Übrigen wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landgericht die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Neufestsetzung der Vergütung führt das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 26.3.2024 aus, dass in einer Gesamtschau nunmehr nur noch Zuschläge in Höhe von 55% der Regelvergütung zu berücksichtigen seien. Aus dem Schlussbericht sowie den laufenden Berichten des Beschwerdegegners ergebe sich, dass dieser tatsächlich auch unter Berücksichtigung der beauftragten Dienstleister selbst Tätigkeiten entfaltet habe, die eine Erhöhung der Regelvergütung begründeten. Insbesondere habe der Insolvenzverwalter sich seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 6.1.2014 mit der Aufklärung der komplexen und verschachtelten Vermögensposition des Nachlasses befasst sowie die nach dem Ableben erfolgten Transaktionen der Erben ermittelt. Der hierfür erforderliche Mehraufwand erscheine auch ohne konkrete Darlegung der einzelnen Tätigkeiten mit 80% der Regelvergütung aus den Berichten des Insolvenzverwalters ausreichend plausibel. Nachdem der ehemalige Insolvenzverwalter vor Beendigung des Verfahrens ausgeschieden ist, seien Abzüge in Höhe von 25% der Regelvergütung angemessen, so dass noch ein Gesamtzuschlag von 55% festzusetzen sei. Weitere Zuschläge seien nicht mehr zu berücksichtigen, da nach den nun vorliegenden Erkenntnissen des Insolvenzgerichts im Laufe des Verfahrens Dienstleister beauftragt worden seien, die außerordentlich umfangreiche Tätigkeiten entfaltet hätten und weitere zuschlagsbegründende Tätigkeiten des Beschwerdegegners unbegründet erscheinen ließen. Für die vorherige Tätigkeit des Beschwerdegegners als vorläufiger Insolvenzverwalter sei kein Abschlag gerechtfertigt, da diese Vergütung im Verhältnis zur Vergütung des Beschwerdegegners als Insolvenzverwalter verhältnismäßig gering sei. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes B. stelle eine Beauftragung eines Dienstleisters dar, die nicht erforderlich gewesen und daher von der Vergütung abzuziehen sei. Der Darstellung des aktuellen Insolvenzverwalters, dass zur Zeit der Beauftragung keine Verjährung gedroht habe und die Beauftragung somit nicht erforderlich gewesen sei, sei der Beschwerdegegner nicht entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer zu 2 die Beauftragung der Rechtsanwältin Dr. H. beanstandet, sei dies nicht im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu prüfen. Die Beauftragung selbst sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Inwieweit ein Schaden entstanden sei, sei durch den aktuellen Insolvenzverwalter zu prüfen. Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26.3.2024 legte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 8.4.2025 sofortige Beschwerde ein, soweit dem Beschwerdegegner ein Zuschlag von 80% zugebilligt worden ist. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Insolvenzverwalter auf seine Stellungnahme vom 1.2.2024. Der Beschwerdegegner legte gegen die mit Beschluss vom 26.3.2024 erfolgte Herabsetzung seiner Vergütung keine Rechtsmittel ein. Mit Beschluss vom 15.4.2024 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen 326 T 27/24 und im Sachzusammenhang mit dem Verfahren 327 T 20/24 durch die Kammer geführt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 26.3.2024. Mit Schriftsatz vom 5.6.2024 nahm der Beschwerdeführer zu 2 Stellung. Er meint, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdegegners auf null Euro hätte herabsetzen müssen. Zuschläge von 80% auf die Regelvergütung seien nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner habe keinen konkreten Mehraufwand dargelegt, der einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertige. Der vom Insolvenzgericht vorgenommene Abschlag von 25% wegen der vorzeitigen Beendigung des Verwalteramts durch den Beschwerdegegner sei zu gering. