OffeneUrteileSuche
Anerkenntnisurteil

15 U 38/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0716.15U38.18.00
9mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

1. der Tenor zu Ziffer I.1.a) folgende Fassung erhält:

„a)               Schnellwechseldorne für Werkzeuge umfassend:

einen Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende; Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit:

einem mittigen Durchgangsloch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug, wie etwa eine Lochsäge, und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen:

erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,

so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen“;

2. der Tenor zu Ziffer I.1.b) folgende Fassung erhält:

„b) Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel verschieblich lösbar von einem Längskörper sind und versehen sind mit:

einem zentralen Durchgangsloch, das ein Schieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug, wie etwa eine Lochsäge, und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen:

erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,

so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen“;

3. der Tenor zu Ziffer I.1.d) folgende Fassung erhält:

„d) Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende sowie zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,

welche dazu geeignet sind,

mit Mitteln zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit:

einem mittigen Durchgangsloch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug, wie etwa eine Lochsäge, und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen:

erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und vorgenannte zweite axial verriegelnde Mittel,

so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen,

einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug zu bilden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern.“

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts - mit den aus Ziffer I. ersichtlichen Maßgaben - sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 500.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 1. der Tenor zu Ziffer I.1.a) folgende Fassung erhält: „a) Schnellwechseldorne für Werkzeuge umfassend: einen Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende; Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Durchgangsloch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug, wie etwa eine Lochsäge, und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind, so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen“; 2. der Tenor zu Ziffer I.1.b) folgende Fassung erhält: „b) Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel verschieblich lösbar von einem Längskörper sind und versehen sind mit: einem zentralen Durchgangsloch, das ein Schieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug, wie etwa eine Lochsäge, und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind, so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen“; 3. der Tenor zu Ziffer I.1.d) folgende Fassung erhält: „d) Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende sowie zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind, welche dazu geeignet sind, mit Mitteln zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Durchgangsloch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug, wie etwa eine Lochsäge, und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und vorgenannte zweite axial verriegelnde Mittel, so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen, einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug zu bilden, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern.“ II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts - mit den aus Ziffer I. ersichtlichen Maßgaben - sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 500.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europäischen Patents EP 1 827 XXA („Klagepatent“, Anlage GDM1, deutsche Übersetzung in Anlage GDM1T) geltend. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die B(„Patentinhaberin“) (vgl. Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts, Anlage GDM2). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 10.12.2004, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents am 19.08.2009. Die hier geltend gemachten, unabhängigen Ansprüche 1, 17 und 19 des Klagepatents lauten in der vom Europäischen Patentamt erteilten Fassung in der englischen Verfahrenssprache wie folgt: „1. A quick-change arbor (1) for a tool (2) comprising: a longitudinal body (3) having a drive end (4) and a tool end (5); means for attaching (6) the tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from the longitudinal body (3) and are provided with: a central hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and means for rotationally (8; 8-1, 8-2) and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3), characterized in that the axially locking means (9) comprise: first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, provided on the attachment means (6), and second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein.” „17. Attachment means (6) for attaching a tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from a longitudinal body (3) and are provided with: a central hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and means for rotationally (8; 8-1, 8-2) and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3), characterized in that the axially locking means (9) comprise: first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, provided on the attachment means (6), and second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein.” “19. A tool change system comprising the quick-change arbor according to one of the claims 1-16 and a tool (2), such as a hole saw, a cutter, a circular saw, a drill, a polishing disc or layer, a brush, a bore tool, a grinding tool, a grinding stone or the like tools.” In deutscher Übersetzung lauten die Ansprüche 1, 17 und 19 in der ursprünglich erteilten Fassung wie folgt: „1. Schnellwechseldorn (1) für ein Werkzeug (2), umfassend: einen Längskörper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5); Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2), wobei die Befestigungsmittel (6) von dem Längskörper (3) verschieblich lösbar sind mit: einem mittigen Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) über den Längskörper (3) gestattet, und Mittel zum verdrehsicheren (8; 8-1 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem Längskörper (3), dadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen: erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und zweite axiale verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper(3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.“ „17. Befestigungsmittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2), wobei die Befestigungsmittel (6) von einem Längskörper (3) verschieblich lösbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Loch (7) welches ein Verschieben der Befestigungsmittel (6) über den Längskörper (3) gestattet, und Mittel zum verdrehsicheren (8; 8-1, 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem Längskörper (3), dadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen: erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und zweite axiale verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.“ „19. Werkzeugwechselsystem, umfassend den Schnellwechseldorn nach einem der Ansprüche 1-16 und ein Werkzeug (2), beispielsweise eine Lochsäge, ein Schneidwerkzeug, eine Kreissäge, einen Bohrer, eine Polierscheibe oder -schicht, eine Bürste, ein Bohrwerkzeug, ein Schleifwerkzeug, einen Schleifstein oder ähnliche Werkzeuge.“ Wegen der weiteren, nur in Form von insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3 – 11, 13, 14 und 18 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift (Anlage GDM1 /1T) Bezug genommen. Auf eine von der C ., Ltd. eingelegte Nichtigkeitsklage hin hielt das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents durch Urteil vom 30.10.2018 (Anlage GDM22, „BPatGU“) nur in beschränktem Umfang aufrecht. Gegen das BPatGU legten beide Parteien des betreffenden Nichtigkeitsverfahrens Berufung ein, über die bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: X ZR 17/19) ergangen ist. Die Ansprüche 1 und 17 des deutschen Teils des Klagepatents haben nunmehr folgenden Wortlaut in der englischen Verfahrenssprache (Änderungen sind diesseits unterstrichen): 1. A quick-change arbor (1) for a tool (2) comprising: a longitudinal body (3) having a drive end (4) and a tool end (5); means for attaching (6) the tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from the longitudinal body (3) and are provided with: a central through going hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and means for rotationally (8; 8-1, 8-2) locking the attachment means (6) over the longitudinal body (3) so that when the drive end (4) of the longitudinal body (3) is coupled to a drilling machine rotation of the body (3) will then be transferred to the attachment means (6) and the tool (2), such as a hole saw (2), coupled thereto and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3), characterized in that the axially locking means (9) comprise: first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, provided on the attachment means (6), and second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein, whereby after drilling a hole in a material with a hole saw as a tool (2), the longitudinal body (3), after having axially manually unlocked the attached means (6), can be shifted through the attachment means (6), while the shifting force is being used to push a plug of the material out of the hole saw (2) .” „17. Attachment means (6) for attaching a tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from a longitudinal body (3) and are provided with: a central through going hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and means for rotationally (8; 8-1, 8-2) locking the attachment means (6) over the longitudinal body (3) so that when the drive end (4) of the longitudinal body (3) is coupled to a drilling machine rotation of the body (3) will then be transferred to the attachment means (6) and the tool (2), such as a hole saw (2), coupled thereto and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3), characterized in that the axially locking means (9) comprise: first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, provided on the attachment means (6), and second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein, whereby after drilling a hole in a material with a hole saw as a tool (2), the longitudinal body (3), after having axially manually unlocked the attached means (6), can be shifted through the attachment means (6), while the shifting force is being used to push a plug of the material out of the hole saw (2) .” Inzwischen ist eine weitere, von der hiesigen Beklagten eingelegte Nichtigkeitsklage (Anlage KAP B1) beim Bundespatentgericht (Az. 5 Ni 6/19) anhängig, über die bislang keine Entscheidung ergangen ist. Nachstehend ist eine Explosionsansicht einer klagepatentgemäßen Ausführungsform gemäß Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet: Die Beklagte stellt her und bietet über ihre Webseite www.