Entscheidung
X ZR 17/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170919BXZR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170919BXZR17.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 17/19 vom 17. September 2019 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. Rombach beschlossen: Der Streitwert wird auf 1.250.000 € festgesetzt. Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Pro- zesskostensicherheit in Höhe von 25.000 € zu stellen. Gründe: I. Die Klägerin, ein in Taiwan ansässiges Unternehmen, nimmt die Be- klagte in einem Patentnichtigkeitsverfahren in Anspruch. Auf die Einrede der Beklagten hat das Patentgericht der Klägerin aufge- geben, der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 62.000 € zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in dieser Höhe geleistet. Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die Fassung nach dem in erster Instanz gestellten Hilfs- antrag II hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Parteien ver- folgen mit Berufung und Anschlussberufung ihre erstinstanzlichen Anträge wei- ter. Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte, eine weitere Prozesskos- tensicherheit zu erbringen. Die Klägerin macht geltend, die bereits geleistete Prozesskostensicher- heit sei deckend. 1 2 3 4 5 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pro- zesskostensicherheit liegen vor (§ 81 Abs. 6 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 112 Abs. 3, § 113 ZPO). 1. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Pro- zesskosten des Rechtsstreits in erster Instanz rechtzeitig mit Schriftsatz vom 10. März 2017 und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148). 2. Das Patentgericht hat die zu leistende Sicherheit mit 62.000 € nach den zu erwartenden Prozesskosten der Beklagten in zwei Instanzen auf der Grundlage eines vorläufigen Streitwerts von 500.000 € bemessen. Im Hinblick auf die anhängigen beiden Verletzungsverfahren, in denen der Streitwert je- weils mit 500.000 € angenommen worden ist, ist der Streitwert hingegen auf 1.250.000 € festzusetzen. Demgemäß belaufen sich die der Beklagten in erster Instanz entstandenen Patent- und Rechtsanwaltskosten tatsächlich auf 27.315 € (jeweils 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 7.101,90 €, 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 6.555,60 €). 3. Für das Berufungsverfahren belaufen sich die von der Beklagten bis- lang verauslagten Gerichtskosten auf insgesamt 24.456 € und die Rechtsan- walts- und Patentanwaltskosten (jeweils 1,6-Verfahrensgebühr in Höhe von 8.740,80 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 8.194,50 €) auf insgesamt 33.870,60 €. Die zu erwartenden Gesamtkosten betragen damit 58.326,60 €. 6 7 8 9 - 4 - 4. Mithin errechnet sich für beide Instanzen ein Gesamtbetrag von 85.641,60 €. Mit einem Aufschlag für Reisekosten, die der Prozessbevollmäch- tigte der Beklagten mit einem Betrag von vorläufig 719,96 € spezifiziert hat, ist Prozesskostensicherheit in Höhe von insgesamt 87.000 € zu leisten, von denen der Betrag von 62.000 € abzusetzen ist. Meier-Beck Hoffmann Kober-Dehm Marx Rombach Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.10.2018 - 5 Ni 9/17 (EP) - 10