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Beschwerdegegner durch seine Amtsniederlegung - mit der er seinem Rauswurf durch das Insolvenzgericht zuvorgekommen sei - Mehrkosten für die Masse verursacht habe, für die er Schadensersatz gemäß § 280 BGB zu leisten habe.Der Beschwerdegegner sei darüber hinaus seiner auch nach Abberufung fortgeltenden Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung nicht nachgekommen. Insgesamt sei mindestens ein Abschlag von 50% wegen der verursachten vorzeitigen Beendigung des Verwalteramtes und der nachfolgend notwendigen Aufräumarbeiten des neuen Verwalters angemessen. Ein weiterer Abschlag sei vorzunehmen, da der Beschwerdegegner bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war.Außerdem seien wegen der rechtswidrigen Weigerung des Beschwerdegegners, Frau Rechtsanwältin Dr. H. das von der Masse geschuldete Honorar zeitnah auszuzahlen, jedenfalls die verursachten Verzugskosten von 107.891,41 € und die Anwaltskosten von je 7.797,48 € von der Vergütung abzuziehen, dies unabhängig von der Frage, ob die Auftragserteilung an Frau Dr. H. zulasten der Masse überhaupt zulässig war. Mit Beschluss vom 12.2.2025 wurde die Sache durch den Einzelrichter gemäß § 568 S. 2 ZPO zur Entscheidung auf die Kammer des Beschwerdegerichts übertragen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die eingereichten Stellungnahmen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren, Bezug genommen. II. Die nach § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaften und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden haben in der Sache auch über die bereits mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26.3.2024 getroffene Abhilfe hinaus Erfolg. Dem Beschwerdegegner steht ein Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung und Gesamtabwägung aller in Betracht kommender Zu- und Abschläge nicht zu. 1. Grundsätzlich hat ein Insolvenzverwalter gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO einen Anspruch auf die nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Regelvergütung. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen können. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände sind lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung des Insolvenzgerichts (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 20/05 - juris, Rn 5). Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des Verwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 - juris, Rn. 56). Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände. Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nachprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17 - juris, Rn. 14). Im Vergütungsantrag hat der Verwalter sämtliche Erhöhungs- und Kürzungstatbestände darzulegen und zu begründen, sodass das Insolvenzgericht bei der Festsetzung der Vergütung auf jeden Tatbestand eingehen kann; eine allgemeine Begründung ohne Bezug zum konkreten Verfahren ist unzulässig (BGH Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 - NZI 2006, 464, 465). a) Nach diesen Maßstäben stehen dem Insolvenzverwalter keine über die Regelvergütung hinausgehenden Zuschläge zu. aa) Vergleichsverhandlungen Vorliegend hat der Beschwerdegegner Zuschläge für "aufwendige Vergleichsverhandlungen trotz besonders schwieriger Rechtsmaterie (Vielzahl von Beteiligungen) auch unter Zeitdruck durch drohende Verjährung inklusive eigener Haftung des Insolvenzverwalters" beantragt. Nach den Ausführungen im Vergütungsantrag sowie den Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom 3.5.2023 und 19.12.2023, bezieht sich der begehrte Zuschlag auf die Verhandlungen gegenüber den drei Erben des Erblassers, F. W., M. P. und A. P.. Wesentlicher Verhandlungspunkt waren mögliche Rückgewähransprüche des vormaligen Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundbesitzes in D. an die W. & Co. O. D. KG i.G. gegen die hinter der Gesellschaft stehenden drei vorgenannten Erben des Erblassers. Aus dem Akteninhalt, insbesondere dem sich in der Insolvenzakte befindlichen Urteil des Landgerichts Hamburgs vom 30.12.2022 (Az. 337 O 73/22), mit dem der Beschwerdegegner zur Zahlung erheblicher Rechtshonorare rechtskräftig verurteilt wurde, ergibt sich, dass die Kanzlei der Frau Rechtsanwältin Dr. H. durch den Beschwerdegegner umfassend