“D“.de (vgl. Screenshot gem. Anlage GDM11) in der Bundesrepublik Deutschland eine „„F““ in verschiedenen Varianten an, darunter die Variante mit der Bezeichnung „„E““. Die betreffenden „„F““ bestehen jeweils aus einem Zentrierbohrer und einem darauf aufschiebbaren Bedienelement. Ferner bietet die Beklagte passende „„G““ („Adapter“) an: Diese können einerseits eine Rastverbindung mit dem Bedienelement eingehen und andererseits kann auf diese eine Lochsäge aufgeschraubt werden. Durch eine Verdrehung gegenüber dem Bedienelement kann der genannte (Lochsägen-) Adapter gelöst werden. Die vorstehend erwähnten Produkte der Beklagten werden fortan auch zusammengefasst als „angegriffene Ausführungsformen“ bezeichnet. Das Bedienelement der angegriffenen Ausführungsformen besteht aus einem Innen- und einem Außenkörper, die unverlierbar miteinander verbunden sind. Allerdings kann der Innenkörper gegen die Kraft einer zwischen den Innen- und Außenkörper gespannten Spiralfeder wenige Millimeter herausgedrückt werden. Infolge dessen können zwei Kugeln, die an sich etwas über einen zylindrischen (Innen-) Abschnitt des Bedienelements hervorragen, tiefer in die sie umschließenden Löcher eindringen. Ohne Ausübung einer entsprechenden Kraft auf das Bedienelement ragen die Kugeln wieder aus ihren Löchern hervor und können in Vertiefungen eindringen. Mittels der Kugeln kann eine manuell lösbare Axialsicherung des Bedienelements am Zentrierungsbohrer erreicht werden (vgl. Anlage GDM12). Nach Lösung der Verbindung durch das Auseinanderziehen des Bedienelements kann dieses auf dem Zentrierbohrer verschoben werden. Das Bedienelement weist eine mittige, sechseckige Öffnung auf; der Zentrierbohrer verfügt über einen korrespondierenden sechseckigen Abschnitt, so dass ein Verdrehen des Bedienelements auf dem Zentrierbohrer verhindert wird. Nachstehend sind Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen ohne Lochsäge eingeblendet, wobei zunächst die Zentrierbohrer(-spitze) mit Schaft („Zentrierbohrer“) abgebildet ist: Die folgenden Abbildungen geben einen Zentrierbohrer mit Bedienelement (oben) sowie einen entsprechenden Lochsägenadapter (unten) wieder: Im Juni 2004 schloss die Klägerin mit der Patentinhaberin einen Lizenzvertrag (Anlage GDM3/GDM3T). Dieser Lizenzvertrag wurde durch einen Nachtrag vom 13.05.2009 (Anlage GDM4/GDM4T) abgeändert. Jedenfalls der Nachtrag erfasst auch das Klagepatent aufgrund der Angabe der Anmeldenummer PCT/NL2004/000“H“ . Die von der Klägerin mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 20.05.2016 erklärte Abmahnung (Anlage GDM15) wies die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2016 (Anlage GDM16) zurück. Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht: Sie sei als ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent aktivlegitimiert. Ferner sei sie aufgrund einer Ermächtigung(-serklärung) zur Prozessführung (Anlage GDM5) berechtigt, ihr von der Patentinhaberin wirksam abgetretene Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung geltend zu machen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar; in Kombination mit einer Lochsäge werde auch Anspruch 19 verletzt. Das Bedienelement der angegriffenen Ausführungsformen verwirkliche daneben für sich genommen Anspruch 17 unmittelbar wortsinngemäß. Schließlich liege im Anbieten und Liefern des Zentrierbohrers und des Adapters der angegriffenen Ausführungsform jeweils eine mittelbare Patentverletzung. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich wie folgt verteidigt: Die Klägerin verfüge nicht über eine ausschließliche Lizenz. Für eine Durchsetzung der Abwehrrechte aus dem Klagepatent im Wege einer Prozessstandschafft habe die Klägerin kein eigenes Interesse an der Prozessführung – etwa eine eigene Marktteilnahme – dargelegt. Der zwischen der Klägerin und der Patentinhaberin geschlossene Abtretungsvertrag genüge nicht den Vorgaben des einschlägigen niederländischen Rechts. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten nicht über patentgemäße Befestigungsmittel. Die Adapter der angegriffenen Ausführungsformen wiesen – unstreitig – keine Mittel zur axialen Verriegelung am Längskörper auf, was aus der Patentverletzung herausführe. Ohne (aufgesteckten) Adapter sei das Bedienelement der angegriffenen Ausführungsform auch nicht vom Längskörper verschieblich und lösbar. Selbst wenn man den Adapter als Teil des Werkzeugs (Lochsäge) ansehe, sei das Bedienelement als solches weder vom Längskörper verschiebbar noch von diesem lösbar. Ohne Adapter müsse man den vom Adapter ausgeübten Druck auf das Bedienelement etwa mit einem Schraubenzieher simulieren, um eine Beweglichkeit herzustellen. Sehe man dagegen den Adapter als Teil des Bedienelements an, werde die erfindungsgemäße Funktion eines konstruktiv vereinfachten und zu verringerten Kosten herstellbaren Universal-Vielzweck-Werkzeug-Schnellwechsel-Systems nicht erreicht. Das Bedienelement verfüge auch nicht über eine Klinke im Sinne des Klagepatents, da das dortige Verriegelungsmittel (Kugel) nicht als solche angesehen werden könne. Es sei eine zusätzliche Kraft nötig, die die Kugel in Richtung der Vertiefung dränge und zwar in Form der Hülse, ohne die eine Verriegelung nicht möglich sei. Schließlich erfolge die Entriegelung bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht klagepatentgemäß: Denn auch bei einem Auseinanderziehen der Hülse verharre die Kugel zunächst in der Vertiefung, nur die Begrenzung werde entzogen, so dass sie – erst – beim axialen Verschieben aus der Vertiefung heraustreten könne. Mit Urteil vom 22.03.2018 hat das Landgericht – gemäß den zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin – in der Hauptsache wie folgt für Recht erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer sogleich festzusetzenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an den persönlich haftenden Gesellschaftern oder den gesetzlichen Vertretern einer persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in Deutschland a) Schnellwechseldorne für Werkzeuge umfassend: einen Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende; Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, und/oder b) Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel verschieblich lösbar von einem Längskörper sind und versehen sind mit: einem zentralen Loch, das ein Schieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, und/oder c) Werkzeugwechselsysteme umfassend einen Schnellwechseldorn gemäß vorstehendem Buchst. a) und eine Lochsäge herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, und/oder d) Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende sowie zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind, welche dazu geeignet sind, mit Mitteln zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und vorgenannte zweite axial verriegelnde Mittel, einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug zu bilden, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, und/oder e) Adapter mit einem Außengewinde zum Befestigen von Lochsägen und einer Ringnut zum Einrasten in vorstehend unter I.1.b) genannten Befestigungsmitteln Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe, a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für sie bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. September 2009 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten, b) die einzelnen Auslieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeiträume und -gebiete, e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die vorstehend unter 1.a) bis c) genannten, seit dem 19. August 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland wieder an sich zu nehmen; 5. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des Rückrufs nach Ausspruch 4. gelangenden, vorstehend unter 1.a) bis c) genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten; 6. an die Klägerin EUR 8.359,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2016 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser und / oder der Patentinhaberin durch die vorstehend unter I.1. genannten, seit dem 19. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung im Wesentlichen wie folgt: Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten nicht die Merkmale 1.2c) – 1.3b) der Merkmalsgliederung des LGU, weil das Bedienelement kein erstes axial verriegelndes Mittel in Form einer Klinke und der Längskörper kein axial verriegelndes Mittel in Form einer Kerbe aufweise. Vom Klagepatent seien insoweit aufgrund der ausdrücklichen Wortwahl „Klinke“ nur solche Bauteile erfasst, deren Ausgestaltung ein selbständiges Lösen aus der in ihrer Ausgestaltung auf die Klinke abgestimmten Kerbe per se verhindere. Das Klagepatent definiere die „Klinke“ keineswegs nur mittels der Angabe der Art der Betätigung. Das Klagepatent bezwecke eine möglichst einfache und funktionale Konstruktion der einzelnen Bauteile gerade auch hinsichtlich der axialen Verriegelungsmittel. Das treffe auf Kugeln, wie sie – unstreitig – in der angegriffenen Ausführungsform verwendet seien, nicht zu. Ebenso wenig stellten die Einsenkungen bzw. die Ringnut der angegriffenen Ausführungsformen eine klagepatentgemäße Kerbe dar. Um eine axiale Verriegelung mittels der Kugel zu erzielen, seien die Bedienelemente der angegriffenen Ausführungsformen auf den Außenkörper (vgl. Abb. Bl. 336 GA) angewiesen. Ohne diese äußere Begrenzung könne die Kugel die axiale Verriegelung des Bedienelements nicht mehr aufrechterhalten. Die Feder (10) des Ausführungsbeispiels des Klagepatents gehöre nicht zur Klinke. Ein Formschluss könne nicht bei Anlageflächen vorhanden sein, die schräg zur anliegenden Kraft stünden. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen auch keine patentgemäßen Befestigungsmittel auf: Das Klagepatent definiere die Befestigungsmittel in Anspruch 1 abschließend als Baugruppe, die einen (einzigen) Grundkörper aufweise, der ausschließlich mit einem mittigen Loch und den ersten Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln versehen sei und so ausgestaltet sei, dass an ihm das Werkzeug befestigt werden könne. Die verschiebliche Lösbarkeit der Befestigungsmittel vom Längskörper sei schon im Stand der Technik bekannt gewesen, weshalb dies nicht mehr Kern der Erfindung des schon im Erteilungsverfahren eingeschränkten Klagepatents sein könne: Das Bedienelement der angegriffenen Ausführungsform bestehe unstreitig aus einer Vielzahl an Bauteilen (siehe Abb. Bl. 337 GA). Es sei kein patentgemäßes Befestigungsmittel, da es deutlich mehr als die in Anspruch 1 abschließend aufgezählten Komponenten der Baugruppe „Befestigungsmittel“ umfasse. Zudem könne an ihm nicht unmittelbar das Werkzeug montiert werden. Der Adapter der angegriffenen Ausführungsformen komme ebenfalls nicht als Befestigungsmittel in Betracht, weil er funktional dem Werkzeug zuzuordnen sei. Abgesehen davon verfüge letzterer auch nicht über axiale Verriegelungsmittel, sondern lediglich über das Bedienelement, und ebenso wenig über Mittel zum verdrehsicheren Verriegeln. Wegen der abschließenden Definition der Befestigungsmittel könnten auch nicht Bedienelement und Adapter zusammen als Befestigungsmittel im Sinne des Klagepatents erachtet werden. Der Anspruch 1 gebe abschließend vor, dass die Baugruppe lediglich aus einem Grundkörper bestehen dürfe. Die Klägerin versuche den Schutzumfang des Klagepatents unzulässig auf kraftschlüssig wirksame axiale Verriegelungsmittel auszudehnen. Von der körperlichen Ausgestaltung der Klinke-Kerbe-Kombination als axiales Verriegelungsmittel sei der Aspekt zu trennen, wie diese axiale Verriegelung im Betrieb des Schnellwechseldorns zu sichern sei; diesen Aspekt spreche das Klagepatent nicht an. Schließlich sei bei den angegriffenen Ausführungsformen das Bedienelement nicht über den Längskörper verschieblich lösbar: Insoweit setze das Klagepatent eine verschiebliche Lösbarkeit der Befestigungsmittel ohne montiertes Werkzeug (und ohne Adapter) voraus. Der Wortlaut sei eindeutig und sei nicht mit Blick auf die Beschreibung des Klagepatents zu relativieren. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei ein Verschieben des Bedienelements insoweit nur dann möglich, wenn man mittels eines Schraubenziehers oder dergleichen auf einen im oberen Teil des Bedienelements befindlichen Ring Druck ausübe und zudem einen Abstandshalter einsetze (vgl. Abb. Bl. 340). Da die Klägerin sich darauf berufe, dass das Klagepatent im geltend gemachten beschränkten Umfang nunmehr auf eine Lochsäge als Werkzeug konkretisiert sei, scheide eine unbedingte Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung aus. Aus entsprechenden Gründen wie beim Anspruch 1 fehle es auch an einer Verletzung der Ansprüche 17 und 19 des Klagepatents. Hilfsweise begehrt die Beklagte die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits u.a. mit Blick auf ihre parallel eingereichte Nichtigkeitsklage (Anlage KAP B1): Es existiere in Gestalt der Druckschriften US 3 833 XXD (Anlage KAP B 2, „D1“) und US 958 XXE (Anlage KAP B3 („D2“) Stand der Technik, welcher - unstreitig - bislang weder im Erteilungsverfahren noch im bisherigen Nichtigkeitsverfahren „Rote Mate“ berücksichtigt worden sei. Jedenfalls mit Blick auf diese Druckschriften mangele es dem Anspruch 1 des Klagepatents an der erforderlichen Neuheit bzw. Erfindungshöhe. Die D1 offenbare insbesondere eine verschiebliche Lösbarkeit der Befestigungsmittel. Entgegen der Ansicht der Klägerin verlange „Befestigen“ nicht mehr als ein „Verriegeln“. Ausgehend davon sei der Montageblock (36) der D1 das alleinige Befestigungsmittel für das Werkzeug (13). Zu beachten sei ferner, dass dann, wenn mit der Bohrvorrichtung nach D1 bloß ein Loch gebohrt werden solle, die Metalllochsäge (12) nebst Rückstellfeder (39) entbehrlich sei. Die Klägerin vermische das Zentrierhalten der Lochsäge (13) mit deren Befestigung am Längskörper (11). Anhand eines Modells der Vorrichtung nach der D1 sei nachvollziehbar, dass der nach dem Bohren in der Lochsäge (13) verbleibende Materialkern dadurch entfernt werden könne, dass man die Schiebehülse axial entriegele und die Schubkraft des Längskörpers 11 nutze, um den Materialkern aus der Lochsäge zu drücken. Auch die D2 offenbare eine verschiebliche Lösbarkeit der Befestigungsmittel in Gestalt der Kopfplatte (7) in den Figuren 2, 3 und 4. Die „Kante des Lochs (8) sei eine klagepatentgemäße Klinke: Diese sei allein in der Lage, die maßgebliche axiale Verriegelung zu bewirken. Den Figuren der D2 entnehme der Fachmann, dass der Keilriegel (19) aufgrund seiner Verjüngung aus dem Durchgangsloch (8) des Befestigungsmittels in Form des Ringkragens (7) entnehmbar sei und dann ohne Weiteres über den Längskörper (11) verschoben und gelöst werden könne. Hierzu hat die Beklage ebenfalls ein Modell gebaut, welches sie im Termin vor dem Senat präsentieren möchte. Entsprechendes wie für den Anspruch 1 des Klagepatents gelte für die Ansprüche 17 und 19. Überdies sei das Klagepatent unzulässig erweitert gegenüber der ursprünglichen Offenbarung, da die inzwischen zum kennzeichnenden Merkmal gewordene Klinke/Kerbe-Kombination ursprünglich eine in Unteranspruch 6 gelehrte vorteilhafte Ausgestaltung gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 (Az. 4a O 89/16) abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtstreit bis zur Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents anhängigen Nichtigkeitsklagen auszusetzen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie unter Berücksichtigung der teilweisen Aufrechterhaltung des Klagepatents durch das BPatGU im Wesentlichen wie folgt: Die beschränkte Aufrechterhaltung der Ansprüche 1 und 17 des Klagepatents bedeute keine wesentliche Einschränkung des Patentgegenstandes. Auch mit Kugeln ausgeführte Klinken seien klagepatentgemäß. Der Patentanspruch 1 lasse offen, aus wie vielen Teilen eine taugliche Klinke bestehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege ein Formschluss nicht nur dann vor, wenn die Verbindungspartner Anlageflächen aufwiesen, die senkrecht zur Kraft stünden, die die Verbindungspartner zu verschieben suche. Es führe nicht aus dem Schutzbereich heraus, wenn zur Sicherung ein Außenkörper wie jener der angegriffenen Ausführungsform eingesetzt werde. Letztlich liege auch bei der angegriffenen Ausführungsform eine federgesicherte Klinke wie im Ausführungsbeispiel des Klagepatents vor. Fehl gehe auch die Auffassung der Beklagten, wonach klagepatentgemäß eine Begrenzung der Teilezahl für die Befestigungsmittel gelte: Dies gebe weder der Anspruch vor noch sei das mit den Ausführungsbeispielen vereinbar. Verfehlt sei auch der Verweis der Beklagten auf einen einzigen „Grundkörper“. Zu Unrecht meine die Beklagte, dass die Befestigungsmittel ohne das Werkzeug vom Längskörper lösbar sein müssten, wie sich bereits aus Absatz [0018] des Klagepatents ergebe. Die Nichtigkeitsklage der Beklagten habe keine Erfolgsaussichten: Die D1 offenbare jedenfalls keinen Gegenstand mit einer verschieblichen Lösbarkeit der Befestigungsmittel. Der Montageblock (36) sei alleine nicht geeignet, das Werkzeug festzuhalten. „Befestigen“ verlange klagepatentgemäß mehr als ein „Verriegeln“. Die ebenfalls an der Befestigung beteiligten Teile (Lochsäge, Distanzscheibe) müssten gesondert aufgeschraubt werden. Die Annahme, bei der Vorrichtung der D1 könnten auch deutlich kürzere Bohrkronen eingesetzt werden, treffe nicht zu, da eine kürzere Bohrkrone nach dem axialen Entriegeln „ausfädeln“ könne. Am Prioritätstag des Klagepatents habe es nicht nahegelegen, die Lochsäge oder die Distanzscheibe verschieblich lösbar auszugestalten. Ebenso wenig stelle die D2 die Neuheit und erfinderische Tätigkeit in Frage: Diese offenbare überhaupt keine Lösbarkeit von Befestigungsmitteln. Neben der Kopfplatte (7) seien auch der Führungskragen (18) und der Pilotbohrer (14) an der Befestigung beteiligt. In Bezug auf den Führungskragen sei nicht einmal eine Lösbarkeit offenbart. Dass der Keilriegel (19) in Figur 2 der D2 nach links herausgedreht werden könne, sei reine Spekulation. Daneben fehle es auch an einer klagepatentgemäßen Klinke: Die in die Kerben (12) eindringende Kante des Lochs (8) führe nicht zu einer Verriegelung. Eigentliches Verriegelungsmittel sei der Keilriegel (19), der jedoch nicht zu einer selbsttätigen Verriegelung führe. Was den Fachmann im Prioritätszeitpunkt zu einer Kombination der Lehren der D1 und der D2 habe bringen sollen, sei nicht erkennbar. Die geltend gemachte unzulässige Erweiterung sei nicht schlüssig dargetan: Der Unteranspruch 6 sei nicht enger als der Unteranspruch 2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr streitig, so dass sich diesbezügliche Ausführungen des Senats erübrigen. 2. Das Klagepatent betrifft u.a. einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug (Anspruch 1), ein Befestigungsmittel für ein Werkzeug (Anspruch 17) sowie ein Werkzeugwechselsystem (Anspruch 19). Den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents zufolge ist ein Schnellwechseldorn für ein Werkzeug gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt. Gleiches gilt für Befestigungsmittel gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 17, für welches das Klagepatent auf die WO 2004/011179 (Anl. GDM 6) verweist (Absatz 0001). Diese Druckschrift offenbart einen Adapter für ein rotierendes Werkzeug an einer Bohrmaschine, der einen Längskörper („arbor body“, 2) und ein Schubteil („thrust member“, 7) umfasst. Beispielhaft dargestellt ist diese Erfindung in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2: In dieser zeichnerischen Darstellung ist als zu befestigendes Werkzeug eine Lochsäge („hole saw“, 5) gezeigt, welche mittels eines Gewindes („threaded portion“, 4) mit einem Längskörper („arbor body“, 2) verbunden ist. Auf dem Längskörper („arbor body“, 2) ist ein entlang der Längsachse verschiebbares Schubteil („thrust member“, 7) angebracht. Dieses besitzt ein hexagonales, mittiges Loch („hexagonal aperture“, 8), das in eine korrespondierende hexagonale Aussparung im Längskörper („arbor body“, 2) eingreift. Innerhalb des Schubteils („thrust member“, 7) befindet sich eine Kammer („chamber“, 15), die einen federgespannten Ball („spring-loaded ball“, 10) beinhaltet, der durch die Kraft der Feder kontinuierlich gegen den Längskörper („arbor body“, 2) gepresst wird. Der Längskörper („arbor body“, 2) sieht Einkerbungen („grooves“, 12) vor, in welche der federgespannte Ball („spring-loaded ball, 10) gedrückt werden kann, um das Schubteil („thrust member“, 7) an dem Längskörper („arbor body“, 2) zu arretieren bzw. zu verriegeln. Die Klemmschraube („locking member“, 13) kann in Richtung des Längskörpers („arbor body“, 2) gedreht werden und in diesen zwecks Arretierung bzw. Verriegelung eingreifen. Das Klagepatent benennt als weiteren Stand der Technik die WO 01/38028 (Anl. GDM 7), welche einen Schnellwechseldorn offenbart. Eine Ausführungsform dieser Erfindung zeigt die zum besseren Verständnis nachfolgend eingeblendete Figur 3. Die hier gezeigte Lochsägen-Baugruppe („hole saw assembly“, 30) umfasst eine Lochsäge („hole saw“, 32), einen Dorn („arbor“, 34) und einen Führungsbohrer („pilot bit“, 36). Der Dorn („arbor“, 34) umfasst einen Längskörper („arbor body“, 60) und eine Auswahlhülse („selector sleeve“, 68/70), die eine Bewegung zwischen einer neutralen Position, einer ersten Bestätigungsposition und einer zweiten Betätigungsposition ermöglicht. Der Längskörper („arbor body“, 60) hat eine Kopplungsbaugruppe („coupling assembly“, 70), die die Auswahlhülse („selector sleeve“, 68) umfasst und Rippen („front segment“, 66) beinhaltet, welche zwischen Vorsprünge („mounting tabs“, 46) der Lochsäge („hole saw“, 32) eingreifen können. Der Führungsbohrer („pilot bit“, 36) weist einen hexagonal geformten Querschnittsbereich (56) auf, der mit einem entsprechend geformten Bereich des Dorns („arbor“, 34) korrespondiert. Der Führungsbohrer („pilot bit“, 36) hat zudem eine Einkerbung („groove“, 58), in die – im eingeschobenen Zustand – ein mittels einer Feder („key spring“, 88) vorgespannter „pilot key“ (86) der Bohrerrückhalteanordnung („bit retention assembly“, 84) eingreift. Soll ein Pfropfen gesägten Materials bei einer Vorrichtung gemäß der WO 01/38028 aus der Lochsäge („hole sow“, 32) entfernt werden, muss diese von dem Dorn („arbor“, 34) abgekoppelt werden. Ein gesondertes Werkzeug muss sodann in die Öffnung der Lochsäge („hole sow“, 32) angesetzt werden, um den Pfropfen auszutreiben. An dem bekannten Schnellwechseldorn der WO 01/38028 erachtet es das Klagepatent als nachteilig, dass er zu komplex sei und deshalb nicht einfach und zu verringerten Kosten hergestellt werden könne. Vor dem Hintergrund des gewürdigten Standes der Technik bezeichnet es das Klagepatent in Absatz [0006] als Ziel der Erfindung, einen konstruktiv und funktional vereinfachten Dorn zur Verfügung zu stellen, der einfacher und zu einem verringerten Preis hergestellt werden kann. 3. In Anbetracht der Teilvernichtung des Klagepatents durch das BPatGU ist Folgendes zu beachten: Mit einer Beschränkung der Patentansprüche durch ein Nichtigkeitsurteil geht eine rechtsgestaltende Rückwirkung der geänderten Anspruchsfassung einher (BGH GRUR 2007, 778 Rn. 20 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH GRUR 2016, 361 Rn. 27 – Fugenband). Grundsätzlich treten die Abweichungen der Anspruchsfassung von der Patentschrift behandelnden Entscheidungsgründe an die Stelle der ursprünglichen Patentbeschreibung (BGH GRUR 1999, 145, 146 – Stoßwellen-Lithotripter) und bilden für das Verletzungsgericht den maßgeblichen Text der Patentbeschreibung (BGH GRUR 1979, 308, 309 – Auspuffkanal für Schaltgase). Der Gegenstand des Patentanspruchs ergibt sich folglich nunmehr aus dem Wortlaut des neugefassten Anspruchs, wie er durch Beschreibung und die Zeichnungen im Lichte der insoweit ergangenen Entscheidungsgründe erläutert ist (BGH GRUR 1992, 839, 840 – Linsenschleifmaschine). Es verbietet sich deshalb, im Nichtigkeitsverfahren in den Anspruch neu eingefügte beschränkende Merkmale bei der Auslegung für unerheblich anzusehen und wieder zu eliminieren (vgl. BGH GRUR 1961, 335, 337 – Bettcouch; BGHZ 73, 40, 45 – Aufhänger). Soweit der Sinn einer Teilvernichtung nicht im Wege steht, ist der Verletzungsrichter in der Bestimmung des Gegenstands der Erfindung frei (vgl. BGH GRUR 1964, 669, 670 – Abtastnadel; BGH GRUR 1979, 222, 224 – Überzugsvorrichtung). Da den Entscheidungsgründen eines Nichtigkeitsurteils oder einer Einspruchsentscheidung keine weiterreichende Bedeutung als der Beschreibung selbst zukommen kann, können sie jedoch insbesondere keine den Sinngehalt eines Patentanspruchs einschränkende Auslegung rechtfertigen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.03.2010 - I-2 U 147/08; Senat, Urteil v. 04.06.2020 – I-15 U 58/19). Zur Lösung des genannten technischen Problems sieht das Klagepatent in der deutschen Übersetzung der Fassung gemäß BPatGU in Anspruch 1 einen Schnellwechseldorn und in Anspruch 17 ein Befestigungsmittel mit den folgenden Merkmalen vor (Änderungen im Vergleich zur ursprünglich erteilten Fassung sind diesseits unterstrichen): Anspruch 1 1. Schnellwechseldorn (1) für ein Werkzeug (2) umfassend: a) einen Längskörper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5), b) Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2). 