OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 101/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR101
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR101.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 101/18 vom 18. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2019 be- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. August 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 11. September 2019 eingegangenen Anhörungs- rüge (§ 356a StPO). II. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9). Franke Krehl Eschelbach Grube Schmidt 3