mit der Prüfung und Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen mandatiert wurde und den Beschwerdegegner beraten hat. Die beauftragte Rechtsanwältin erstellte vorgerichtlich ein umfangreiches 42-seitiges Rechtsgutachten vom 7.11.2016 zur Prüfung der Ansprüche gegen die Erben. Die konkrete Tätigkeit von Frau Rechtsanwältin Dr. H. wird durch das Landgericht im Vergütungsprozess hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit als überdurchschnittlich eingestuft und mit einer 2,5 Geschäftsgebühr bewertet. Es war daher lebensnah davon auszugehen, dass das in Auftrag gegebene Rechtsgutachten und die Beratungstätigkeit von Frau Rechtsanwältin Dr. H. auch nach Mandatsbeendigung am 12.12.2016 Grundlage der weiteren Vergleichsverhandlungen zwischen dem Beschwerdegegner und den Erben war. Zu konkreten eigenen Tätigkeiten, die einen erheblichen Aufwand erfordert hätten sowie komplexe Handlungsbereiche darstellten, die dem Schweregrad der Regelbeispiele des § 3 Abs. 1 entsprechen und einen Zuschlag rechtfertigen könnten, trägt der Beschwerdegegner weder in seinem Vergütungsantrag noch in seinen weiteren Stellungnahmen oder im Rahmen seiner Berichterstattung gegenüber dem Insolvenzgericht näheres konkret vor. Bei der hier vorliegenden Sachlage, einer umfangreichen externen anwaltlichen Prüfung der Angelegenheit, war vielmehr, auch wenn es sich aufgrund der Komplexität der Angelegenheit um eine Sonderaufgabe gehandelt haben mag, mit in den Blick zu nehmen, dass der Beschwerdegegner sich eigenen Aufwand im Bereich seiner Regelaufgaben, nämlich der Prüfung und außergerichtlichen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen erspart hat. Schon dies spricht gegen die Gewährung eines Zuschlags (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.9.2019 - IX ZB 1/17 NZI 2019, 989, Rn. 11). Auch wenn der Beschwerdegegner nach Mandatsbeendigung zum Ende des Jahres 2016 bis zum Abschluss des Gesamtvergleiches am 13.12.2017 noch selbst weitere Verhandlungen und Gespräche mit den Erben und deren beauftragten Rechtsanwälten geführt und sich um eine klageweise Durchsetzung für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen bemüht hat, kann dies daher - zumal ohne näheren Sachvortrag zu einzelnen entfalteten Tätigkeiten - keinen Zuschlag auf die Regelvergütung rechtfertigen. Ein Zuschlag darf auch nur dann festgesetzt werden, wenn kein Überschuss aus der Anfechtung schwieriger Rechtshandlungen erzielt wurde, der die Masse und damit die Regelvergütung entsprechend erhöht oder wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der überschussbezogenen Mehrvergütung ergibt, nicht den Mehrbetrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag zustünde (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, § 3 InsVV, Rn. 239 m.w.N.). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr machen die mit dem Vergleich mitabgegoltenen Rückgewähransprüche den ganz wesentlichen Anteil der Gesamtvergleichssumme von 2,2 Mio. € aus. Damit erhöhte sich auch die Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung und damit auch die Regelvergütung selbst ganz wesentlich zugunsten des Beschwerdegegners (vorheriger Massebestand = 36.094,69 €), mit der dieser für seine entfaltete Tätigkeit im Rahmen der Vergleichsgespräche mit den Erben auch entlohnt wird. bb) Schwierige Sachaufklärung und Prüfung der Vermögensverhältnisse Der vom Insolvenzgericht veranschlagte Zuschlag für die Aufklärung "der komplexen und verschachtelten Vermögensdispositionen des Nachlasses" und die nach dem Ableben des Erblassers durch den Beschwerdegegner ermittelten Transaktionen der Erben, hält der rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar kann ein Zuschlag auf die Regelvergütung gewährt werden, wenn dem Insolvenzverwalter eine Mehrbelastung bei der Informationsbeschaffung trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 29.4.2021 - IX ZB 58/19 -NZI 2021, 744 Rn. 12). Dies bedarf jedoch einer konkretisierenden Darstellung der Mehrbelastung. Aufgabe des Verwalters im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist es stets, die von ihm als zuschlagsbegründend geltend gemachten erheblichen Mehrtätigkeiten gegenüber dem als abgegolten geltenden Regelfall abzugrenzen, die tatsächliche Mehrarbeit entsprechend nachvollziehbar konkret darzulegen und zu begründen, warum bei der Nichtfestsetzung eines Zuschlags ein Missverhältnis entstünde, dass eine Beschränkung auf die einfache Regelvergütung als unzumutbar erscheinen lassen würde (LG Cottbus Beschl. v. 24.1.2023 - 7 T 147/20, BeckRS 2023, 19943 Rn. 14). Diesen Maßstäben genügt der Vergütungsantrag des Beschwerdegegners nicht. Zur Begründung eines Zuschlags führt dieser an, dass sich der Nachlass aus dem Grundvermögen des Erblassers, einer Vielzahl von Beteiligungen (Anlage 2, Gutachten vom 16.12.2013) sowie darüber hinaus verschiedenen Vermögensdispositionen, die aufgrund des im vierten Quartal 2007 erfolgten Ablebens des Erblassers unmittelbar nach Verfahrenseröffnung nicht vollständig aufgeklärt waren, zusammensetze. Aufgrund der sehr stark verschachtelten Vermögensverhältnisse des Erblassers und der nach dessen Ableben erfolgten Transaktionen der Erben sei eine Aufklärung des Gesamtsachverhalts überaus schwierig gewesen. Darüber hinaus sei der Erblasser Miteigentümer mehrerer Grundstücke, die sich bei Verfahrenseröffnung bereits in Zwangsversteigerungsverfahren befunden hätten. Hier sei entsprechend zu prüfen gewesen, inwiefern sich eine freihändige Verwertung des Grundvermögens im Hinblick auf für die Insolvenzmasse zu erzielende Erlöse realisieren lassen würde. Schwerpunkt des komplexen Nachlasses seien die Beteiligungen bezüglich des Grundbesitzes in D. (JVA W.) gewesen. Die gesamten Vorgänge hätten aufgeklärt werden müssen. Sodann habe man Vergleichsgespräche begonnen und erst durch die Rechtshängigmachung sämtlicher Ansprüche eine vergleichsweise Beilegung des Gesamt-Sachverhaltes erreichen können (vgl. Vergütungsantrag vom 3.5.2023, S. 4 ff, Bl. 717 ff. d.A.). Wie bereits unter aa) dargestellt kann für die von dem Beschwerdegegner angeführten Vergleichsgespräche samt vorheriger Sachaufklärung schon deshalb kein Zuschlag verlangt werden, weil der Beschwerdegegner die Sachaufklärung und rechtliche Prüfung auf einen externen Dienstleister ausgelagert hatte, ohne konkret darzulegen, dass und warum er trotz dieser Delegation, erheblichen eigenen Mehraufwand gehabt habe. Der darüber hinaus angeführte Mehraufwand aufgrund der "Komplexität des Nachlasses" und der "verschachtelten Vermögensverhältnisse" erfolgt äußerst pauschal, und erlaubt auch unter Einbeziehung der gesamten Berichterstattung des Beschwerdegegners im Verfahren keinen hinreichenden Rückschluss auf eine konkrete eigene Mehrbelastung des Beschwerdegegners bei der Informationsbeschaffung, die einen Zuschlag rechtfertigt. Ausweislich der Berichterstattung des Beschwerdegegners und dem zur Akte gereichten Nachlassverzeichnis gehörte zum Nachlass ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem Grundstück G. in E.. Die diesbezüglichen Ansprüche sind mit dem Gesamtvergleich abgegolten worden. Ein diesbezüglicher Mehraufwand des Beschwerdegegners ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus war der Erblasser zu 1/3 Miteigentümer im Grundbuch von M. (Blatt 95) eingetragener Grundstücke. Ausweislich der Berichterstattung des Beschwerdegegners in dessen Schlussbericht konnte wegen Kontamination ein Verkehrswert nicht festgestellt werden (vgl. Schlussbericht, S. 8, Bl. 672 d.A.). Zu den Beteiligungen des Erblassers hat der Beschwerdegegner in seinem Bericht vom 6.3.2014 eine Übersicht beigefügt (Anlage 2, Bl. 183 f. d.A.). Danach war der Erblasser an sechzehn Kapitalgesellschaften und elf Personengesellschaften beteiligt. Dem Beschwerdegegner ist zuzugeben, dass dieser Umfang an Beteiligungen deutlich über dem Durchschnitt eines üblichen Nachlassinsolvenzverfahrens liegen dürfte. Es fehlt jedoch - auch nach Hinweis des Insolvenzgerichts - jegliche nähere Darlegung des Beschwerdegegners zu konkreten Prüfungstätigkeiten in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse. Mit Ausnahme der Beteiligung des Erblassers