2. Die Befestigungsmittel (6) sind a) von dem Längskörper (3) verschieblich lösbar, b) versehen mit einem mittigen Durchgangsloch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) über den Längskörper (3) gestattet, c) versehen mit Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1; 8-2) Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug, wie etwa eine Lochsäge (2) , und axialen (9; 9-1; 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem Längskörper (3). 3. Die axial verriegelnden Mitte l (9) umfassen: a) erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke („latch“), insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und b) zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe („notch“), insbesondere Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper (3) zum Verriegeln der Klinke („latch“) (9-1) darin ausgebildet sind, c) so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen. Anspruch 17 1. Befestigungsmittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2) 2. Die Befestigungsmittel (6) sind a) von dem Längskörper (3) verschieblich lösbar, b) versehen mit einem zentralen Durchgangsloch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) über den Längskörper (3) gestattet c) versehen mit Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1; 8-2) Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug , wie etwa eine Lochsäge (2), und axialen (9; 9-1; 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem Längskörper (3). 3. Die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen: a) erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke („latch“), insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und b) zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe („notch“), insbesondere Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper (3) zum Verriegeln der Klinke („latch“) (9-1) darin ausgebildet sind, c) so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen. Als Durchschnittsfachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Bohrwerkzeugen anzusehen (BPatGU, S. 14). 4. Dass die angegriffenen Ausführungsformen von den in die Ansprüche 1, 17 und 19 durch das BPatGU neu eingefügten (Teil-)Merkmalen wortsinngemäßen Gebrauch machen, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. 5. Der Anspruch 1 des Klagepatents ist auch im Übrigen wortsinngemäß verwirklicht. a) Entgegen der Berufung können die ersten axial verriegelnden Mittel grundsätzlich auch dann als klagepatentgemäße Klinke i.S.v. Merkmal 3a) anzusehen sein, wenn sie kugelförmig ausgestaltet sind. Soweit die Beklagte meint, eine klagepatentgemäße „latch“ bzw. „Klinke“ erfordere zwingend, dass diese allein - d.h. ohne weitere Hilfsmittel - ein selbständiges Lösen sicher verhindere, ist dem entgegen zu treten. Demnach kann grundsätzlich auch die Interaktion zwischen einem kugelförmigen Gebilde und einer Einsenkung bzw. Ringnut im Längskörper ein klagepatentgemäßer Verriegelungsmechanismus sein. Hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Klinke“ („latch“) und „Kerbe“ („notch“) kann der Senat an seinen Ausführungen in dem den Parteien bekannten Urteil vom 22.02.2018 (Az. I-15 U 102/16, nachfolgend „SU“) festhalten. Die diesbezügliche Kritik der Beklagten veranlasst im Ergebnis nicht zu einem abweichenden Verständnis dieser Merkmale. aa) Unter einer Klinke im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann einen festen Körper, der selbsttätig, z.B. durch Schwer- oder Federkraft, in eine Kerbe gemäß Merkmal 3b) am Längskörper bewegt und von dieser (mittels Kraftaufwand lösbar) so aufgenommen werden kann, dass eine axiale Verriegelung der Klinke sowie des Befestigungsmittels insgesamt an dem Längskörper eintritt. Eine bestimmte Form des Körpers und/oder eine bestimmte Aufhängung oder Lagerung desselben an dem Befestigungsmittel geben die Ansprüche indessen nicht zwingend vor. Es ist insbesondere nicht notwendig, dass die Klinke entsprechend der Beschreibung in Absatz [0017] des Klagepatents ausgestaltet ist. aaa) Nach der technischen Lehre der geltend gemachten Ansprüche sollen die Befestigungsmittel ein mittiges Durchgangsloch gem. Merkmal 2b) aufweisen, in welches der erfindungsgemäße Längskörper eingeführt werden kann und welches dafür Sorge trägt, dass die nach Merkmal 2a) geforderte verschiebliche Lösbarkeit der Befestigungsmittel von dem Längskörper gewährleistet ist. Da an den Befestigungsmitteln ein Werkzeug befestigt werden soll, das mittelbar über den Längskörper angetrieben werden soll, bedingt die vorgesehene axiale Verschieblichkeit Verriegelungsmittel, mit denen die Befestigungsmittel an dem Längskörper während des Gebrauchs eines befestigten Werkzeugs arretiert bzw. verriegelt sind. Wie zwischen den Parteien nunmehr zu Recht außer Streit steht, sind auch die durch das BPatGU eingeschränkten Ansprüche keineswegs auf eine Lochsäge als einzuspannendes Werkzeug beschränkt. Dies gilt namentlich trotz der nunmehr in Merkmal 3c) vorgesehenen Zweckangabe, welche ausdrücklich auf eine Lochsäge rekurriert. Das Merkmal 3c) ist diesbezüglich so zu verstehen, dass immer dann , wenn eine Lochsäge zum Einsatz kommt, gegenständliche Mittel vorhanden sein müssen, um den Längskörper durch das Befestigungsmaterial hindurch zu verschieben und dadurch den Bohr- bzw. Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen. Selbst wenn die Entscheidungsgründe des BPatGU (vgl. BPatGU, S. 17, 3. Abs.) so aufzufassen sein sollten, dass es zwingend auf eine Lochsäge als Werkzeug ankomme, hätte solches jedenfalls im teilweise aufrechterhaltenen Anspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Denn die übrigen Merkmale sprechen weiter allgemein von „tool“ und nicht von „hole saw as a tool“. Überdies ist im Merkmal 1c) von „ such as a hole saw“ die Rede, was ebenfalls den exemplarischen Charakter bestätigt. Unter anderem die axiale Bewegung der Befestigungsmittel relativ zum Längskörper muss in der Gebrauchssituation gesperrt bzw. blockiert sein, da der Benutzer beim Betrieb des Werkzeugs einen axialen Druck auf den Bohrer bzw. das Werkzeug ausübt, um einen Vortrieb des Werkzeugs in das zu bearbeitende Werkstück/Bauteil hinein zu erzeugen. Zwecks dieser axialen Sicherung bzw. Blockierung fordert Merkmal 2c) das Vorhandensein von axial verriegelnden Mitteln. Die Ansprüche belassen es nicht bei der allgemeinen, nur auf die Funktion abzielenden Bezeichnung der erforderlichen Mittel als (schlicht) erste und zweite axiale Verriegelungsmittel. Gefordert werden stattdessen in Merkmal 3a) und 3b) konkretisierend bestimmte räumlich-körperliche axial verriegelnde Mittel, nämlich eine „latch“ („Klinke“) als erstes axial verriegelndes (9-1) und eine „notch“ („Kerbe“) als zweites axial verriegelndes Mittel (9-2). Das Vorhandensein einer Klinke und einer Kerbe ist demnach für die technische Lehre der Ansprüche zwingend. Sie müssen überdies zusammenwirken: Während die Klinke als erstes axial verriegelndes Mittel an dem verschieblich lösbaren Befestigungsmittel vorgesehen ist, befindet sich die Kerbe als zweites axial verriegelndes Mittel an dem Längskörper. Um eine axiale Relativbewegung der Befestigungsmittel zu dem Längskörper zu verhindern, muss – wie sich dem Fachmann ohne weiteres erschließt – die Klinke in die Kerbe selbsttätig bewegt und von dieser aufgenommen werden können und zwar derart, dass eine axiale Bewegung der Klinke und damit auch der Befestigungsmittel insgesamt verhindert wird. bbb) Die axiale Verriegelung muss – wie zwischen den Parteien im Ansatz zu Recht außer Streit steht – mittels eines Formschlusses erfolgen. Beide axial verriegelnden Mittel müssen folglich konstruktiv so ausgestaltet und aufeinander abgestimmt sein, dass sie gemeinsam bzw. im Zusammenspiel miteinander eine axiale Bewegung der Befestigungsmittel wie auch der dazu gehörenden ersten axial verriegelnden Mittel gegenüber dem Längskörper blockieren (so ausdrücklich Absatz 0017 des Klagepatents). Diese Sichtweise findet der Fachmann in den Absätzen [0017] und [0022] des Klagepatents einschließlich der dazu gehörenden Figuren bestätigt. Beschrieben bzw. dargestellt ist dort ein Ausführungsbeispiel, in dem eine am Befestigungsmittel vorgesehene federbelastete Klinke (9-1) quer in eine Kerbe (9-2) des Längskörpers, die als Ringnut ausgebildet ist, schwenken bzw. fallen kann. Hierdurch wird eine axiale Bewegung der Befestigungsmittel (6) relativ zum Längskörper (3) blockiert. Gestützt wird dieses Verständnis vom Zusammenspiel einer Klinke mit einer Kerbe zwecks Verriegelung des Weiteren von dem im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik. In der WO 01/38028 A 1 (Anlage GDM 7) ist ein solches für die Verriegelung des Führungsbohrers („pilot bit“, 36) an dem Längskörper („arbor body“, 60) offenbart. Diese Verriegelung wird durch einen mit einer Feder vorgespannten „pilot key“ (86) der Bohrerrückhalteanordnung („bit retention assembly“, 84) bewirkt, der in die Einkerbung („groove“, 58) des Führungsbohrers („pilot bit“, 36) eingreift. Das Eingreifen führt zur Kopplung des Führungsbohrers („pilot bit“, 36) mit dem Dorn („arbor“, 34). An diesem im Stand der Technik gezeigten Verriegelungsmechanismus übt das Klagepatent keinerlei Kritik. Ebenso wenig kritisiert das Klagepatent die bereits aus der WO 2004/011179 (Anlage GDM 6) u.a. bekannte federgespannte Kugel, welche in eine Ringnut eingreift und wobei ein federgespannter Ball („spring-loaded ball“, 10) durch die Kraft der Feder kontinuierlich gegen den Längskörper („arbor body“, 2) gepresst und zwecks Verriegelung in dessen Einkerbungen („grooves“, 12) gedrückt wird. Insbesondere bemängelt zumindest das Klagepatent selbst nicht, dass bei diesem Mechanismus ein unpräzises Bohrergebnis eintrete (vgl. allerdings die WO 2004/011179, Anlage GDM 6, S 6, Z. 31: „…however with less accurassy…“). Im Ergebnis ohne Erfolg merkt die Beklagte an, dass es auf eine entsprechende Kritik am Stand der Technik für die Auslegung des Klagepatents nicht ankomme, sondern allein entscheidend sei, was das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik erreichen wolle. Soweit die Beklagte geltend macht, dass in der WO 2004/011179 die Klemmschraube (13) die eigentliche Sicherung des Schubteils (7) sei und damit ein Bauteil, das ohne weitere Hilfsmittel ein selbständiges Lösen sicher verhindere, was wiederum belege, dass die WO 2004/011179 die von ihr daneben erwähnte Ausgestaltung mit federbe-lasteter Klinke und Ringnut implizit bemängele, überzeugt dies nicht. Selbst wenn die WO 2004/011179 die Klemmschraube als geeigneter ansehen sollte, bedeutet dies nicht, dass das Klagepatent das Kugel-Ringnut-System deshalb seinerseits von vornherein ausschließen möchte. Die Beklagte lässt außer Acht, dass die bloße Erwähnung / Würdigung eines bestimmten Standes der Technik nicht zwangsläufig bedeutet, dass jede konstruktive Einzelheit in den Anspruch hinein zu interpretieren ist. Von Belang sind vielmehr nur solche Gestaltungsdetails, die für die erfindungsgemäße Lehre Bedeutung haben und in einem Merkmal aufscheinen. Selbst wenn man diese Gegebenheiten hier als erfüllt ansehen wollte, ist gleichwohl nicht erkennbar, dass das Klagepatent allein die Klemmschraube als vorteilhaft ansieht und nur diese für die Erfindung beibehalten will. Wie unten näher erläutert, erzielt das Klagepatent auch dann Verbesserungen gegenüber dem Stand der Technik, wenn als eine latch („Klinke“) nicht nur solche Bauteile in Betracht gezogen werden, die ohne zusätzliche Bauteile für die intendierte axiale Verriegelung sorgen. Demgemäß ist anzunehmen, dass das Klagepatent die WO 2004/011179 als bloßen Aufhänger für die Darstellung der Erfindung verwendet, ohne diese von vornherein auf einen bestimmten Klinkentypus zu beschränken (vgl. Senat, Urteil v. 30.10.2014 – I-15 U 30/14 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Beklagten betreffend die bereits erwähnte Druckschrift WO 01/38028. Auch wenn diese bereits axial verriegelnde Mittel gekannt haben mag, die auch selbsttätig ein selbständiges Lösen verhindern, bedeutet dies nicht, dass das Klagepatent auf solche Mittel abschließend beschränkt wäre. Wie sogleich näher erläutert wird, erzielt das Klagepatent unabhängig von diesem Erfordernis eine relevante Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik. (2) Wie die Parteien übereinstimmend vortragen, werden formschlüssige Verbindungen durch das Ineinandergreifen von mindestens zwei Verbindungspartnern erreicht, so dass sich selbige auch ohne oder bei unterbrochener Kraftübertragung nicht lösen. Klagepatentgemäß kommt es insoweit nicht zwingend darauf an, dass die Klinke einteilig ausgestaltet ist und sie die axiale Verriegelung bspw. ohne eine auf sie einwirkende Federbelastung erzielt. Dass bei einem System bestehend aus Kugel und Kerbe zusätzliche Mittel benötigt werden, um eine axiale Verriegelung bei Einwirkung einer Radialkraft auf die Kugel zu bewirken (vgl. Erläuterungen der Beklagten mit Abb. Bl. 320 GA zu einem System Kugel-Nut im Vergleich zu einem System Klinke-Kerbe i.e.S. Bl. 444 GA), ist demnach unschädlich. Eine klagepatentgemäße latch/Klinke ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn selbige nur unter Hinzutreten weiterer Elemente (wie etwa einer Feder) die axiale Verriegelung (vollends) verwirklicht. Auch wenn das Klagepatent ausdrücklich nur auf Kräfte eingeht, die eine Verdreh- sowie eine Axialsicherung bedingen, so ist dem Fachmann ohne Weiteres bewusst, dass überdies Fliehkräfte auftreten und eine entsprechende Absicherung der latch erforderlich machen können. Er erkennt, dass diesen klagepatentgemäß durch Hinzunahme weiterer Mittel wie z.B. einer Feder begegnet werden darf. Ein Formschluss kommt klagepatentgemäß schon dadurch zustande, dass die Klinke in die Kerbe eindringt und so einer Axialbewegung im Wege steht. Bei rein federbelasteten Klinken mögen schräge Anlageflächen der Verbindungspartner nachteilig sein, weil bei großer Axialkraft diese gleichsam als „Rampe“ wirken können. Eine federbelastete Klinke setzt der Anspruch 1 indessen nicht zwingend voraus, weshalb die grundsätzliche Notwendigkeit, bei diesen senkrechte Anlageflächen vorzusehen, die technische Lehre des Anspruchs 1 nicht über dessen gesamte Breite zu limitieren vermag. ccc) Die technische Lehre des Anspruchs 1 ist nicht zwingend auf die in Absatz 0017 des Klagepatents gezeigte Form und/oder Art der Lagerung der Klinke beschränkt. (1) Derartiges ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs 1, dem lediglich die Notwendigkeit des Vorsehens einer als latch ausgebildeten ersten axialen Verriegelungsmittels an den Befestigungsmitteln zu entnehmen ist. Weder die Form der latch/Klinke noch ihre Aufhängung oder Lagerung wird demgegenüber explizit erwähnt und/oder im Einzelnen im Anspruch vorgegeben. Der Fachmann stellt sich auf Basis seines allgemeinen Fachverständnisses unter einer Klinke nicht etwa ausschließlich einen, ggf. um einen Zapfen drehbar gelagerten, Hebel und damit ein Bauteil mit länglicher Erstreckung vor, welcher die Bewegung eines anderen Teils sperrt: Zum Einen hat die Klägerin zum Beleg des grundsätzlichen fachmännischen Verständnisses u.a. als Anlage GDM 10 einen Auszug aus dem Buch „Mechanisms and Mechanical Devices, Sourcebook, 4. Edition“ von Sclater und Chironis vorgelegt. Dort sind auf den Seiten 230 f. verschieden konstruierte Beispiele von „basic latching and quick-release mechanisms“ dargestellt. Allen ist gemeinsam, dass eine Feder die „latch“ in die Verriegelungsposition drückt und/oder (heraus)zieht. Die überwiegende Anzahl der Beispiele weist ferner als „latch“ ein Bauteil mit länglicher Erstreckung aus, das um einen Drehpunkt drehbar gelagert bzw. schwenkbar ist. Es findet sich jedoch auch die Figur 6 (B), in der eine Hülsenklinke („sleeve latch“) in verriegelter Position dargestellt ist. Das dort als „latch“ bezeichnete Bauteil ist nicht drehbar gelagert, sondern wird durch eine Feder teilweise in eine Ringnut („circular groove“) eines Bolzens („plunger“) gedrückt. Zum Lösen muss die „latch“ demnach gegen die Federkraft herausgezogen werden. Das Bauteil, das teilweise in die Ringnut gedrückt wird, hat eine quadratische Form. Soweit die Beklagte geltend macht, dass im Anspruch 1 das Wort „Klinke“ verwendet sei und damit eine entsprechende Beschränkung der ersten axial verriegelnden Mittel einhergehe, ist zunächst festzuhalten, dass gem. Art 70 EPÜ allein der in der Verfahrenssprache Englisch benutzte Begriff „latch“ maßgeblich ist. Alsdann ist zu beachten, dass auch nach den zumindest als sachkundige Stellungnahme vom Senat als Verletzungsgericht zu beachtenden Ausführungen des Bundespatenterichts (vgl. BGH GRUR 1998, 895 - Regenbecken) der Begriff „latch“ deutlich weiter zu verstehen ist als der in der deutschen Übersetzung zugrunde gelegte Begriff „Klinke“. Demnach sind mit „latch“ nicht nur und ausschließlich Klinken im engeren Sinne, sondern auch andere Arten von Verschlüssen und Verriegelungen bezeichnet (z.B. Riegeln, Fallen, Sperrzähne, s. BPatGU, S. 17, 2. Abs.). Explizit hat das BPatG erläutert, dass auch Kugeln klagepatentgemäße Befestigungsmittel sein können (BPatGU, S. 20, S. 21, S. 22 (dort auch explizit zum Paar „Kugel/Kerbe“)). Demgegenüber stellt etwa das Zusammenspiel von einem Querstift am Längskörper und einer Kerbe am Befestigungsmittel kein unter das Klagepatent fallendes Verriegelungssystem dar, wenn der Stift beim Drehen in Gegenrichtung frei lösbar ist und somit als „Mitnehmer“ fungiert (BPatGU, S. 29). Ebenso wenig ist das Erfordernis einer latch als axial verriegelndes Mittel erfüllt, wenn ein Wechseldorn über ein Gewinde verriegelt ist, weil damit keine axiale Verriegelung bereitgestellt wird (vgl. BPatGU, S. 30). (2) Abgesehen von diesen Aspekten und dem patentrechtlichen Grundsatz, dass in einem Patent regelmäßig Begriffe mit ihrem auf dem betreffenden Fachgebiet üblichen Inhalt verwendet werden (BGH GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem; Senat, I-15 U 95/16, Urt. v. 26.10.2017), enthält das Klagepatent weder explizite Anhaltspunkte für einen vom allgemeinen Fachverständnis abweichenden technischen Sinngehalt, noch führen die notwendige Berücksichtigung der objektiven Aufgabe und Lösung des Klagepatents hier zu einem divergierenden Begriffsverständnis (vgl. BGH GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem). Dass der von der erfindungsgemäßen Klinke zwingend zu erzielende technische Zweck von der Form der Klinke und/oder dem Umstand abhängt, ob die Klinke drehbar gelagert ist, ist nicht ersichtlich. Entscheidend für die Verriegelung nach der technischen Lehre der Ansprüche ist lediglich, dass die am Befestigungsmittel vorgesehene Klinke ein fester, selbsttätig zu bewegender Körper ist und in die am Längskörper befindliche Kerbe „passt“, und zwar in einer Weise, die dazu führt, dass beide gemeinsam durch die Aufnahme, das Eingreifen oder Fallen der Klinke in die Kerbe die axiale Bewegung formschlüssig verhindern. Es muss zudem (mittels Kraftaufwand) eine Entriegelung bzw. das Entfernen der Klinke aus der Kerbe möglich sein, wobei es nach dem Klagepatent wiederum offen ist, mittels welcher Maßnahmen dies zu erfolgen hat. Dieses Zusammenwirken zwecks Verriegelung (und Entriegelung) kann technisch betrachtet mit unterschiedlichen Formen, Größen, Querschnitten, Bewegungsmechanismen, Lagerungen etc. eines festen Körpers erreicht werden. Entscheidend ist allein, dass die erforderliche Abstimmung zwischen dem Körper und der Kerbe gegeben ist. Auch eine Kugel kann folglich genügen. Dem steht nicht entgegen, dass eine Kugel rotieren kann und ggf. ohne weitere Sicherungsmaßnahmen aus der Kerbe austreten würde. Nach dem Klagepatent sind, wenn die Kugel mit einer Kerbe im genannten Sinne zusammenwirkt, solche zusätzlichen Maßnahmen nämlich nicht ausgeschlossen. Nichts Anderes folgt aus Absatz [0017] des Klagepatents, in dem es im ersten Satz heißt: „ Die axial verriegelnden Mittel 9 umfassen erste axial verriegelnde Mittel 9-1, hier einfach ausgeführt durch eine an den Befestigungsmitteln 6 vorgesehene Klinke 9-1, und zweite axial verriegelnde Mittel 9-2 am Längskörper 3, um die Klinke 9-1 darin zu verriegeln .“ Bei diesem ersten Satz handelt es sich zwar trotz der Worte „ hier einfach ausgeführt “ nicht nur um die Beschreibung einer Option des Klagepatents. In Anbetracht des Wortlauts des Anspruchs 1 und des Anspruchs 17 ist es für die technische Lehre der Ansprüche vielmehr zwingend, dass sowohl die genannte Klinke als auch die genannte Kerbe in der Vorrichtung vorhanden sein müssen. Mehr ergibt sich daraus jedoch nicht, insbesondere nicht, dass die Klinke „hakenförmig“ und eine längliche Erstreckung oder Vorzugserstreckung aufweisen und schwenkbar sein müsste. Gerade weil nur die Begrifflichkeiten Klinke und Kerbe, nicht jedoch auch die weiteren in den nachfolgenden Sätzen beschriebenen konstruktiven Maßnahmen einen Niederschlag im Anspruch gefunden haben, wird der Fachmann nicht davon ausgehen, dass nur bei Befolgung sämtlicher weiterer Angaben in Absatz [0017] des Klagepatents zu den Figuren 1 bis 3 die technische Lehre verwirklicht werden kann. Ein technischer Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Die weiteren beschriebenen Ausgestaltungen (Handbetätigung, Elastizität und/oder elastischen Vorspannung der Klinke, Verschwenkbarkeit quer in dem Befestigungsmittel, „Hakenform“), die zum Teil in den auf Anspruch 1 jeweils rückbezogenen Unteransprüchen 6 bis 8 Eingang gefunden haben, sind demnach nur Bestandteile eines bevorzugten Ausführungsbeispiels einer Klinke. Ein solches erlaubt in Anwendung der allgemeinen Grundsätze regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Unselbständige Unteransprüche lassen zudem regelmäßig den Schluss zu, dass der Hauptanspruch, der die Erfindung in seiner allgemeinsten Form erfasst, nicht auf diejenigen Konstruktionen beschränkt ist bzw. um die Merkmale, die nur in einem Unteranspruch beschrieben werden, zu ergänzen ist (BGH GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher; BGH Urt. v. 29.07.2014 – X ZR 5/13 BeckRS 2014, 17436; BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Vorliegend gilt es überdies zu beachten, dass am Ende des Absatzes [0017] für die Klinke auch eine andere als die „Hakenform“ mögliche Form als patentgemäß beschrieben wird, wenn es dort heißt: „ Im Allgemeinen wird die Klinke 9-1 eine radial betätigbare Klinke 9-1 sein und kann sie ebenso durch einen in ein Loch im Körper 3 fallenden Riegel ausgeführt sein .