am Grundbesitz in D. über die W. & K. OHG finden sich in keinem der Berichte des Beschwerdegegners nähere Angaben dazu, welchen besonderen Aufwand dieser bei der Prüfung der zahlreichen Beteiligungen des Erblassers konkret gehabt haben könnte. Ausweislich des zur Akte gereichten Nachlassverzeichnisses vom 24.12.2012 (Bl. 803 ff. d.A.), welches dem Beschwerdegegner nach dessen eigenen Angaben vorlag (vgl. Stellungnahme vom 19.4.2023, S. 4, Bl. 892 d.A.), waren die Beteiligungen des Erblassers jedenfalls dem Grunde nach dem Beschwerdegegner bekannt. Weitere nähere Angaben zur konkreten Prüfung der Beteiligungen und dem diesbezüglichen Aufwand findet sich in der Berichterstattung des Beschwerdegegners nicht. Im Bericht vom 3.3.2014 heißt es nur, dass sämtliche Beteiligungen derzeit geprüft würden (Bl. 170 d.A.). Im Bericht vom 17.3.2015 heißt es, dass eine Aufklärung des Gesamtsachverhalts "überaus schwierig" sei und ein auf Nachlassermittlungen spezialisierter nicht namentlich genannten Sachverständiger hinzugezogen sei (Bl. 202 d.A.), offenbar also auch eine nicht näher erläuterte Delegation der Sachaufklärung erfolgt ist. In den weiteren Zwischenberichten findet sich lediglich der Hinweis auf eine weitere Prüfung der Beteiligungen bzw. erfolgen Ausführungen zu einem beabsichtigten Gesamtvergleich mit den Erben, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung des Grundbesitzes in D. (JVA W.) auf die Erben. Auch unter Gesamtwürdigung des Akteninhalts kann das Beschwerdegericht mithin keine hinreichende Grundlage feststellen, die es rechtfertigen könnte, dem Beschwerdegegner, zumal ohne konkreter Angaben im Vergütungsantrag, für die Sachaufklärung und Prüfung der Vermögensverhältnisse einen Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren. b) Von der Regelvergütung des Beschwerdegegners waren Abschläge vorzunehmen. aa) Zutreffend hat das Insolvenzgericht mit seiner Abhilfeentscheidung wegen der vorzeitigen Amtsbeendigung des Beschwerdegegners einen Abschlag vorgenommen. Allerdings bemisst diesen das Beschwerdegericht nur in einer Höhe von 10 % von der Regelvergütung. Das Beschwerdegericht wird durch das im Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot nicht daran gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung Vergütungsfaktoren anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungsbetrag insgesamt nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer ändert (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, § 64 InsO, Rn. 30, m.w.N.). Gemäß § 3 Abs. 2 lit. c) InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere gerechtfertigt, wenn das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Bei der vorzeitigen Beendigung des Amtes richtet sich der Grad der Minderung nach dem erreichten Stand der Tätigkeit, bei mehreren Verwaltern nacheinander muss die Vergütung des ausgeschiedenen Verwalters dem Prozentsatz entsprechen, der sich aus dem Verhältnis der geleisteten Arbeit und der voraussichtlich noch von dem neu eingesetzten Verwalter zu leistenden Arbeit ergibt (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 301/03, NZI 2005, 161). Eine entsprechend detaillierte Darlegung der erbrachten und der noch offenen Leistungen hat der den Vergütungsantrag stellende Verwalter aufzustellen und zu begründen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 286). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverwalteramt des Beschwerdegegners zu einem Zeitpunkt endete, zu dem, bis auf die Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger, das Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen war. Dem neu eingesetzten Insolvenzverwalter verbleibt daher nach zu berücksichtigender Einarbeitung in das Verfahren nur noch diesen am Ende des Verfahrens stehenden Abschnitt zu betreuen. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung der gesamten Dauer und des Umfangs der Tätigkeit des Beschwerdegegners nur einen Abschlag von 10 %. Nicht in die Bestimmung des Abschlags einzustellen war der Umstand, dass von dem neuen Insolvenzverwalter - wie von diesem bereits angekündigt - Schadensersatzansprüche nach § 92 InsO gegen den Beschwerdegegner zu prüfen sein werden. Insoweit sieht das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des BGH schon keine Grundlage für einen Abschlag, da sich die Sondervergütung des Insolvenzverwalters für seine Aufgaben und Tätigkeiten gemäß § 92 InsO grundsätzlich gesondert aus dem Erlös dieser Tätigkeit finanziert (vgl. Graeber, NZI 2016, 860 m.w.N.). bb) Abschlag wegen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter Ein Abschlag wegen der Tätigkeit des Beschwerdegegners als vorläufiger Insolvenzverwalter war nicht vorzunehmen. § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV sieht für die vorherige Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ein gesetzliches Regelbeispiel für einen Abschlag von der Regelvergütung vor.Diese Vorschrift geht davon aus, dass regelmäßig eine erhebliche Abweichung vorliegt (BGH, NZI 2006, 464 Rn. 22, 25 mwN; NZI 2010, 941 Rn. 3 mwN). Bereits die durch den vorläufigen Verwalter im Eröffnungsverfahren ggf. noch unvollständig erstellte Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner nimmt dem Verwalter im eröffneten Verfahren regelmäßig erhebliche Arbeit ab und rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag (vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, § 3 InsVV Rn. 271). Da vorliegend mit der wesentlichen für das Verfahren relevanten Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die anfechtungsrechtlich relevante Übertragung des Grundbesitzes in D. (JVA W.) ausweislich des Gutachtens im Eröffnungsverfahren (v. 16.12.2013, Bl. 99 ff. d.A.) jedoch noch gar nicht begonnen wurde, sieht es das Beschwerdegericht, ebenso wie das Insolvenzgericht, als gerechtfertigt an, von einem Abschlag keinen Gebrauch zu machen. Denn erst die Sachverhaltsaufklärung, rechtliche Prüfung und Verhandlung mit den Erben nach Insolvenzeröffnung stellte nach dem Akteninhalt den wesentlichen Arbeitsaufwand im Verfahren dar und führte überhaupt erst zur für die Regelvergütung relevanten deutlichen Veränderung der Bemessungsgrundlage. Insoweit sieht das Beschwerdegericht die Arbeitsersparnis im Eröffnungsverfahren nicht als derart erheblich an, dass sie einen Abschlag von jedenfalls 5% (darunter liegt eine nicht signifikante Bagatellabweichung vor, vgl. BGH, NZI 2006, 464, 468), rechtfertigt. cc) Abschläge wegen nicht erforderlicher Beauftragung Dritter Das Insolvenzgericht hat zutreffend einen Abschlag in Höhe von 133.922,05 € für die aus der Masse entnommenen Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts B. auf die Insolvenzverwaltervergütung vorgenommen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschl. v. 11.11.2004 - IX ZB 48/04 NZI 2005, 103, 104; Beschl. v. 14.11.2013 - IX ZB 161/11 - NZI 2014, 21, Rn. 3). Dies hat das Insolvenzgericht mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, in seiner Teilabhilfeentscheidung vom 26.7.2024 getan. Die Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt B. mit Prozesskostenhilfeanträgen samt Klageentwürfen war auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beschwerdegegners nicht als gerechtfertigt anzusehen. Der Beschwerdegegner rechtfertigt die Beauftragung damit, dass die Einreichung von Prozesskostenhilfeanträgen erforderlich war, um die Verjährung der Ansprüche gegen die Erben zu hemmen. Eine mögliche Verjährung der Ansprüche konnte jedoch frühestens zum 1.1.2018 eintreten. Hiervon geht auch der Beschwerdegegner aus (vgl. Schriftsatz vom 15.3.2024, S. 5, Bl. 917 d.A.). Es ist daher bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner vor der kostenträchtigen Beauftragung von Rechtsanwalt B. nicht den Ausgang der seit Beginn des Jahres 2017 geführten Vergleichsverhandlungen mit den Erben abwartete. Bereits im März 2017 lag dem Beschwerdegegner ein erstes Vergleichsangebot der Erben vor und es fand am 9.5.2017 eine Gläubigerversammlung zur Abstimmung hierüber statt (vgl. Bl. 252 ff. d.A.). Schon diese Vergleichsverhandlungen führten zur Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB. Selbst wenn dies rechtlich