“ (Unterstreichen diesseits hinzugefügt). Es wird folglich auch die Form eines Riegels erwähnt, was sich im Übrigen durch die Verwendung des Begriffs axial „verriegelndes“ Mittel im Anspruch wiederfindet. Entsprechendes gilt für den Absatz [0015] des Klagepatents, der – wie die Beklagte zu Recht anmerkt – nur solche axialen Verriegelungsmittel offenbart, welche ohne Hilfsmittel zu einem „vollständigen“ Formschluss führen, und der keine Kugel erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist dem Hinweis der Beklagten darauf, dass der erste Satz des Absatzes [0017] des Klagepatents im Zuge des Erteilungsverfahrens mit entsprechend einschränkender Wirkung zum Anspruchswortlaut geworden sei, zu widersprechen. Dass der ursprüngliche Wortlaut des Anspruchs 1 nach der Anmeldung des Klagepatents (WO 2006/062388 A1, deutsche Übersetzung Anl. B 3) keine Beschreibung der axialen Verriegelungsmittel enthielt, diese vielmehr erst zur Abgrenzung zum Stand der Technik eingefügt worden sind, veranlasst nicht zur Annahme einer entsprechenden „Auswahlentscheidung“ durch die Patentinhaberin dergestalt, dass nur noch eine Klinke im engeren Sinne klagepatentgemäß wäre. Der Inhalt der Ursprungsunterlagen oder der Veröffentlichung der Anmeldung bleibt bei der Auslegung außer Betracht. Weder darf der Patentanspruch nach Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden, noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmeldung gegenübergestellt werden. Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die „Anspruchsgeschichte“ zur weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (BGH GRUR 2015, 875 – Rotorelement; GRUR 2012, XXE4 – Polymerschaum I; BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung). Derartige Zweifel erwachsen vorliegend nicht. Der Anspruchswortlaut, der eine latch als erstes axial verriegelndes Mittel fordert, lässt sich zwanglos mit der Beschreibung des Ausführungsbeispiels gemäß Absatz [0017] des Klagepatents in Einklang bringen. Das dort beschriebene und in den Figuren 1 bis 3 dargestellte Ausführungsbeispiel wird ohne weiteres von dem weitergehenden Anspruch erfasst. Soweit die Beklagte geltend macht, die vorbeschriebene Konstellation sei mit jener in der Entscheidung „WC-Sitzgelenk“ (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.11.2013 – I-2 U 29/12) vergleichbar, ist dem ebenfalls entgegen zu treten. Denn – wie oben bereits ausgeführt – ist der maßgebliche Begriff „latch“ weit zu verstehen und damit gerade nicht auf eine in der deutschen Sprache vermeintlich eng auszulegende „Klinke“ beschränkt. Das Ausführungsbeispiel in Absatz [0017] betrifft - siehe oben - eine speziell ausgestaltete Klinke, weshalb die Aufnahme von „latch“ in den Anspruch 1 bei diesem Verständnis auch nicht widersinnig ist. ddd) Ein eingeschränktes Verständnis von einer Klinke im Sinne der Ansicht der Beklagten wird der Fachmann ebenso wenig bei Betrachtung von Aufgabe und Lösung des Klagepatents gewinnen. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die Aufgabe sich danach bestimmt, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (BGH GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; BGH GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung; BGH GRUR 2003, 693 – Hochdruckreiniger). Eine im Klagepatent formulierte Aufgabenbeschreibung gibt lediglich die subjektive Sichtweise des Patentinhabers wieder. Sie liefert bloß eine vorläufige Orientierung, die in einem zweiten Schritt darauf zu überprüfen ist, ob sie mit den durch die Auslegung ermittelten Festlegungen des Patentanspruchs in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; OLG Düsseldorf Urt. v. 20.07.2017 – 15 U 61/16 BeckRS 2017, 125984). Das in Absatz [0006] des Klagepatents formulierte Ziel, einen konstruktiv und funktional vereinfachten Dorn zur Verfügung zu stellen, der einfacher und zu einem verringerten Preis hergestellt werden kann, dient folglich lediglich als – zu überprüfende – Hilfestellung. Ebenso beizupflichten ist der Beklagten, wenn sie darauf hinweist, dass die im Klagepatent in den Absätzen [0008] und [0010] genannten Vorteile dadurch erzielt werden, dass die Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und bereits der Stand der Technik eine Verschieblichkeit lehrt. Dementsprechend rechnet auch das Klagepatent das Merkmal 2a) dem Oberbegriff zu und führt zur WO 01/38028 A1 (Anl. GDM 7) zutreffend aus, dass die dort gezeigte Auswahlhülse („selector sleeve“, 68), an welcher das Werkzeug befestigt ist, eine begrenzte Schiebebewegung über den Längskörper zwischen drei axialen Positionen gestattet (Absatz [0003]; vgl. auch Anl. GDM 7, S. 7, Zeilen 15 ff.). Der Fachmann wird indessen gewahr, dass auch die Verriegelungsmittel nach Merkmal 3a) und 3b) ihren Anteil an den in den Absätzen [0008] und [0010] des Klagepatents genannten Vorteilen haben und diese mit ihnen auch zwingend erreicht werden müssen. Sowohl der Vorteil, dass es nicht mehr nötig ist, zwei Schäfte zu koppeln, wodurch die Anzahl der gesonderten Teile verringert wird, als auch der Vorteil, dass es nicht mehr notwendig ist, die Lochsäge von dem Befestigungsmittel abzukoppeln und danach mit einem gesonderten Werkzeug den Pfropfen aus der Säge auszuwerfen, wird durch die erfindungsgemäßen Verriegelungsmittel (mit)erzielt. Das zweite axial verriegelnde Mittel, die Kerbe, muss nämlich – anders als die Klinke, die am Befestigungsmittel sein muss – an dem Längskörper vorgesehen sein. Durch diese Verortung wird gewährleistet, dass die durch das mittige Loch gestattete Verschieblichkeit der Befestigungsmittel in beide axialen Richtungen des Längskörpers ausreichend gewährleistet ist. So kann sich insbesondere nach dem Entriegeln der Befestigungsmittel das Werkzeugende des Längskörpers einfach durch die Befestigungsmittel schieben, um den Pfropfen irgendwie aus der Lochsäge zu drücken. Es ist anders als im Stand der Technik nicht mehr notwendig, hierfür zunächst die Säge vom Dorn zu lösen. Die als Ziel formulierte konstruktive Vereinfachung deckt sich folglich auch mit der objektiven Aufgabe des Klagepatents. Sie wird durch das Vorsehen der Klinken-Nut-Kombination, bei der die Kerbe am Längskörper und die Klinke am Befestigungsmittel vorgesehen sind, gelöst. Eine darüber hinausgehende, weitere konstruktive oder funktionale Vereinfachung des unter Schutz gestellten Schnellwechseldorns bzw. des Befestigungsmittels gerade im Bereich des ersten axial verriegelnden Mittels wird der Fachmann deshalb nicht als die objektive Aufgabe des Klagepatents ansehen. Die Klinke als solche muss demzufolge nicht (zwingend) noch einfacher gestaltet werden. Ebenso wenig findet sich im Klagepatent eine von der Beklagten bemühte Trennung zwischen der körperlichen Ausgestaltung der Klinke als axialem Verriegelungsmittel und dem Aspekt der Sicherung der axialen Verriegelung im Betrieb des Schnellwechseldorns. Wie die Beklagte selbst bemerkt, spricht das Klagepatent letztgenannte Frage nicht einmal an. Es mag sein, dass der Feder - wie etwa in Absatz [0022] des Klagepatents anklingt - auch die Funktion zukommt, ein selbständiges Einrasten der Klinke in die Kerbe (im Gegensatz zur im Unteranspruch 6 angesprochenen manuellen Betätigung) zu ermöglichen. Dies schließt aber nicht aus, dass klagepatentgemäß die Klinke durch eine Feder bei der axialen Verriegelung unterstützt werden darf. Zwar betont die Beklagte im Ansatz zutreffend, dass jede technisch-funktionale Betrachtung ihre Grenzen dort findet, wo im Anspruch räumlich-körperliche Anforderungen festgelegt sind (BGH GRUR 2016, 921 – Pemetrexed). Allerdings ist der Wortlaut von „latch“ gemäß den oben erfolgten Erläuterungen hier nicht so eng zu verstehen, wie die Beklagte dies geltend macht. Das hier zugrunde gelegte Verständnis bedeutet demzufolge keine Missachtung der räumlich-körperlichen Vorgaben des Merkmals 3a) und diese werden keineswegs nur auf ihre Funktion bzw. auf einen beliebigen Verriegelungsmechanismus reduziert. Denn nicht jeder Verriegelungsmechanismus und/oder nicht jede Verriegelung ist hiernach klagepatentgemäß. Zwingend erforderlich ist vielmehr eine Verriegelung durch eine an den Befestigungsmitteln vorgesehene (wie auch immer geformte und/oder gelagerte) Klinke, die selbsttätig in eine Kerbe bewegt wird bzw. werden kann, und gemeinsam mit dieser für die Verriegelung in axialer Richtung sorgt. Eine axiale Verriegelung bspw. mittels einer Gewindeverbindung oder einer Klemmschraube entspricht deshalb nicht dem Klagepatent. eee) Ferner bestärkt der Unteranspruch 7 den Fachmann in der Annahme, dass das Klagepatent verschiedene Formen und/oder Aufhängungs- oder Lagerungsarten einer Klinke als anspruchsgemäß betrachtet. Nach diesem Unteranspruch ist die Klinke eine durch eine Feder vorgespannte Klinke. Dass der Unteranspruch 7 zwischen den Bauteilen Feder und Klinke grundsätzlich differenziert, steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Nichts desto trotz wird dem Fachmann nämlich vor Augen geführt, dass klagepatentgemäß die fakultative Beaufschlagung der Klinke mit einer Federkraft vorgesehen ist. Insofern verfängt auch nicht der Hinweis der Klägerin auf die unterschiedlichen Bezugsziffern für Klinke (9-1) und Feder (10). Im Ergebnis gibt der Unteranspruch 7 dem Fachmann im Umkehrschluss einen Anhalt dafür, dass die Klinke die ihr zugewiesene Funktion einer axialen Verriegelung auch im Zusammenwirken mit einer vorgespannten Feder erfüllen kann. Dies gilt umso mehr, als der Unteranspruch 9 ihm verdeutlicht, dass die mit der Klinke interagierende Kerbe auch eine Ringnut sein kann, was u.a. die Verwendung einer Kugel als Klinke nahelegt bzw. zumindest ermöglicht. Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Unteranspruch 7 eine sinngemäße „Einheit“ mit den Unteransprüchen 6 und 8 bildet, die sich der Art und Weise der Betätigung widmen mögen, sieht der Fachmann, dass das Klagepatent eine Federbeaufschlagung der latch zulässt. Mit Blick auf die oben bereits erläuterte objektive Aufgabe des Klagepatents sieht er demzufolge keinen Grund, die Federkraft - ggf. neben mit dieser verbundenen anderen Vorteilen - auch als ein Hilfsmittel einzusetzen, mit dem Fliehkräften entgegen gewirkt werden kann. Die klagepatentgemäß intendierte vereinfachte Konstruktion wird - wie der Unteranspruch 7 belegt - durch eine Federbeaufschlagung der Klinke nicht in Frage gestellt. Ob ferner der Unteranspruch 2 für die hier vertretene Auslegung streitet, kann dahinstehen. Gegenargumente resultieren zumindest nicht aus diesem (vgl. zur Frage der etwaigen unzulässigen Erweiterung des Unteranspruchs 2 unten im Zusammenhang mit der Frage der Aussetzung gem. § 148 ZPO). fff) Nach alledem führt es nicht aus dem Schutzgegenstand des Klagepatents heraus, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen die Kugeln durch den Außenkörper des Bedienelements (vgl. Abb. Bl. 336 rechts) in ihrer Position gehalten werden und erst mittels dieser Unterstützung eine axiale Verriegelung bewirken. Diese Konstruktionsweise stellt die Eigenschaft der betreffenden Kugeln als klagepatentgemäße Klinken nicht in Frage. Der Außenkörper ist vergleichbar der Feder (10) im Unteranspruch 7 bzw. in der Beschreibung des Klagepatents. Die Relativbewegung der Verbindungspartner Kugel einerseits und Ringnut bzw. kalottenförmige Einsenkungen andererseits wird - anders als bei einem Reibschluss - nicht durch eine bloße Reibung verhindert, sondern indem der eine Verbindungspartner dem anderen im Weg steht. Der Außenkörper tritt lediglich – ähnlich der Feder (10) im Ausführungsbeispiel – Fliehkräften entgegen, die die Kugeln aus den Einsenkungen befördern könnten. bb) Analog den Ausführungen zur Klinke unter a) können die zweiten axial verriegelnden Mittel auch dann als klagepatentgemäße Kerbe i.S.v. Merkmal 3b) verwirklicht sein, wenn sie als kalottenförmige Einsenkungen oder als Ringnut mit kreisabschnittförmigem Querschnitt ausgestaltet sind. Kerbe in diesem Sinne ist jede am Längskörper vorgesehene Materialaussparung, die geeignet ist, eine Klinke gem. Merkmal 3a) so in sich aufzunehmen, dass die Klinke in axialer Richtung verriegelt wird. Dies folgt aus dem Wortlaut der Ansprüche („notch“, „zum Verriegeln der Klinke“) sowie auf Basis der gebotenen funktionsorientierten Auslegung. Der technische Zweck der Kerbe liegt in dem bereits dargestellten Zusammenspiel mit der Klinke; gemeinsam sollen sie für die erforderliche axiale Verriegelung der Befestigungsmittel am Längskörper Sorge tragen. Beispielhaft dargestellt ist dies in den Figuren 1 bis 3 des Klagepatents, exemplarisch erläutert ist es in Absatz [0017] des Klagepatents. Eine bestimmte Ausgestaltung der Kerbe gibt die technische Lehre der Ansprüche nicht zwingend vor. Eine solche ist in den Ansprüchen 1 und 17 selbst nicht genannt; die Querkerbe ist lediglich ein „insbesondere“- Einschub“. Der Beschreibung in Absatz [0017] des Klagepatents einschließlich des auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 9 entnimmt der Fachmann lediglich, dass die Ausbildung als (Ring-)Nut eine mögliche Ausführungsform ist. Solange und soweit die am Längskörper vorhandene Materialaussparung eine Ausgestaltung aufweist, die mit derjenigen der Klinke korrespondiert, so dass die Verriegelung im erläuterten Sinne möglich ist, stehen deshalb insbesondere Form, Querschnitt, Ausrichtung und/oder Tiefe der Kerbe im Belieben des Fachmanns. Dementsprechend steht es der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 3b) nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausführungsformen über Kerben in Gestalt von kalottenförmigen Einsenkungen oder in Gestalt von Ringnuten mit kreisabschnittförmigem Querschnitt verfügen. b) Die angegriffenen Ausführungsformen weisen ferner Befestigungsmittel i.S.v. Merkmal 1b) auf. Entgegen der Berufung sind klagepatentgemäße Befestigungsmittel nicht etwa auf solche Konstruktionen beschränkt, die einen einzigen Grundkörper aufweisen. Vielmehr sind alle Bauteile - mögen sie ein- oder mehrteilig sein - erfasst, die die objektive Eignung aufweisen, das Werkzeug am Längskörper zu befestigen. aa) Anders als die Beklagte meint, spricht prima facie gegen ein zwingendes Erfordernis einteilig ausgebildeter Befestigungsmittel bereits die Verwendung des Plurals „Befestigungsmittel“ im Anspruch 1 des Klagepatents. Dem steht nicht entgegen, dass entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil vom 22.02.2018 im Verfahren I-15 U 102/16 trotz der Verwendung des Plurals „Befestigungsmittel“ auch einteilige Befestigungsmittel erfasst werden. Die Eigenschaft des Begriffs „Befestigungsmittel“ als Pluraletantum ändert zumindest nichts daran, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 hinsichtlich der Verwendung mehrteiliger Befestigungsmittel zumindest offen ist. bb) Entgegen der Berufung führt auch die stets gebotene funktionsorientierte Auslegung nicht zu der Annahme, dass klagepatentgemäße Befestigungsmittel zwingend einteilig ausgestaltet sein müssten. Der Fachmann erkennt, dass den/dem „Mittel(n) zum Befestigen“ bzw. „Befestigungsmittel(n)“ der technische Zweck zugewiesen ist, ein Werkzeug an einen Schnellwechseldorn befestigen zu können (Merkmale 1/1b), vgl. z.B. auch die Absätze [0008], [0017], [0018] des Klagepatents). Auf welche Art und Weise dies geschehen soll, geben die Ansprüche allerdings nicht vor. Sie definieren die Mittel lediglich in allgemeiner Umschreibung anhand ihrer Funktion. Es findet sich in den Ansprüchen insbesondere keine Vorgabe dazu, ob die Befestigungsmittel aus einem oder mehreren Teilen bestehen, und - wenn letzteres der Fall ist - wieviele einzelne Bestandteile die Befestigungsmittel aufweisen dürfen und ob es sich dabei um gesonderte Teile handelt. Zur konkreten Ausgestaltung der „Befestigungsmittel“ gibt das Klagepatent lediglich vor, dass diese mit einem mittigen Durchgangsloch im Sinne des Merkmals 2b), und entsprechend Merkmal 2c) mit Mitteln zu ihrem verdrehsicheren und axialen Verriegeln versehen sein müssen, wobei von den letzteren- wie die Merkmalsgruppe 3 verdeutlicht - nur die ersten axial verriegelnden Mittel von den Befestigungsmitteln umfasst sind. In Anbetracht dessen versteht der Fachmann, dass die „Mittel zum Befestigen“ jedenfalls folgende Bestandteile umfassen: (Bestand)Teil zur Befestigung des Werkzeugs, erstes Mittel zum verdrehsicheren Verriegeln, erstes Mittel zur axialen Verriegelung, wobei auch insoweit keine zwingende Festlegung auf eine bestimmte Anzahl gesonderter Bauteile erfolgt und auch für die jeweiligen Verriegelungsmittel der Plural verwendet ist. Da die Beklagte in diesem Kontext letztlich ihre Argumentation einschließlich des Hinweises auf das Erteilungsverfahren zur vermeintlichen objektiven Aufgabe des Klagepatents wiederholt, kann insoweit auf die oben ersichtlichen Ausführungen zu den Begriffen „latch“ und „notch“ Bezug genommen wereden. Es mag demnach sein, dass der Stand der Technik gemäß der WO 2004/011179 und der WO 01/38028 u.a. bereits über den Längskörper verschiebliche Bauteile mit einem einzigen Grundkörper kannte. Eine Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik erzielt das Klagepatent allein - d.h. unabhängig von einer Ein- oder Mehrteiligkeit der Befestigungsmittel - schon dadurch, dass die Notwendigkeit entfällt, zwei Schäfte zu koppeln und die Lochsäge vom Befestigungsmittel abzukoppeln. Ob es darüber hinaus auch deshalb technisch sinnvoll erscheint, mehrteilige Befestigungsmittel zu verwenden, um so das Lösen des Werkzeugs vom Schnellwechseldorn zu ermöglichen, ist unerheblich. Ebenso wenig ist von Belang, dass das Klagepatent alternativ zwei andere Möglichkeiten offenbart, auf denen das Lösen des Werkzeugs erzielt werden kann. cc) Schließlich liefern der Unteranspruch 10 und der Absatz [0018] des Klagepatents dem Fachmann einen Beleg dafür, dass die Befestigungsmittel anspruchsgemäß mehrteilig konstruiert sein dürfen. Denn der Umstand, dass nach Unteranspruch 10 die Befestigungsmittel unter anderem Kupplungsmittel umfassen dürfen, berechtigt zugleich zu dem Umkehrschluss, dass die klagepatentgemäßen Befestigungsmittel bevorzugt mehrteilig sein können, nämlich Kupplungsmittel neben anderen Bauteilen umfassen dürfen. dd) Dies vorausgeschickt verfügen die angegriffenen Ausführungsformen über klagepatentgemäße Befestigungsmittel. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass diese aus dem Bedienelement zusammen mit dem Adapter bestehen. Über das am Adapter vorhandene Schraubgewinde kann das Bedienelement (Befestigungsmittel) mit einem Werkzeug verbunden und wieder getrennt werden. Wie sich aus Unteranspruch 10 und Absatz [0018] des Klagepatents ergibt, ist auch eine permanente Verbindung zwischen Kupplungsmitteln und Werkzeug vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst, so dass dann ebenfalls ein Mittel zur Befestigung eines Werkzeugs vorliegt. Der Adapter der angegriffenen Ausführungsformen stellt ein entsprechendes Kupplungsmittel dar, so dass das Argument der Beklagten, wonach der Adapter funktional dem Werkzeug zuzuordnen sei, nicht mit dem klagepatentgemäßen Verständnis korrespondiert. Dass der Adapter es erlaubt, unterschiedlichste Werkzeuge einspannen zu können, steht dem nicht entgegen. Es stellt die Patentverletzung nicht in Frage, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen das Bedienelement seinerseits aus mehreren Einzelteilen besteht (vgl. Abb. Bl. 337 GA). Ebenso wenig schadet es, dass das Bedienelement und der Adapter voneinander getrennt werden können (beim Austausch des Werkzeugs ohne Abnehmen des Bedienelements vom Führungsbohrer). Das Klagepatent lässt - wie dargestellt - offen, aus wie vielen Teilen die Befestigungsmittel bestehen müssen, so dass auch eine derartige Mehrteiligkeit umfasst ist. Bedienelement und Adapter gemeinsam als Befestigungsmittel anzusehen, wird auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass - wie die Beklagte meint - die Befestigungsmittel abschließend im Anspruch vorgegeben seien. Insoweit wiederholt die Beklagte wiederum ihre nicht überzeugende Argumentation, wonach es auf einen einzigen Grundkörper der Befestigungsmittel zwingend ankomme. Die nach Auffassung der Beklagten aufwendige Ausgestaltung mit Innen- und Außenkörper der Befestigungsmittel der angegriffenen Ausführungsformen führt nicht aus der Verletzung heraus. Wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt, besteht ungeachtet dessen (d.h. der auch erfassten Mehrteiligkeit von Befestigungsmitteln) eine tatsächliche Verbesserung des Klagepatents im Vergleich zum Stand der Technik. c) Die Befestigungsmittel der angegriffenen Ausführungsformen weisen ferner die notwendige Verschieblichkeit vom Längskörper auf (Merkmal 1c). Die Beklagte greift insofern zu Recht nicht die vom Landgericht aufgezeigten Vorteile, die mit der von Merkmal 1c) gelehrten Verschieblichkeit einhergehen, an und stimmt zudem mit dem LGU zutreffend darin überein, dass die in Rede stehende verschiebliche Lösbarkeit dann gegeben ist, wenn die Befestigungsmittel vom Längskörper zerstörungsfrei und ohne Umgestaltung durch Schieben abgenommen werden können. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, entgegen dem LGU erkenne der Fachmann, dass die Befestigungsmittel auch ohne gekoppeltes Werkzeug über den Längskörper verschieblich lösbar sein müssten. Der Hinweis der Beklagten auf Absatz [0022] des Klagepatents vermag diese Schlussfolgerung nicht zu tragen. Zwar mag diese Passage tatsächlich eine Konstruktion offenbaren, bei der die Befestigungsmittel losgelöst vom Werkzeug gekoppelt und erst dann zusammen mit dem Werkzeug auf den Längskörper geschoben werden, und der Fachmann daraus schließen, dass bei dieser Konstruktionsweise die Befestigungsmittel zwangsläufig auch ohne Werkzeug vom Längskörper verschieblich lösbar seien. Da es sich insoweit allerdings um ein reines Ausführungsbeispiel handelt, rechtfertigt es gemäß den oben bereits geschilderten Grundsätzen nicht die Annahme, es handele sich um ein klagepatentgemäß zwingendes Erfordernis. Ebenso wenig verfängt das von der Beklagten bemühte Wortlautargument. Der Anspruch gibt schlicht vor, dass die Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sein müssen. Diese technische Vorgabe erfolgt ohne jedwede Aussage darüber, ob die Verschieblichkeit mit oder ohne weitere Bauteile neben den Befestigungsmitteln möglich sein muss. Ebenso wenig wie der Anspruchswortlaut positiv vorgibt, dass die Existenz weiterer Bauteile für die Verschieblichkeit unschädlich sei, enthält er eine negative Ausgrenzung in dem Sinne, dass es allein und abschließend auf die verschiebliche Lösbarkeit der Befestigungsmittel ohne irgendwelche andere Bauteile ankomme. Demnach lässt sich sagen, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 in Bezug auf diese Frage offen formuliert ist. Dies vorausgeschickt findet sich alsdann – entgegen der Auffassung der Beklagten – in Gestalt des Absatzes [0018] des Klagepatents ein positiver Anhalt für die Annahme, dass Befestigungsmittel erfindungsgemäß dauerhaft mit dem Werkzeug verbunden sein dürfen. In einem solchen vom Klagepatent demnach auch erfassten Fall verhält es sich dann aber zwangsläufig so, dass die verschiebliche Lösbarkeit der Befestigungsmittel nur zusammen mit dem Werkzeug gewährleistet ist. Dass daneben – wie etwa Absatz [0023] des Klagepatents belegt – auch Konstruktionen dem Schutzgegenstand zuzurechnen sind, in denen Befestigungsmittel und Werkzeug nur lösbar verbunden sind, steht der fachmännischen Erkenntnis, dass fakultativ vorgesehene Ausgestaltungen einer (dauerhaften) Verbindung von Werkzeug und Befestigungsmitteln gerade auch bei der Loslösung vom Längskörper klagepatentgemäß sind, nicht entgegen. Dass das Werkzeug – wie oben ausgeführt – selbst nicht Anspruchsgegenstand ist, streitet ebenso wenig für die Auffassung der Beklagten. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents nämlich, dass die nur gemeinschaftlich mit einem Werkzeug gewährleistete verschiebliche Lösbarkeit erfindungsgemäß für die technische Lehre des Merkmals 1c) bereits ausreicht bzw. jedenfalls nicht schadet. Die Übertragung dieser Auslegung auf den Einzelfall führt zu dem Ergebnis, dass es der wortsinngenmäßen Verwirklichung des Merkmals 1c) durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht entgegensteht, dass sich das Bedienelement mit Adapter (=die Befestigungsmittel i.S.d. Klagepatents, s. oben) ggf. nur bei aufgeschraubter Lochsäge manuell vom Zentrierbohrer abnehmen lässt. Denn gemäß der hiesigen Auslegung reicht auch die lösliche Verschiebbarkeit bei aufgeschraubtem Werkzeug. d) Die Ausführungen zum Anspruch 1 gelten sinngemäß für die nebengeordneten Ansprüche 17 und 19, bei denen gleichlautende Merkmale streitig sind. e) Hinsichtlich der aus der (etwaigen) Patentverletzung resultierenden Rechtsfolgen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf das LGU Bezug genommen werden. Soweit die Beklagte in der Berufungsreplik die Auffassung vertreten hat, eine Schlechthin-Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung (§ 10 PatG) komme nicht in Betracht, weil die Klägerin davon ausgehe, dass eine Lochsäge zwingender Anspruchsgegenstand sei, während die angegriffenen Ausführungsformen auch mit anderen Werkzeugen kompatibel seien, gilt Folgendes. Erstens hat die Klägerin inzwischen klargestellt, dass auch sie gerade nicht dieser Auffassung ist. Zweitens ist oben bereits erläutert worden, dass eine Lochsäge vom Klagepatent keineswegs zwingend vorausgesetzt wird, sondern diverse Werkzeugtypen in Betracht kommen, wobei diese ihrerseits nicht einmal Anspruchsgegenstand, sondern bloßes Bezugsobjekt sind (vgl. bereits oben). 6. Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nach § 148 ZPO ist unter keinem Gesichtspunkt geboten. a) Eine großzügigere Aussetzungspraxis besteht zwar im Berufungsrechtszug, wenn – wie hier – die Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt 1997, 257 – Steinknacker; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.2.2015 – 6 U 160/13). Denn das Interesse des obsiegenden Klägers an einer sofortigen Berufungsentscheidung beschränkt sich dann darauf, die titulierten Ansprüche ohne Sicherheitsleistung vollstrecken zu können und für den Fall einer späteren Urteilsaufhebung nicht auf Schadenersatz (§ 717 Abs. 2 ZPO), sondern bloß auf Bereicherungsausgleich (§ 717 Abs. 3 ZPO) zu haften. Daher kann in Anbetracht dieser Interessenlage der Verletzungsprozess eher ausgesetzt werden, wobei es auch hier nicht ausreicht, dass die Vernichtung des Klagepatents nur möglich ist, sondern sie muss wahrscheinlich sein (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 – Thermocycler; OLG Karlsruhe, Urteil v 11.2.2015 – 6 U 160/13). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch hier an diesem Maßstab festzuhalten, obwohl die Beklagte ihre eigene Nichtigkeitsklage erst nach Abschluss der ersten Instanz des Verletzungsverfahrens einreichte. Denn die späte Einreichung einer Nichtigkeitsklage vermag die Anforderungen an die Aussetzung regelmäßig nur dann zum Nachteil des Beklagten zu verschieben, wenn dem Verletzungskläger dadurch eine angemessene Erwiderung im Nichtigkeitsverfahren abgeschnitten wird (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 54 –Sportschuhsohle; vgl. BGH GRUR 2012, 93 – Klimaschrank). Hier war der Klägerin indessen im Laufe des hiesigen Berufungsverfahrens unstreitig eine angemessene Reaktion auf die neue Nichtigkeitsklage im Nichtigkeitsverfahren möglich (vgl. Anlage GDM 23). b) Jedoch ergibt sich selbst unter Zugrundelegung eines großzügigeren Aussetzungsmaßstabes hier kein Anlass für eine Aussetzung. aa) Eine Aussetzung ist zunächst nicht mit Blick auf die erste, von der C Co. Ltd. eingereichte Nichtigkeitsklage, die inzwischen in der Berufungsinstanz anhängig ist (BGH, Az. X ZR 17/19), geboten. Mit dem betreffenden BPatGU liegt eine erstinstanzliche Entscheidung vor, die die Rechtsbeständigkeit der Ansprüche 1, 17 und 19 im hier noch geltend gemachten Umfang bestätigt hat. Einen vor diesem Hintergrund notwendigen evidenten Rechtsfehler des BPatGU hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht: In diese Richtung gehen einzig die Ausführungen der Beklagten (vgl. Bl. 437 f. GA), wonach die im Tenor bestätigten Anspruchssätze teilweise in Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des BPatGU (dort S. 17 f.) stünden, da selbige eine Lochsäge anders als die Gründe nicht zwingend vorsähen. Ein evidenter Rechtsfehler ist damit nicht verbunden, da die betreffenden Ausführungen des BPatGU auf S. 17 f. zumindest auch so verstanden werden können, dass bloß immer dann, wenn eine Lochsäge zum Einsatz kommt, der Ausstoß des Materialkerns auf die beanspruchte Weise möglich sein muss. bb) Ebenso wenig veranlasst die neue, von der hiesigen Beklagten selbst eingelegte Nichtigkeitsklage (Anlage KAP B1, BPatG, Az. 5 Ni 6/19 (EP)) zu einer Aussetzung, weil eine Vernichtung der Ansprüche 1, 17 und 19 in der hier geltend gemachten Fassung nicht wahrscheinlich erscheint. aaa) Es kann dahinstehen, ob der Unteranspruch 2 eine unzulässige Erweiterung dadurch erfuhr, dass - so die Beklagte - die zum kennzeichnenden Merkmal gewordene Klinke/Kerbe-Kombination ursprünglich eine in Unteranspruch 6 gelehrte bloß vorteilhafte Ausgestaltung gewesen sei, während der andere bevorzugte „axially locking means“ lehrende Unteranspruch 2 unverändert geblieben sei und somit nunmehr eine Auslegung möglich sei, bei der die Klinke/Kerbe-Kombination u.a. doch auch wieder „clamps“ etc. enthalten kann. Da der Unteranspruch 2 hier weder unmittelbarer Gegenstand der Verletzungsklage ist, noch der Senat im Rahmen der Auslegung der Ansprüche 1, 17 und 19 entscheidungserheblich auf den Unteranspruch 2 abgestellt hat, fehlt es an der für eine Aussetzung nach § 148 ZPO notwendigen Vorgreiflichkeit. bbb) Die Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents im hier geltend gemachten Umfang lässt sich nicht auf die Entgegenhaltung US 3,833,XXD (Anlage D1 des Nichtigkeitsverfahrens = KAP B2) stützen. (1) Dies gilt zunächst mit Blick auf die von der Beklagten reklamierte mangelnde Neuheit. Insofern kann zugunsten der Beklagten ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass die Lochsäge (12) und die Distanzscheibe (49) der D1 nicht zu den Befestigungsmitteln zu rechnen seien. Ferner kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass der Fachmann, wenn er lediglich ein Loch in eine Betonwand bohren will, ohne zusätzlich auch noch eine Metallplatte zu durchbohren, bloß von der Grundfunktion der durch die D1 gelehrten Vorrichtung Gebrauch macht, er mithin die weiteren Möglichkeiten einer solchen Vorrichtung nicht nutzt. Durchgreifende Zweifel hat der Senat allerdings an einer Offenbarung in der D1, dass der dortige Betonbohrkern mittels der verschieblich lösbaren Befestigungsmittel ausgestoßen werden kann (vgl. Merkmal 3c): Zum Einen spricht die Passage in Sp. 4, Z. 8 – 16 der D1 mit den Worten „… Next … by grasping ring 41…“ dafür, dass der Bohrkern bereits vor dem Zurückziehen der Bohrkrone (13) entfernt wird. Die Verriegelung dürfte in Anbetracht der zitierten Passage erst dann mittels des Rings 41 gelöst werden, wenn der Bohrkern bereits aus der Bohrkrone 13 herausgefallen ist. Zum Anderen erscheint es überwiegend zweifelhaft, ob - wie die Beklagte geltend macht - ein zum Bohren von Metall ausgelegter Bohrer eine objektive Beanspruchbarkeit aufweist, die schadlosen Kontakt mit einer Betonoberfläche zwecks eines Ausstoßens eines harten Betonbohrkerns erlaubt. Selbst wenn der Fachmann - ungeachtet einer mangelnden expliziten Angabe in der D1- annehmen sollte, dass die D1 zwingend einen Hart metall-Bohrer zugrunde lege, erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der Fachmann in Anbetracht selbst dieser Material-Eigenschaft annehmen wird, ein solcher Bohrer eigne sich hier als Ausstoß-Instrument im Rahmen eines jederzeit wiederholbaren technischen Handelns. Wie dem Fachmann vielmehr bewusst sein dürfte, verfügt ein (Hart-)Metallbohrer neben einer gehärteten Spitze auch über scharfe Schneiden, die beim Einsatz als Ausstoßinstrument für einen Betonkern leicht Schaden nehmen könnten. (2) Die D1 vermag ebenso wenig mit Wahrscheinlichkeit die Erfindungshöhe in Frage zu stellen. Insbesondere in ihrer Erwiderung vom 6.11.2019 im Nichtigkeitsverfahren (Anlage KAP B 10) erläutert die Beklagte nicht, wie und aufgrund welcher Veranlassung der Fachmann ausgehend von der D1 die dort gelehrte Vorrichtung so weiterentwickeln sollte, dass sie die aus der Zweckangabe in Merkmal 3c) folgenden objektiven Eignungsanforderungen erfüllt. cc) Eine Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents im hier geltend gemachten Umfang ist auch nicht mit Blick auf die Entgegenhaltung US 958 XXE (Anlage D2 des Nichtigkeitsverfahrens = KAP B3) wahrscheinlich. Die D2 offenbart zumindest keine Lösbarkeit der Befestigungsmittel (vgl. Merkmal 2a). Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dass der Führungskragen (18) nicht zu den Befestigungsmitteln zählt. Dass der Fachmann anhand der Zeichnungen und der Beschreibung der D2 erkennen könne, dass die von der Beklagten angeführten Befestigungsmittel (Längskörper (10), Säge (5) und Keilriegel (19)) vom Längskörper getrennt werden können, ist angesichts des Umstandes, dass der Keilriegel und die Säge schon vor dem in der D2 angesprochenen Auflöten („brazed“) des Führungskragens aufgeschoben werden und demzufolge im Nachhinein nicht mehr ablösbar sind, ohne die Lötung wieder zu zerstören, nicht wahrscheinlich. Die D2 vermag ebenso wenig wahrscheinlich die Erfindungshöhe in Frage zu stellen. Insbesondere in ihrer Erwiderung vom 6.11.2019 im Nichtigkeitsverfahren (Anlage KAP B 10) erläutert die Beklagte wiederum nicht, wie und aufgrund welcher Veranlassung der Fachmann ausgehend von der D2 die dort gelehrte Vorrichtung so weiterentwickeln sollte, dass sie zwingend lösbare Befestigungsmittel bereitstellt. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Streitwert der Berufungsinstanz : EUR 500.000,- X Y Z