anders betrachtet worden wäre, hätte der Beschwerdegegner dennoch den weiteren Ausgang der Verhandlungen mit den Erben, die in dem Gesamtvergleich vom 13.12.2017 mündeten, abwarten müssen. Denn auch bis zu diesem Zeitpunkt drohte wie vorgenannt unter keinem Gesichtspunkt bereits eine Verjährung der Ansprüche. Soweit der Beschwerdegegner anführt, dass die Einlegung der Prozesskostenhilfeanträge erforderlich gewesen sei, um eine Drucksituation gegenüber den Erben aufzubauen, die zur Wiederaufnahme der Verhandlungen und zum Abschluss des Vergleichs geführt hätten, kann dies die Beauftragung nicht rechtfertigen. Eine Beauftragung eines externen Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung zu Kosten von 133.922,05 € ohne Gefahr des Verjährungseintritts nur zum Aufbau einer "Drucksituation" gegenüber den Verhandlungspartnern bei ohnehin schon weit vorangeschrittenen und aussichtsreichen Vergleichsgesprächen ist kein masseschonendes Handeln. Die zugrundeliegenden Ansprüche, über die bereits ein Rechtsgutachten einer externen Rechtsanwältin vorlag, hätten ohne weiteres auch ohne Klageeinreichung gegenüber den Erben vorgerichtlich adressiert werden können. Soweit seitens des Beschwerdeführers zu 2 auch bezüglich der Beauftragung von Frau Rechtsanwältin Dr. H. ein Abschlag auf die Regelvergütung gefordert wird, war dem nicht zu folgen. Wie auch das Insolvenzgericht zutreffend festgestellt hat, war die Beauftragung von Frau Rechtsanwältin Dr. H. mit der Prüfung der Ansprüche gegen die Erben aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen vom Ermessensspielraum des Beschwerdegegners als vormaliger Insolvenzverwalter gedeckt. Die Frage, ob im Rahmen der Beauftragung von Frau Rechtsanwältin Dr. H. der Masse Schäden dadurch entstanden sind, dass diese letztlich mit Verzugszinsen und Verfahrenskosten im Rahmen der vergütungsrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Hamburg belastet wurde, ist nicht im hiesigen Beschwerdeverfahren aufzuklären und zu entscheiden. Ein Vergütungsabzug kommt nur dann in Betracht, wenn von vornherein keine besonderen Aufgaben vorlagen, weil insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war (BGH, NZI 2015, 141, Rn. 18). Hierum geht es bei den hier im Raum stehenden möglichen Folgeschäden jedoch nicht. Ob insoweit eine ordnungsgemäße Insolvenzverwaltung stattgefunden hat oder Ansprüche nach § 60 InsO bestehen, ist gerade Teil der Prüfungstätigkeit des neuen Insolvenzverwalters. Hierauf verweist auch das Insolvenzgericht in seinem Teilabhilfebeschluss vom 26.3.2024 zutreffend. Auch im Rahmen einer Gesamtschau der maßgebenden Abschlagskriterien auf die Regelvergütung sieht es das Beschwerdegericht als angemessen an, Abschläge von 10 % auf die Regelvergütung vorzunehmen. Nach der Schlussrechnung des Beschwerdegegners beträgt die Masse 2.236.094,64 €. Der auf Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 72.471,89 € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Abschlags von 10% wegen der vorzeitigen Amtsbeendigung ist eine Vergütung von 65.224,70 € zugrunde zu legen. Die zu erstattenden Auslagen waren nach § 8 Abs. 3 InsVV - insoweit von allen Beteiligten unangegriffen - auf 21.741,57 € festzusetzen. Zuzüglich Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag von 103.489,86 €. Von diesem waren die Kosten der nicht erforderlichen Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt B. in Höhe von 133.922,05 € abzuziehen, was zu einer Vergütungsfestsetzung auf null führt. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerden Erfolg haben und sich die Beteiligten bei der Vergütung des Insolvenzverwalters und einem sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Das steht einer Anwendung von §§ 91 ff Abs. 1 ZPO entgegen (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09 -, Rn. 37, juris). Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf der Differenz zwischen der im Abhilfebeschluss vom 26.3.2024 festgesetzten Vergütung und der durch die Beschwerdeführer begehrten Vergütungsherabsetzung. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.